Legitimation, Verfassung, Reichsgesetze, Völkerrechtsobjekt Deutschland im Deutschen Reich

Legitimation der institutionalisierten Reichsorgane, deren Gesetze und Dokumente.

Die Deutschen werden wie die angewandten Gesetze es vorschreiben, als „Staatenlos“ geführt, da sie sich für das Vereinigte Wirtschaftgebiet entschieden haben. Dies betrifft auch alle Bewegungen, Gemeindegründern und Gruppierungen die als Reichsbürger eingestuft werden, zu. Der Gelbe Schein und die Ausweise der Reichsbürger sowie der BRD sind Urkundenfälschungen und helfen dem Mangel, „im Besitz einer Staatsangehörigkeit zu sein“, NICHT ab.

Gemäß der Deutschen Reichsverfassung http://verfassung-deutschland.de sind die beiden gesetzgebenden Organe „Bundesrath“ und „Volks-Reichstag“ nicht nur für die Überwachung und Einhaltung der staatlichen Ordnung verantwortlich, sondern auch für Gesetze und auch die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches.

Beide Verfassungsorgane haben die Körperschaft Deutsche Reichsdruckerei sowie alle von ihr angefertigten und ausgegebenen Dokumente, in öffentlich einberufenen Tagungen, genehmigt und legitimiert.

Seit dem Jahr 1919, gab es auf deutschem Boden zu keiner Zeit gleichzeitig beide Verfassungsorgane (Bundesrath und Reichstag) und dies bis in das Jahr 2009. Erst am 23. Mai 2009 wurde das Parlament als Volks-Reichstag durch den Bundesrath (vor dem Reichstag in Berlin) proklamiert und nachfolgende per Gesetzblatt reaktiviert.

Hier die Kurzerklärung, wer uns NICHT legitimiert hat: Als souverän denkende und handelnde Deutsche, legen wir keinen Wert auf Genehmigungen und Legitimationen durch BRD-Personal, Reichsbürger, nichtdeutsche Organisationen wie die UN, EU oder die Alliierten, geschweige denn die „Bonner BRDDDRdvD“ oder deren nichtstaatliche Unternehmungen.

Wir legitimieren uns durch die offenkundige Anwendung und Durchführung unserer Deutschen Reichsverfassung, seit dem 29. Mai 2008!

Es darf jedem Deutschen klar sein, daß die Souveränität des Deutschen Reiches NUR durch souveräne Entscheidungen, Handlungen und die Anwendung der souveränen Gesetze durch das Deutsche Volk erfolgen kann. Der „Bundesrath“ und der „Volks-Reichstag“ haben sich das ab 2008 auf die Nationalflagge geschrieben und juristisch korrekt eine hervorragende Situation für das Deutsche Volks geschaffen, die es nun gilt umzusetzen. Sehen Sie hierzu unsere bisher zusätzlich in Kraft gesetzten Gesetze hier im Amtsblatt: https://www.deutscher-reichsanzeiger.de und auch die veröffentlichten Reichsgesetze, die zwingend anzuwenden sind, damit wir uns von allen Fremdverwaltungen und feindlich gesinnten Bewegungen, Parteien und Reichsbürger verabschieden können.


Welche Verfassung geht dem BRDrecht vor?

Die Veröffentlichungen eines Bundesgesetzblattes der BRD im Internet sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – und der Bundesanzeiger Verlag sind nichts anderes als Täuschung im Rechtsverkehr, denn Reichsgesetze sind gemäß der konkurrierenden Gesetzgebung vorrangig und immer als den übergeordneten Rechtskreis zu verstehen.

http://verfassung-deutschland.de#Artikel2

(Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor, die BRD und Ihre Unternehmungen können gemäß dem Teilgebietsanspruch und der fehlenden Souveränität höchstens auf der Ebene der Landgesetze handeln.)

http://de.wikipedia.org/wiki/Konkurrierende_Gesetzgebung

Das GG des BRD beruft sich durch das Bundesverfassungsgericht auf die Weimarer Verfassung von 1919, auch wenn sie das abstreitet.

Zitat aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 140: “Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. Querverweise dazu: Urteil:1. Das Deutsche Reich existiert fort siehe Urteil des BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363] 3.Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft. (vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)) 

Die Weimarer Verfassung war nie vom freien Deutschen Volk beschlossen und gegeben, sondern diente nur den Plänen der Weltzionisten.

Das GG besagt aber auch:
Artikel 31
des GG: “Bundesrecht bricht Landesrecht
Frage: Wer ist der Bund, der das Bundesrecht hat?

Diese Weimarer Verfassung besagt:
Artikel 13 der Weimarer Verfassung: “Reichsrecht bricht Landesrecht”
Frage: Welches Reichrecht bricht hier was?

Die Weimarer Verfassung war nie vom freien Deutschen Volk beschlossen und gegeben, sondern diente nur den Plänen der Weltzionisten.



Die einzig wahre und nie außer Kraft gesetzte Verfassung Deutschlands besagt:

Artikel 2 der Verfassung Deutschland:  „……..daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen…….“.

Wenn also das Reich ein Gesetz wie z.B § 203 StGB in Kraft gesetzt hat, dann kann die BRD, da sie im Geltungsbereich des Deutschen Reiches handelt nicht einen gleichnamigen § 203 StGB mit anderem Text anwenden. Hier steht eindeutig Reichsrecht vor BRD-Recht.

