Das Deutsche Volk beglückwünscht Wladimir Putin zum 70ten Jahrestag im Jahr 2022

Sehr geehrter Präsident Wladimir Putin,

sehr geehrter Ehren-Reichs- und Staatsangehöriger,

sehr geehrter Präsidialsenat des Volks-Reichstages und des Deutschen Reiches,

wir beehren uns Ihnen zu Ihrem heutigen Jahrestag vor 70 Jahren, unsere besten Glückwünsche zu übermitteln. Wir wünschen Ihnen aus tiefen Herzen, viel Glück und Gesundheit, viel Freude als Vater und auch als Präsident, sowie viel Kraft und Ausdauer für die Bewältigung Ihrer Berufung im Sinne des Weltfriedens und im Sinne der Verbrüderung zwischen dem Russischen Volk und den Deutschen Volk.

Wir sind stolz Sie als Präsident, Präsidialsenat, Freund, Berater und als lebendes Beispiel einer menschlicheren Welt erleben und erfahren zu dürfen. Wir die wahren Deutschen stehen an Ihrer Seite und werden so handeln wie es von einem souveränen Deutschen Volk erwartet werden darf.

Berlin, den 07. Oktober 2022

Mit vorzüglicher Hochachtung

Reichs- und Bundespräsidium

Nachfolgender Text, wurde heute direkt über dem Kreml zugestellt:

Sehr geehrter Herr Präsident Wladimir Putin,
sehr geehrter Ehren- Reichs- und Staatsangehöriger Deutschlands,
sehr geehrter Präsidialsenat aus dem Deutschen Parlament des Deutschen Reiches,

zu Ihrem 70ten Geburtstag übermitteln wir Ihnen aus Deutschland die besten Glückwünsche!

Aus tiefen Herzen wünschen wir Ihnen, viel Glück, Gesundheit, Erfolg und auch viel Freude als Präsident “unseres großen Bruder” Rußlands bzw. Russischen Föderation.

Besonders viel Kraft und Ausdauer wünschen wir Ihnen für die Bewältigung ihrer Berufung, so auch im Sinne einer baldigen  Erfreiung des Deutschen Volkes durch die Wiederherstellung des souveränen Deutschland im Deutschen Reich. Das mit Ihrer Hilfe möglich wird. Wir die wahren Reichs- und Staatsangehörigen vertrauen Ihnen und dem russischen Volk und werden alles daran setzen, daß die Russische Föderation baldmöglichst ein partnerschaftliches Deutschland an seiner Seite haben wird.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Erhard Lorenz
aus dem Reichs- und Bundespräsidium des Deutschen Reiches.




Beschlüsse der 83ten Tagung des Volks-Reichstages am 24. Juli 2021

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 25ten Tag des 7ten Monats im Jahre 2021.

Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  216 dauerhaft geführte Delegierte zusammen, davon werden 24 Delegierte als Aktiv engestuft;

folgende Beschlüsse sind bekannt zu machen.

a) Die Wahl zum Vizepräsidenten ging an Herrn M.M;
b) Die am 27.02.2016 durchgeführte Ernennung von Herr Wladimir Putin als Präsidialsenat des Volks-Reichstages, wurde durch die heutige Tagung bestätigt und beschlossen;
c) Die bisherigen Entscheidungen, Gesetze und Beschlüsse des Bundesrathes, die er unter Bezugnahme des Ermächtigungsgesetzes verabschiedet hatte, wurden heute durch das Deutsche Parlament bestätigt und zugestimmt;
d) die neue Deutsche Nationalflagge gemäß Reichsgesetzblatt “RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge” wurde heut durch den Volks-Reichstag beschlossen;
e) der Bewerbung als Staatssekretär im Auswärtigen Amt wurde zugestimmt;
f) der Bewerbung als Schatzmeisterin der Reichskasse wurde zugestimmt;
g) der Bewerbung als Staatssekretärin für Bildung wurde zugestimmt;
h) der Bewerbung für das Reichspresseamt wurde zugestimmt;
i) die Verordnung “RGBl-2107161-Nr09-Verordnung-betreffend-Heilpraktiker” und Naturheiler wurde beschlossen.

