RGBl-1604061-Nr11-Ueberleitungsgesetz-im Bereich-der-Luftfahrt

Gesetz, betreffend die Durchführung des Luftverkehrs
im Luftraum des Deutschen Reiches (Überleitungsgesetz)

erlassen am 06.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

§ 1.

Gesetze, betreffend internationaler Vereinbarungen im Luftverkehr, die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reichs Stand 28. Oktober 1918, für den Luftraum in Kraft gesetzt wurden, werden bis auf weiteres ihre Gültigkeit behalten. Hierzu ist der Staatssekretär für Luftfahrtwesen aufgefordert die betreffenden Gesetze, in den Rechtskreis des Deutschen Reiches zu übertragen und im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichen zu lassen.

§ 2.

Die hoheitlichen Rechte im Luftraum des Deutschen Reiches bleiben hiervon unberührt. Es gilt uneingeschränkt Deutsches Reichsrecht.

§ 3.

  1. Die Flugsicherung im Deutschen Luftraum untersteht dem Reichsluftfahrtamt.
  2. Die Flugverkehrskontrolle wird für zivile und militärische Flüge außerhalb der Kontrollzonen der jeweiligen Flughäfen durch die Deutsche Flugsicherung durchgeführt.
    Innerhalb der Kontrollzonen wird die Flugverkehrskontrolle für zivile Flughäfen durch die Deutsche Flugsicherung durchgeführt. Für militärisch genutzte Flughäfen wird die Flugverkehrskontrolle durch die Flugsicherung der Reichswehr durchgeführt.

§ 4.

Der Flugberatungsdienst untersteht dem Reichsluftfahrtamt und wird an jedem zivilen Flughafen bereitgestellt. An militärisch genutzten Flughäfen wird der Flugberatungsdienst durch die Reichswehr bereitgestellt.

§ 5.

Der Flugwetterdienst untersteht dem Reichsluftfahrtamt und wird an jedem zivilen Flughafen bereitgestellt. An militärisch genutzten Flughäfen wird der Flugwetterdienst durch die Reichswehr bereitgestellt.

Die Flugwetterberatung wird vom Deutschen Wetterdienst durchgeführt.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1604061-Nr11-Ueberleitungsgesetz-im Bereich-der-Luftfahrt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1604061-Nr11-Ueberleitungsgesetz-im Bereich-der-Luftfahrt“_D




RGBl-1512281-Nr30-Erlass-Einrichtung-des-Reichsluftfahrtamtes

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Luftfahrtamt im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 30

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Luftfahrtbehörde im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Luftfahrtbehörden der Länder und Bundesstaaten unterstehen werden, wird ein Reichsluftfahrtamt eingerichtet.

Der Leiter des Reichsluftfahrtamtes führt die Bezeichnung „Staatssekretär für das Luftfahrtwesen“.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsluftfahrtamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und mit dem Staatssekretär des Reichsluftfahrtamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512281-Nr30-Erlass-Einrichtung-des-Reichsluftfahrtamtes” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512281-Nr30-Erlass-Einrichtung-des-Reichsluftfahrtamtes“_D