Wäre die Weimarer Verfassung z.B. die richtige Verfassung, dann hätten wir die gleiche Situation, da die WRV in Artikel 178 Absatz 2 folgendes in Kraft hält. Zitatanfang: “Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft,…Zitatende.  So wird mit Artikel 13 der WRV den damaligen Kaiserreichsgesetzen das Vorrecht erteilt.

Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung Deutschlands, Zitatanfang: “Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:” aber lesen Sie selbst …….  Zitatende


Übertragen wir diese Erkenntnis nun auf Staatsangehörigkeitsausweis, (bei der BRD der Gelbe Schein), dann darf doch verstanden werden, daß Urkunden und Ausweise des Deutschen Reiches, den Ausweisen und Urkunden eines Bundes und seiner Ländern, vorgehen.

Es darf verstanden werden, daß die „BRD-Behörden“ keine Urkunden und Ausweise im Rechtskreis von „Deutschland als Ganzes“ (Grenzen 31.07.1914) ausstellen können und auch dafür NICHT legitimiert sind. Dies ist auch sehr leicht festzustellen durch die Verwendung des sogenannten Bundesadlers der absolut identisch mit den Adler der Weimarer Zionisten-Republik ist.

Dies wird noch bekräftigt, durch Artikel 4, Absatz 1. und  12. der Verfassung Deutschlands; Absatz 1 Zitatanfang:

die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind,….

Zitatende

Absatz 12: Zitatanfang:

sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

Zitatende

Es darf verstanden werden, daß nur die Ausweise und Dokumente nach Reichs- und Bundesstaatsrecht ausgestellt werden können, die unter http://reichsdruckerei.de und http://deutsche-reichsdruckerei.de zu finden sind.

Sie müssen sich nicht wundern wenn die aktuellen Sicherheitskräfte (POLIZEI) keine Ordnung schaffen können, da sie ständig von Staatenlosen, Reichsbürgern, Patrioten, Parteien, Bewegungen, Religionsgruppen, Gemeindegründer, Freistaatgründern, Demos und Geschichtsfälschern mißbraucht und getäuscht wird. Wenn eine staatenlose Person die POLIZEI in Frage stellt, braucht sie sich nicht wundern, wenn sie auch wie eine rechtlose Person behandelt wird, denn Staatenlosigkeit bedeutet gemäß angewandten Gesetzen auch Rechtlosigkeit.

Auch hier darf verstanden werden, daß nicht die BRD gegen die Verfassung und Gesetze des Deutschen Reichs verstößt, sondern die oben genannten Gruppierungen, allen voran die Reichsbürgerszene. Die die BRD als Verräter und Betrüger tituliert, aber selbst gegen die Verfassung und die Gesetze Deutschlands und des Deutschen Reiches verstößt.

Wie soll es jemals zu einer Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands kommen, wenn 99% der Reichsbewegungen, Reichsbürger und Patrioten es ablehnen, die eingerichteten institutionalisierten Organe anzuerkennen. Persönliche Befindlichkeiten haben bei so einer wichtigen und weltpolitischen Aufgabe nichts verloren, es gelten folgende deutsche Werte: Unbestechlichkeit, Ehrlichkeit, Mut zur Verantwortung und korrekten Handlung, Treue zur Verfassung und den wahren Reichsgesetzen, Treue zum Deutschen Volk und der deutschen Heimat.


Völkerrechtssubjekt ist das „Deutsche Reich“
Völkerrechtsobjekt ist der „Nationalstaat Deutschland“

Berlin: (hib/AHE) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Völkerrechtssubjekt “Deutsches Reich” nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist.(diese Aussage ist Falsch da die echte Grenzgebung 1914 ist) Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/5178) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zum Potsdamer Abkommen von 1945 (18/5033). Die Abgeordneten hatten sich unter anderem nach der “These von der Fortexistenz des Deutschen Reiches” erkundigt und gefragt, ob die Bundesregierung diese als öffentlich als unhaltbar zurückweisen werde, “damit diese Behauptung nicht von Neonazis und der so genannten Reichsbürgerbewegung für ihren Gebietsrevisionismus gegenüber den EU-Nachbarländern instrumentalisiert werden kann”.


Einfach in zwei Absätzen erklärt:

Nur Reichs- und Staatsangehörige, die im Besitz eines unserer Dokumente sind und im Personenstandsregister des Deutschen Reiches geführt werden, sind gemäß tatsächlichem Gesetz rechtsfähig und geschäftsfähig. Demgemäß berechtigt zu wählen, gewählt zu werden, ein Amt anzunehmen und auch ernannt zu werden.

WIR (Reichsleitung, Bundesrath und Volks-Reichstag), unsere Dokumente, Gesetze, Beschlüsse und Handlungen wurden nur durch rechts- und geschäftsfähige Deutsche legitimiert.

Herausgegeben durch das Reichsamt des Innern zum 18. November 2018

Legitimation, Verfassung, Reichsgesetze, Völkerrechtsobjekt Deutschland im Deutschen Reich




RGBl-1803031-Nr06 Reichsschuldenordnung

Reichsschuldenordnung des Deutschen Reiches

gegeben am 03.03.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 22.03.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 06

§ 1.

Die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits für das Deutsche Reich gemäß Artikel 73 der Verfassung des Deutschen Reiches, zum Stand: 28.10.1918 erfolgt durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten oder Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.