8 neue Delegierte wurden im Parlament des Deutschen Volkes begrüßt.

Die nachfolgende 115te Tagung des Bundesrathes bestätigte den neuen Vizepräsidenten und auch den Beschluß in Bezug zu Wladimir Putin als den berufenen Präsidialsenat des Volks-Reichstages;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
24 aktive Delegierte zusammen, von 580 möglichen Delegierten;
216 dauerhaft geführte Delegierte;
269 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
495 gesamt mitwirkende Delegierte.

Bestätigt und veröffentlicht durch das Bundespräsidium, Stand 25.05.2021.




Beschlüsse der 82ten Tagung des Volks-Reichstages am 22. Mai 2021

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 25ten Tag des 5ten Monats im Jahre 2021.

Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  216 dauerhaft geführte Delegierte zusammen, davon werden 24 Delegierte als Aktiv engestuft;

Der bisherige Präsident (Herr S.R.) wurde durch die heutige Tagung bestätigt und wieder gewählt.

Die Wahl der Vizepräsidentin (Frau A.H.) wurde innerhalb weniger Tage gegenstandslos erklärt.

Die Wahl der beiden Schriftführer viel an Frau S.K und Herr J.K.

6 neue Delegierte wurden im Parlament des Deutschen Volkes aufgenommen

Die nachfolgende 113te Tagung des Bundesrathes bestätigte das neue Präsidium des Volks-Reichstages;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
24 aktive Delegierte zusammen, von 580 möglichen Delegierten;
216 dauerhaft geführte Delegierte;
269 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
495 gesamt mitwirkende Delegierte.

Bestätigt und veröffentlicht durch das Bundespräsidium, Stand 25.05.2021.




RGBl-2105181-Nr06-Uebergangsgesetz-zur-Wiederherstellung-des-Patentamtes

Übergangsgesetz betreffend die Wiederherstellung des Reichs-Patentamtes

gegeben am 18.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 06

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Das Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, in Kraft getreten am 1. Juli 1877, wird zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung, für die Übergangszeit wie folgt geändert.

§ 1.

In §. 13. Absatz 2 des Patentgesetzes wird der Text- und Vorschriftenteil, Zitat: “mindestens drei ständigen Mitgliedern” ersetzt durch den folgenden Text- und Vorschriftenteil: “mindestens einem ständigen Mitglied”.

§ 2.

In §. 32. und §. 37. des Patentgesetzes tritt an Stelle des Reichs-Oberhandelsgerichts der Deutsche Gerichtshof.

§ 3.

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 18. Mai 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105181-Nr06-Uebergangsgesetz-zur-Wiederherstellung-des-Patentamtes” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105181-Nr06-Uebergangsgesetz-zur-Wiederherstellung-des-Patentamtes” D

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RGBl-2105171-Nr05-Aenderungsgesetz-betreffend-das-Patentgesetz

Gesetz betreffend die Änderung des Patentgesetzes

gegeben am 17.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 05

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Das Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, in Kraft getreten am 1. Juli 1877, wird zur Anpassung an die in den vergangenen mehr als einhundert Jahre eingetretenen Zustände wie folgt geändert.

§ 1.

Sämtliche Patente, die dem Reichs-Patentamt in jeglicher medialer Form von Stellen überstellt werden, die Fremdmächten, Fremdverwaltungen, Selbstverwaltungen, Behörden, Körperschaften und Organisationen zur Ausbeutung des Deutschen Volkes zuzurechnen sind, unterliegen vorläufig dem Patentschutz, sind jedoch neu zu bewerten, ob sie den Anforderungen der Ertheilung von Patenten entsprechen.

§ 2.

