RGBl-1604021-Nr09-Gesetz-Gemeindegruendungen

Gesetz, betreffend die Gemeinden im Rechtskreis
außerhalb der Deutschen Reichsverfassung

erlassen am 02.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 09

§ 1.

Alle Gemeinden auf dem Staatsgebiet Deutschland, seiner Bundesstaaten, und den Reichsländern im Deutschen Reich sind wegen Verstoß gegen die Deutsche Reichsverfassung von 1871, letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918 nichtig, da deren Handeln den Tatbestand von Verfassungshochverrat und terroristischer Organisationen darstellt. Für alle Handlungen haften die mitwirkenden Personen privatrechtlich, alle Rechte, die sich aus diesem Rechtskreis ergeben, sind somit nichtig, auch wenn der Geschädigte davon nichts wußte und müssen im 6fachen Wert des Schadens, an den Geschädigten zurückvergütet werden.

Dies gilt auch für Gründungen aller Art, so auch Reichsgemeinden, die außerhalb der Rechtskreise des Deutschen Reiches, in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 gegründet wurden und werden.

§ 2.

Von dieser Aberkennung sind alle Gemeinden ausgeschlossen, die den Nachweis erbringen die einheitliche Gemeindeverfassung anzuwenden, siehe
“RGBl-1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung” und die von Personen geführt werden, die als Reichs- und Staatsangehörige im Personenstandsregister des Deutschen Reiches gemeldet sind.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1604021-Nr09-Gesetz-Gemeindegruendungen” Amtsschrift

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