Werden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Wechsel zur Einlösung fällig oder zurückgekauft, oder werden Darlehen zurückerstattet, so wächst der für die Einlösung, den Rückkauf oder die Rückerstattung erforderliche Betrag dem Anleihekredit des laufenden Rechnungsjahres zu, soweit dieser Betrag die dafür durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel übersteigt.

Über die Ausführung der Kreditgesetze hat der Staatssekretär im Reichsschatzamt dem Bundesrath und dem Volks-Reichstag jährlich Bericht zu erstatten.

§ 2.

Zu Sicherheitsleistungen oder zur vorübergehenden Verstärkung von Betriebsmitteln dürfen die Ausgaben von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und die Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen. Sie können wiederholt werden; jedoch darf der Gesamtbetrag der jeweils umlaufenden noch nicht fälligen Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel und der jeweils geschuldeten Darlehen den zugelassenen Höchstbetrag nicht überschreiten.

§ 3.

Wann, in welchen Beträgen und unter welchen Bedingungen Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen auszugeben, Wechselverbindlichkeiten einzugehen oder Darlehen gegen Schuldschein aufzunehmen sind bestimmt der Staatssekretär im Reichsschatzamt, soweit nicht das Kreditgesetz Vorschriften darüber enthält. Er ist ermächtigt, die ausgegebenen Schuldurkunden mit Zustimmung der daraus Berechtigten gegen andere Schuldurkunden umtauschen zu lassen. Für die Schuldverbindlichkeiten kann er an Gegenständen, die zum Vermögen des Deutschen Reiches gehören, Sicherheiten bestellen.

Die zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel bestimmten Schatzanweisungen, Wechsel und Darlehen dürfen nicht später als 6 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres, für das die Verstärkung zugelassen ist, fällig werden.

§ 4.

Die Ausstellung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, nebst den zugehörigen Zins-, Renten- und Erneuerungsscheinen, der eigenen Wechsel und Schuldscheine sowie die Annahme der gezogenen Wechsel und die Umschreibung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen gemäß §§ 7 und 11 erfolgt durch die Reichsschuldenverwaltung.

Schuldurkunden, die der Beschaffung der Mittel für die Einlösung von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Wechseln oder für die Rückerstattung von Darlehen, oder die zum Umtausch ausgegebener Schuldurkunden dienen, sind dem Staatssekretär im Reichsschatzamt auf Verlangen von der Reichsschuldenverwaltung innerhalb 2 Monaten vor dem Tage zur Verfügung zu stellen, an dem die einzulösenden Schuldurkunden oder die zurückerstatteten Darlehen fällig werden, oder an dem der Umtausch der ausgegebenen Schuldurkunden beginnen soll. Die Verzinsung der neuen Schuldverbindlichkeiten darf nicht vor der Beendigung der Verzinsung der eingelösten oder umgetauschten Schuldurkunden oder zurückerstatteten Darlehen beginnen.

§ 5.

Für die Unterzeichnung der Schuldurkunden ist die Namensunterschrift von mindestens zwei Mitgliedern der Reichsschuldenverwaltung erforderlich.

Zur Unterzeichnung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen genügen im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den Inhaber lauten.

§ 6.

Die Gültigkeit der Unterzeichnung von Schuldurkunden mit Namensunterschriften, die im Wege mechanischer Vervielfältigung hergestellt sind, hängt davon ab, daß die Schuldurkunden vorschriftsmäßig ausgefertigt sind. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die Schuldurkunde bedarf es nicht.

Die Reichsschuldenverwaltung hat die Form, in der die Schuldurkunden ausgefertigt und entwertet werden, zu bestimmen und im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen.

§ 7.

Lautet eine Schuldverschreibung oder Schatzanweisung auf Namen, so gilt zugunsten des Deutschen Reiches der in der Urkunde Benannte als Gläubiger.

Die Urkunde kann, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt, von der Reichsschuldenverwaltung auf den Namen eines anderen umgeschrieben werden. Zur Stellung des Antrags auf Umschreibung ist der in der Urkunde benannte Gläubiger oder derjenige berechtigt, auf den die Rechte aus der Urkunde übergegangen sind.

§ 8.

Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, die an Order lauten, können durch Indossament übertragen werden.

Durch das Indossament gehen alle Rechte aus der indossierten Urkunde auf den Indossatar über.

Auf die Form des Indossaments, die Legitimation des Besitzers und die Prüfung der Legitimation sowie auf die Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 74, 86 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.

§ 9.

Dem in einer auf Namen lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung benannten Gläubiger kann das Deutsche Reich nur solche Einwendungen entgegensetzen die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Deutschen Reich unmittelbar gegen den Benannten zustehen. Das gleiche gilt für eine an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung gegenüber dem legitimierten Besitzer.

Das Deutsche Reich ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet.

Die Vorschriften der §§ 808, 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

§ 10.

Eine Ehefrau bedarf zur Verfügung über eine auf Namen oder an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung dem Deutschen Reich gegenüber nicht der Zustimmung des Ehemanns.

§ 11.

Der Staatssekretär im Reichsschatzamt kann Bestimmungen darüber treffen, inwieweit auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden dürfen.
Die Umschreibung erfolgt auf Antrag des Inhabers, es sei denn, daß dieser zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Deutschen Reiches gilt der Inhaber als verfügungsberechtigt.

§ 12.

Gegen Aushändigung einer auf den Inhaber ausgestellten Schuldverschreibung oder Schatzanweisung, die auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben ist, hat die Reichsschuldenverwaltung auf Antrag des Berechtigten eine neue auf den Inhaber lautende Urkunde zu erteilen.

