RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden

Gesetz, betreffend die Vermarktung nichtstaatlicher
Urkunden, Ausweise und Dokumenten, bzw. Urkundenfälschungen

erlassen am 04.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

§ 1.

Allen sogenannten Ämter, Behörden, Unternehmungen, Gruppen, Vereinigungen wie auch solche, die sich als Regierung bezeichnen, wird ab sofort die Herausgabe von Urkunden, Ausweise und Dokumenten verboten. Auch deren Weltnetzpräsentationen sind verboten. Dieses Gesetz gilt auch als polizeiliche Anweisung und erlaubt der derzeitigen Polizei die Beschlagnahmung auch der Maschinen, Dateien und Datenträger, sowie die Sperrung der betreffenden Weltnetzauftritte. In allen Fällen gilt Urkundenfälschung, Täuschung im Rechtsverkehr und Betrug. Jede hier mitwirkende Person haftet privat mit einer Schuldverschreibung von 750.000 Mark. Der geschädigten Person steht somit die Schadensersatzklage vor einem Deutschen Reichsgericht zu.

Dies gilt für  die Rechtskreise der aktuellen Zwangsverwaltungen bzw. Fremdverwaltungen und derer die außerhalb des Rechtskreises der Deutschen Reichsverfassung in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 handeln.

§ 2.

Folgende Gesetze regeln ergänzend in Ermessung der Straftat:
a) RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210
b) RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung
c) RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden“_D




RGBl-1506061-Nr11-Gesetz-Anwendung-der-Freiwilligen-Gerichtsbarkeit

Gesetz, betreffend die Anwendung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

gegeben am 06.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

§ 1.

Alle Rechtsakte, Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen, Urkunden, Erlaubnisse, Entscheidungen, Genehmigungen zu Behörden, Körperschaften, Vereine, Stiftungen, geschäftliche Unternehmen oder sonstiger Organisationen in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten, die seit dem 01. Februar 1919 auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands im Deutschen Reich in Anwendung von Gesetzen gemäß der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Zwecke der illegalen Vorteilsnahme dienten, sind ab dem Moment nichtig, ab dem eine arglistige Täuschung oder ein Irrtum vorliegt. Ebenso sind diese Handlungen nichtig sobald  es an der Reichs- und Staatsangehörigkeit oder Geschäftsfähigkeit mangelt. In allen Fällen ist eine Anfechtung zum Schadenersatz nicht mehr erforderlich.

§ 2.

Die freiwillige Gerichtsbarkeit darf nur durch legitimierte Personen und staatliche Einrichtungen des Deutschen Reiches oder dessen Bundesstaaten angewandt werden. Das gilt bis in die Kommunen.

§ 3.

Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz, fällt unter § 4. des RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung und einer möglichen Schadenersatzklage durch den Geschädigten.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1506061-Nr11-Gesetz-Anwendung-der-Freiwilligen-Gerichtsbarkeit” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1506061-Nr11-Gesetz-Anwendung-der-Freiwilligen-Gerichtsbarkeit“_D




RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24

Gesetz, betreffend Änderung RGBl-1109242-Nr24, General Privathaftung

gegeben am 01.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 03

Nachfolgende Änderungen bzw. Ergänzungen sind in das „RGBl-1109242-Nr24 General Privathaftung“ einzufügen.

§ 1.

Der vorhandene § 3. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgend ergänzt.

……..im Bundesgebiet des Deutschen Reiches registriert sind und sich an die Reichsrechtsordnung halten.

§ 2.

Der vorhandene § 4. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgenden neuen Text erhalten.

Die Haftungssumme wie in § 1 dieses Gesetzes festgelegt, wird auf 12 Millionen Einzelpersonen verteilt, womit jede in Haftung gebrachte Person aus den unter § 1 dieses Gesetzes festgelegten Bereichen, eine Schadenersatzsumme von 750.000,00 Mark an die Reichskasse des Deutschen Reiches zu entrichten hat und demgemäß zur monatlichen Ratenzahlung im Verhältnis von mindestens 1 von Hundert des aktuellen Schuldenstandes verpflichtet ist.

Gegen dieses Gesetz ist das Rechtsmittel nur vor staatlich anerkannten Gerichten möglich, ebenso sind in der Haftungssumme eventuelle staatlich festgelegte Zinsen noch zu berücksichtigen.

§ 3.

Der neue § 5. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgenden Text erhalten.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24“_D