§ 13.

Wird die Vernichtung einer auf den Inhaber lautenden Schuldurkunde behauptet, so hat die Reichsschulden-verwaltung auf Antrag des bisherigen Inhabers für die Urkunde Ersatz zu leisten, wenn sie die Vernichtung für nachgewiesen erachtet.

Dasselbe gilt für eine auf Namen oder an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung, wenn der Antragsteller nachweist, daß er zur Zeit der Vernichtung verfügungsberechtigter Besitzer war.

§ 14.

Ist eine auf Namen an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht in ihr das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebots-verfahrens für kraftlos erklärt werden.

Die Vorschriften der § 799 Abs. 2 und des § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

§ 15.

Ist eine unverzinsliche Schatzanweisung zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten, so kann der Antragsteller am Fälligkeitstage die Zahlung des fälligen Betrages gegen Sicherheitsleistung oder die Hinterlegung des Betrages fordern. Die Art der Sicherheitsleistung oder die Hinterlegungsstelle wird von der Reichsschuldenverwaltung bestimmt.

§ 16.

Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer Schuldverschreibung oder Schatzanweisung ist das Gericht, in dessen Bezirk die Reichsschuldenverwaltung ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig.

Der Staatssekretär im Reichsschatzamt kann bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen ein anderes Gericht als zuständig bezeichnen.

§ 17.

Für abhanden gekommene oder vernichtete Zinsscheine ist der im § 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Anspruch ausgeschlossen, auch wenn die Ausschließung in dem Zinsschein nicht bestimmt ist.

§ 18.

Die Kosten der Umschreibung einer Schuldverschreibung oder Schatzanweisung und der Erteilung einer neuen Schuldurkunde hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen.

§ 19.

Die Reichsschuldenverwaltung kann Bestimmungen treffen:
1. über die Form der Anträge auf Umschreibung von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen und auf Erteilung neuer Schuldurkunden sowie der Vollmacht zur Stellung solcher Anträge,
2. über die Form des Nachweises, daß der Antragsteller oder der Empfänger der Leistung zur Verfügung über die Schuldurkunde berechtigt ist,
3. über die Form der Umschreibung,
4. über die Sätze, nach denen die im § 18 bezeichneten Kosten zu bemessen sind.

§ 20.

Die vom Deutschen Reich ausgestellten Wechsel- und Orderpapiere sind von der Wechselsteuer befreit.
Für die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten darf keine Stempelabgabe erhoben werden.

§ 21.

Schuldverschreibungen, die auf den Inhaber lauten und keiner vertraglichen Tilgungsfrist unterliegen, können in Buchschulden des Deutschen Reiches umgewandelt werden.

Die Umwandlung erfolgt durch Eintragung in das Reichsschuldbuch, Das Nähere wird durch das Reichs-schuldbuchgesetz bestimmt.

§ 22.

Die Verzinsung und Tilgung sowie die sonstige Verwaltung welches in diesem Gesetze geregelt wird,  obliegt der Reichsschuldenverwaltung. Der Staatssekretär im Reichsschatzamt hat ihr die erforderlichen Beträge rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Die Anordnungen über die Ausführung der Tilgung und über die Verwendung der zur Tilgung bestimmten Mittel erläßt der Staatssekretär im Reichsschatzamt, soweit nicht durch Gesetz oder Vertrag Bestimmungen darüber getroffen sind. Die Bestimmungen über die Ausführung der Auslosungen trifft die Reichsschuldenverwaltung.

§ 23.

Die Reichsschuldenverwaltung ist selbständig und unbedingt verantwortlich:
a) für die Erfüllung der ihr in den §§ 4, 6 Abs. 2, 7, 11, Abs. 2, 12, 13, 14, Abs. 2 und 19 dieser   Verordnung übertragenen Aufgaben, insbesondere für die ordnungsmäßige Ausstellung und Ausreichung der Schuldurkunden des Deutschen Reiches,
b) für die gesetzmäßige Führung des Reichsschuldbuches,
c) für die richtige Zahlung der nach den Gesetzen und Vertragsbedingungen vom Deutschen Reich geschuldeten Zinsen und für die Tilgung des Schuldkapitals in der durch die Gesetze und Vertragsbedingungen vorgeschriebenen Weise (§ 22 dieser Verordnung),
d) für die gehörige Verwahrung, Entwertung und Vernichtung der vom Deutschen Reich eingelösten, zurückerworbenen oder in Buchschulden umgewandelten Schuldurkunden.

§ 24.

Die Reichsschuldenverwaltung ist eine von der allgemeinen Finanzverwaltung abgesonderte selbständige Reichsbehörde, unterliegt jedoch insoweit der oberen Leitung des Staatssekretär im Reichsschatzamt, als dies mit der ihr nach § 23 beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist.

§ 25.

Die Reichsschuldenverwaltung bildet ein Kollegium, bestehend aus einem Präsidenten, seinem Stellvertreter und mindestens drei sonstigen hauptamtlichen besoldeten Mitarbeiter. Dem Kollegium werden die erforderlichen Beamten beigegeben.

Im Verhinderungsfalle wird der Präsident durch den Stellvertreter und, falls auch dieser verhindert ist, durch das dienstälteste Mitarbeiter des Kollegiums vertreten.

Neben den Mitarbeitern können ständige Aushilfsarbeiter und im Falle eines außerordentlichen Bedürfnisses vorübergehend auch nichtständige Aushilfsarbeiter beschäftigt werden. Aushilfsarbeiter dürfen, abgesehen von vorübergehenden Vertretungen, mit den dem Kollegium obliegenden Angelegenheiten nur beschäftigt werden, insoweit ihre Bearbeitung nicht ein für allemal durch Beschluß der Mitarbeiter diesen selbst vorbehalten ist; die Aushilfsarbeiter nehmen an den Beratungen des Kollegiums über Angelegenheiten, welche zu ihrem Beschäftigungsgebiete gehören, mit Stimmrecht teil.

§ 26.

Der Präsident, sein Stellvertreter und die sonstigen Mitarbeiter der Reichsschuldenverwaltung werden von Staatssekretär im Reichsschatzamt nach Zustimmung des Bundesrathes ernannt, sowie nicht der Präsidialsenat das Ernennungsrecht ausübt.

Die ständigen Aushilfsarbeiter werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Staatssekretär im Reichsschatzamt ernannt, soweit nicht der Präsidialsenat das Ernennungsrecht ausübt. Die nichtständigen Aushilfsarbeiter werden vom Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung berufen.

Die übrigen Beamten werden vom Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung ernannt, soweit nicht der Präsidialsenat das Ernennungsrecht ausübt.

§ 27.

Zu Miarbeitern der Reichsschuldenverwaltung können nur Personen ernannt werden, die das 35. Lebensjahr überschritten haben.

Die Mitarbeiter und Aushilfsarbeiter sollen in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erlangt haben.

Der Präsident und sein Stellvertreter dürfen nicht der Reichsleitung oder einem Reichsamt angehören.

Die Befugnis, ehrenamtlichen Mitgliedern der Reichsschuldenverwaltung die Genehmigung zur Übernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen zu erlauben, steht dem Präsidenten zu. Das gleiche gilt von der Genehmigung zum Eintritt eines ehrenamtlichen Mitglieds in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrat einer auf den Erwerb gerichteten Gesellschaft; die Genehmigung darf auch dann erteilt werden, wenn die Stelle mit einer Belohnung verbunden ist.

§ 28.

Der § 28 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn 18. Mai 1907 (RGBl S. 245) findet auf die Mitglieder der Reichsschuldenverwaltung keine Anwendung.

Soweit nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes die Entscheidung der obersten Reichsbehörden, der vorgesetzten Dienstbehörde oder des Dienstvorgesetzten einzuholen ist oder diesen Stellen Befugnisse eingeräumt sind, ist hinsichtlich des Präsidenten, seines Stellvertreters, der sonstigen Mitarbeiter und der ständigen Aushilfsarbeiter der Staatssekretär im Reichsschatzamt, hinsichtlich der übrigen Beamten der Präsident der Reichsschuldenverwaltung zuständig. Zur Ausübung der nach den §§ 80, 81, 84, 85, 98 und 127 des Reichsbeamtengesetzes der obersten Reichsbehörde zustehenden Befugnisse bedarf der Staatssekretär im Reichsschatzamt, soweit es sich um Mitarbeiter handelt, der Zustimmung des Bundesrathes; vor der Entscheidung ist das Kollegium zu hören. Gegen die von dem Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung ausgehende Verhängung einer Ordnungsstrafe ist Beschwerde an den Staatssekretär im Reichsschatzamt zulässig.

Im Sinne der §§ 54 und 151 des Reichsbeamtengesetzes ist der Präsident, im Sinne des §§ 139 und 153 des Reichsbeamtengesetzes ist das Kollegium die höhere Reichsbehörde.

§ 29.

Die Reichsschuldenverwaltung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag. Die Zahl der nach Maßgabe des § 25 stimmberechtigten Aushilfsarbeiter darf bei Abstimmungen die Zahl der neben dem Präsidenten und seinem Stellvertreter anwesenden hauptamtlichen besoldeten Mitarbeiter des Kollegiums nicht übersteigen; ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Aushilfsarbeiter größer, so nehmen an der Abstimmung außer den die Angelegenheit bearbeitenden. Aushilfsarbeitern nur die dienstältesten Aushilfsarbeiter teil.

Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, eine Geschäftsordnung zu erlassen, die dem Staatssekretär im Reichsschatzamt und der Reichschulden-Kommission mitzuteilen ist. Die Geschäftsverteilung erfolgt durch den Präsidenten.

§ 30.

Die Mitarbeiter und Aushilfsarbeiter haben vor dem Antritt ihres Amtes vor dem Kollegium einen besonderen Eid zu leisten, mit dem sie geloben:

Keine Schuldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs zu beurkunden oder beurkunden zu lassen, welche den in den Reichsgesetzen gegebenen Vorschriften und Ermächtigungen nicht entsprechen, auch dafür zu sorgen, daß die Reichsschuld gehörig getilgt wird, und sich von der Erfüllung dieser und der anderen der Reichsschulden-verwaltung mit selbständiger und unbedingter Verantwortung übertragenen Obliegenheiten durch keine Anweisung irgendwelcher Art abhalten zu lassen.

Der Eidesleistung sollen ein Beauftragter des Staatssekretär im Reichsschatzamt sowie ein oder mehrere Mitglieder der Reichsschulden-Kommission beiwohnen.

§ 31.

Die Reichsschulden-Kommission übt die Aufsicht über alle der Reichsschuldenverwaltung unter eigener Verantwortung übertragenen Geschäfte aus.

Die Reichsschulden-Kommission besteht aus 6 Mitgliedern des Bundesrathes, 6 Mitgliedern des Volks-Reichstags und dem Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs.

 § 32.

Die in der Reichsschulden-Kommission zu entsendenden Mitglieder werden vom Bundesrath aus den Mitgliedern seines Ausschusses für Haushalt und Rechnungswesen auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesem Ausschuß, vom Volks-Reichstag auf die Dauer ihrer Mitgliedschaft zum Volks-Reichstag gewählt. Die Ausscheidenden bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt.

§ 33.

Den Vorsitz in der Reichsschulden-Kommission führt der Präsident des Rechnungshofs des Deutschen Reichs. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern erforderlich.

§ 34.

Die Reichsschuldenverwaltung hat der Reichsschulden-Kommission regelmäßig die Monats- und Jahresabschlüsse ihrer Kasse sowie ihre Geschäftsübersichten zu übersenden. Der Ausschuß ist berechtigt, von der Reichsschuldenverwaltung Auskunft über die Verwaltung, den Bestand, die Verzinsung und die Tilgung der Reichsschuld zu verlangen und seine Bemerkungen der Reichsschuldenverwaltung zur Stellungnahme mitzuteilen. Er hat mindestens einmal jährlich eine außerordentliche Prüfung ihrer Geld- und Wertpapierbestände vorzunehmen; hierzu kann er Beamte des Rechnungshofs heranziehen.

§ 35.

Die Rechnungen der Kasse der Reichsschuldenverwaltung werden vom Rechnungshof des Deutschen Reiches nach vorheriger Prüfung der Reichsschulden-Kommission zugestellt.

Die Reichsschulden-Kommission hat dem Bundesrath und  dem Volks-Reichstag jährlich über seine Tätigkeit sowie über die unter seine Aufsicht gestellte Verwaltung der Reichsschuld im abgelaufenen Jahre Bericht zu erstatten.

§ 36.

Die Landesgesetze können die Rechtsverhältnisse der von den Ländern oder den ihnen angehörenden öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Schuldurkunden den Vorschriften der § 5 bis 10, 14 bis 17 entsprechend regeln. 

§ 37.

Soweit in Reichsgesetzen und Vorschriften auf die Preußische Ober-Rechnungskammer verwiesen wird, tritt an die Stelle der Rechnungshof des Deutschen Reiches.

§ 38.

Die Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 (RGBl. S. 129) in der Fassung der Gesetze vom 22. Februar 1904 (RGBl. S.66) und das Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung vom 4. August 1914 (RGBl. S. 825) treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Soweit in Reichsgesetzen auf Vorschriften der Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 oder vom 4. August 1924 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung an deren Stelle.

§ 39.

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf die vor ihrem Inkrafttreten ausgestellten auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Deutschen Reiches ihre Anwendung.  Ferner gelten die Vorschriften der §§ 798 bis 802, 805, 806 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen oder vernichteten Urkunde.

Unberührt bleiben die Vorschriften für die Verwaltung der auf das Deutsche Reich übergegangenen Länderschulden, desweiteren ist das „RGBl-1405291-Nr23-Nichtigkeit-von-Schuldverschreibungen“ in Anwendung zu bringen.

§ 40.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung“_D




Legitimationsfrage: Wer hat uns NICHT legitimiert und wer hat uns legitimiert

Die Antwort zur Legitimation als berechtigter Rechtsnachfolger vom Deutschen Reich, bzw. vom Nationalstaat Deutschland.

 

Antwort:
Wir haben für unser Handeln auf folgende eventuelle Legitimationsorganisationen verzichtet:
01. Vatikan, Jesuiten, Templer, Malteser, Johanniter;
02. Logen, Geheimbünden und Bruderschaften;
03. Freimaurer, Religionen, Scientology;
04. Nationalversammlung, Freistaaten und Parteien;
05. Alliierten (darunter fällt auch Rußland);
06. UN, EU, IStGH;
07. deutsche Volkszugehörige bzw. deutsche Staatenlose und Terroristen;
08. Weimarer Republik, Medinat Weimar und jüdische Nationalisten;
09. Großdeutsches Reich, Zionisten, Bilderberger;
10. BND, StaSi, BfV, BKA, MAD, CIA, Mossad, SIS, KGB;
11. Vereinigtes Wirtschaftsgebiet, Bund, BRD, DDR und BRDDDRdvD;
12. Kommissarische Regierungen, Exilregierungen;
13. Staatliche Selbstverwaltungen, selbsternannte Königreiche;


Wichtiger Hinweis zur Erkenntnis wer uns legitimiert hat:
Es gilt uneingeschränkt und entgegen jeglicher Meinung, daß Deutschland und das Deutsche Reich zu keiner Zeit untergegangen ist, annektiert oder usurpiert wurde. Deutschland und das Deutsche Reich ist rechtsfähig und wird beschrieben durch die Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914, sowie durch die Deutsche Reichsverfassung ( http://verfassung-deutschland.de ) die zu keiner Zeit, seit der Inkrafttretung, außerkraft gesetzt worden ist.

Somit gilt uneingeschränkt, das (RuStaG) Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1913, das zum 01.01.1914 in Kraft gesetzt wurde und auch nie zu irgendeiner Zeit, seit diesem Datum durch das souveräne Deutschland und Deutsche Reich außer Kraft gesetzt wurde. Siehe diesbezüglich Artikel 4, die Absätze 1, 11, 12 und 13 der Deutschen Reichsverfassung.

Es gilt uneingeschränkt, daß die gesamte Gesetzgebung, des Deutschen Reiches zu keiner Zeit durch den Souverän außer Kraft gesetzt wurde, womit eindeutig feststeht, daß heute noch die Gesetze des souveränen Deutschen Reiches vorrangig Ihre Rechtskraft haben. Siehe Artikel 2 der Deutschen Reichsverfassung, Zitat: „daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen“.

Es gilt uneingeschränkt Artikel 5 der Deutschen Reichsverfassung, Zitat:
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Nur Reichs- und Staatsangehörige, die im Besitz eines unserer Dokumente sind und im Personenstandsregister des Deutschen Reiches geführt werden, sind gemäß tatsächlichem Gesetz rechtsfähig und geschäftsfähig. Demgemäß berechtigt zu wählen, gewählt zu werden, ein Amt anzunehmen und auch ernannt zu werden.

WIR (Reichsleitung, Bundesrath und Volks-Reichstag), unsere Dokumente, Gesetze, Beschlüsse und Handlungen wurden nur durch rechts- und geschäftsfähige Deutsche legitimiert.

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RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane

Allerhöchster Erlaß, betreffend Schutz der Reichsorgane

zum 23.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 37

§ 1.

Alle hohen Amtsträger wie das Reichspräsidium, der Reichskanzler, alle Bevollmächtigte des Volks-Bundesrathes, alle Delegierte des Volks-Reichstages, alle Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, alle Beamten und Beamtinnen in den öffentlichen Behörden des Deutschen Reiches, genießen im vollen Umfang der Reichsverfassung gemäß Artikel 3 der Reichsverfassung von 1871, Änderungsstand 28. Oktober 1918 den Schutz des Reiches und sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes während der Ausübung Ihrer Tätigkeit für das gesamte Personal des vereinten Deutschlands, des Bundes oder irgendeiner nichtstaatlichen Modalität auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 unantastbar und dürfen in keiner Weise in der Ausübung dieser Befugnis beschränkt werden. Das betrifft, Steuern, Abgaben, Gebühren und deutsche Zölle aller Art, Krankenkassengebühren bei vollem Schutz, Strom, Gas, Heizöl, Wasser, Telekommunikation und Fahrtkosten auf öffentlichen Mitteln. Alle bisherigen und noch aufrechterhaltenen Maßnahmen, Verfahren oder Verhandlungen gegen die betreffenden Personen, sind sofort als gegenstandslos abzuschließen, oder in schweren Fällen an das Reichsgericht zu übertragen, damit staats- und hoheitsrechtlich entschieden werden kann.

§ 2.

Jeglicher Verstoß gegen diesen Erlaß, mündet im Entzug des Bürgerlichen Ehrenrechtes und den nachfolgenden der Schwere des Vergehens angemessenen strafrechtliche Maßnahmen, die beim Reichsgericht entschieden werden. Das Reichsgesetzblatt RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich ist in Anwendung zu bringen.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane_D




RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich

Verordnung, betreffend Hochverrat am Deutschen Reich, seinen Bediensteten und Amtsträgern

verordnet am 9.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 22

§ 1.

Jedes Unternehmen gegen die Rechtsfähigkeit, die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, die Beleidigung des Volks-Bundesrathes, des Volks-Reichstages, eines Bevollmächtigten des Volks-Bundesrathes oder Delegierten des Volks-Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Deutschen Reichs, während dieselben in der Ausübung ihrer angenommenen und zugelassenen Aufgabe begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder durch andere Darstellung verunglimpft werden, sind ab dem 01.01.2013 beim Reichsjustizamt oder dem Reichsgericht anzuzeigen und mit der Höchststrafe zu bestrafen.

§ 2.

Diese Verordnung gilt anzuwenden bei allen Personen, auch die Personen die als Personal des Bundes, der Bundesrepublik Deutschland und deren Behörden derzeit in staatsrechtlich nicht legitimierten Ämtern, Behörden oder Körperschaften unter Berufung der Existenz einer Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundes auf dem Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches handeln. Dies gilt auch für alle derzeitigen Gruppierungen aller Art, die die Rechtsfähigkeit des Deutschen Reiches mißachten und mit Ihren Handlungen zusätzlichen Staatsterrorismus betreiben.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich




RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz

Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 25.09.2017, durch RGBl-1709171-Nr23

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 7

Artikel 1

Die bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs zum Stand: 28. Oktober 1918 bleiben bis auf weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz entgegensteht. In Kraft bleiben auch alle vom “Rath der Volksbeauftragten” bisher erlassenen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse. Soweit dieselbigen außer Kraft zu setzen sind, erfolgt dies über den Präsidialsenat mit Zustimmung des Volks-Reichstages und Volks-Bundesrathes und ist im Deutschen Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen.

Artikel 2

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Reichstag verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Reichstag.

Artikel 3

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind.  Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.

Artikel 4

Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem Kaiser zustehen, gehen auf den Präsidialsenat über.

Artikel 5

Die Befugnisse, Gegenzeichnungen, und Obliegenheiten die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, bleiben beim Reichskanzler. Soweit erforderlich gilt das Stellvertretungsgesetz [RGBl Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] vom 17.03.1878, Änderungsstand  28.10.1918.

Artikel 6

Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft, bzw. mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz”




RGBl-1005232-Nr7 Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der
Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches.

gegeben am 23.05.2010, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 25.09.2017, durch RGBl-1709171-Nr23

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 07

Artikel 1

Die bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs zum Stand: 28. Oktober 1918 bleiben bis auf weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz entgegensteht. In Kraft bleiben auch alle vom “Rath der Volksbeauftragten” bisher erlassenen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse. Soweit dieselbigen außer Kraft zu setzen sind, erfolgt dies über den Präsidialsenat mit Zustimmung des Volks-Reichstages und Volks-Bundesrathes und ist im Deutschen Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen.

Artikel 2

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Reichstag verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Reichstag.

Artikel 3

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind.  Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.

Artikel 4

Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem Kaiser zustehen, gehen auf den Präsidialsenat über.

Artikel 5

Die Befugnisse, Gegenzeichnungen, und Obliegenheiten die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, bleiben beim Reichskanzler. Soweit erforderlich gilt das Stellvertretungsgesetz [RGBl Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] vom 17.03.1878, Änderungsstand  28.10.1918.

Artikel 6

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

Gegeben zu Berlin, den 23. Mai 2010

Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat
Erhard Lorenz

Reichsgesetzblatt “RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz”




Erste Amtsbesetzung, Staatssekretär im Reichsamt des Innern, durch Erhard Lorenz

Erste Amtsbesetzungen  durch den (Volks-)Bundesrath

In Kraft gesetzt am 26.02.2011 durch Veröffentlichung im Reichsanzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des (Volks-)Bundesrathes und (Volks-)Reichstages.

 

In der 29. Tagung des (Volks-)Bundesrathes, vom 26. Februar 2011, wurde beschlossen und durch die Überreichung der Ernennungsurkunde vollzogen:

Erste Amtsbesetzung als Staatssekretär des Innern
durch Herrn Erhard Lorenz
Zweite Amtsbesetzung als Staatssekretär der Deutschen Reichspost
durch Herr J.E.P. G.

(Die Urkunden wurden auf Beidseitigkeit unterzeichnet und überreicht!)

Die Erste Amtsbesetzung durch Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern, wurde vollzogen. Die Zustimmung zur Bewerbung von Erhard Lorenz erteilte das gesetzgebende Organe (Volks-)Bundesrath. Der (Volks-)Reichstag anerkannte diese Bewerbung, Ernennung und Amtsbesetzung in seiner 09ten Tagung (April 2011) zu Königs Wusterhausen. 

Zweite Amtsbesetzung durch P.J.G als Staatssekretär der Deutschen Reichspost wurde vollzogen. Die Zustimmung zur Bewerbung von P.J. G. erteilte das gesetzgebende Organe (Volks-)Bundesrath.

Die Zustimmung des (Volks-)Reichstages erfolgt erst im April 2011, da der (Volks-)Reichstag, zwischen Juli 2010 und April 2011 Handlungsunfähig war und durch Herr Erhard Lorenz, als Staatssekretär des Innern, wieder handlungsfähig eingerichtet werden mußte.




RGBl-0909261-Nr1-Reichstag gegenwärtig Volks-Reichstag – Proklamation Deutsches Parlament

Der Volks-Reichstag, ehemals Reichstag – Deutsches Parlament

durch Proklamation am 23.05.2009 am Reichstagsgebäude in Berlin
für den Geltungsbereich des Deutschen Reiches, wie Stand: 28.10.1918.

gegeben am 26.09.2009, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.09.2009 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Gesetz Nr. 1

§ 1.

Der Reichstag, gegenwärtig als Volks-Reichstag bezeichnet, gemäß Reichsverfassung Abteilung IV, begann mit dem Tag der Proklamation vom 23.05.2009 vor dem Reichstagsgebäude in Berlin erneut seine Tätigkeit.

Die gesetzlich vorgeschriebene Handlungsfähigkeit des Reichstag wurde durch Erfüllung von Artikel 27 der Reichsverfassung am 26.09.2009 wieder hergestellt.

Die Reichsrechtsordnung wie zum Stand 28. Oktober 1918 wird hiermit weitergeführt.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-0909261-Nr1-Volks-Reichstag”.pdf Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-0909261-Nr1-Volks-Reichstag”




RGBl-0909261-Nr1-Reichstag gegenwärtig Volks-Reichstag – Proklamation Deutsches Parlament

Der Volks-Reichstag, ehemals Reichstag – Deutsches Parlament

durch Proklamation am 23.05.2009 am Reichstagsgebäude in Berlin
für den Geltungsbereich des Deutschen Reiches, wie Stand: 28.10.1918.

gegeben am 26.09.2009, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.09.2009 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Gesetz Nr. 1

§ 1.

Der Reichstag, gegenwärtig als Volks-Reichstag bezeichnet, gemäß Reichsverfassung Abteilung IV, begann mit dem Tag der Proklamation vom 23.05.2009 vor dem Reichstagsgebäude in Berlin erneut seine Tätigkeit.

Die gesetzlich vorgeschriebene Handlungsfähigkeit des Reichstag wurde durch Erfüllung von Artikel 27 der Reichsverfassung am 26.09.2009 wieder hergestellt.

Die Reichsrechtsordnung wie zum Stand 28. Oktober 1918 wird hiermit weitergeführt.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-0909261-Nr1-Volks-Reichstag”.pdf Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-0909261-Nr1-Volks-Reichstag”