 Für Patente, die §. 1. entsprechen,

1. sind keinesfalls Gebühren zu erheben, solange die Neubewertung nicht abgeschlossen ist,
2. wird die Neubewertung vorrangig durchgeführt, sollte einem Mitglied des Reichspatentamtes die unbefugte Benutzung des Gegenstands der Erfindung bekannt werden,
3. werden im Falle, daß die Neubewertung eines Patents zu dessen Erlöschen führt, laufende Verfahren wegen Verletzung desselben eingestellt,
4. wird das Patent im Falle, daß kein berechtigter Patentinhaber mehr ausfindig zu machen ist, nach Ermessen der Abtheilung, die für die Neubewertung zuständig ist, entweder an das Deutsche Reich übertragen oder es erlischt,
5. wird die bisherige Dauer des Patents als die Dauer, die das Patent bereits bis zum 28.10.1918 nahm, oder anderenfalls als neu ertheilt festgelegt,
6. wird als Tag der Anmeldung der im eingegangenen Patent vermerkte Tag der Anmeldung festgelegt,
7. werden Gebühren nach Maßgabe des §. 8. des Patentgesetzes fällig ab dem Folgetag der Bestätigung der Ertheilung im Zuge der Neubewertung, wenn ein berechtigter Patentinhaber existiert.

§ 3.

§. 7. des Patentgesetzes wird für Patente, die §. 1. entsprechen, derart angewandt, daß deren bisherige Dauer entsprechend §. 2. Nummer 5 festgelegt ist.

§ 4.

 §. 38. des Patentgesetzes wird für Patente, die §. 1. entsprechen, außer Kraft gesetzt mit der Wirkung, daß Verletzungen dieser Patente nicht verjähren.

§ 5.

 §. 14. Absatz 2 des Patentgesetzes wird ergänzt um nachfolgenden Text.
Im Falle, daß es sich um die Neubewertung eines bereits bestehenden Patents handelt, ist die Beschlußfähigkeit der Abtheilung auch durch die Anwesenheit eines einzelnen Mitglieds gegeben.

§ 6.

 §. 15. Absatz 2 des Patentgesetzes wird ergänzt um die Möglichkeiten der Zustellung per Fernkopie (Fax) und elektronischer Post (ePost oder EMail).

§ 7.

§. 16. des Patentgesetzes erhält nachfolgenden Zusatztext.
Sollte das Patentamt nicht sowohl über Abtheilungen, als auch Mitglieder derselben, welche bei dem angefochtenen Beschlusse nicht mitgewirkt haben, verfügen, so wird die Beschwerde zur Beschlußfassung dem Bundesrathe vorgelegt.

§ 8.

In §. 5. Absatz 2 des Patentgesetzes wird die Formulierung “für das Heer oder für die Flotte” ersetzt durch “für militärische Zwecke”,
in §. 19. Absatz 3 und §. 23. Absatz 2 des Patentgesetzes wird die Formulierung “die Zwecke des Heeres oder der Flotte” ersetzt durch “militärische Zwecke”.

§ 9.

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 17. Mai 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105171-Nr05-Aenderungsgesetz-betreffend-das-Patentgesetz” Amtsschrift

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RGBl-2105091-Nr04-Aenderungsgesetz-Paragraph-175-StGB

Änderungsgesetz, betreffend §. 175. StGB (widernatürliche Unzucht)

gegeben am 09.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 04

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§ 1.

 Paragraph 175 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert.

Folgende Worte werden gestrichen  „zwischen Personen männlichen Geschlechtes oder

Somit erhält § 175 StGB folgenden Wortlaut:

Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§ 2.

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 09. Mai 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105091-Nr04-Aenderungsgesetz-Paragraph-175-StGB” Amtsschrift

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RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige

Verordnung betreffend den Schutz für Reichs- und Staatsangehörige

gegeben am 08.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 03

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen

§ 1.

Reichs- und Staatsangehörige, wie diese im Personenstandsregister  Deutschland erfaßt sind; somit nicht mehr unter Betreuung der Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft stehen, unterliegen nicht den Vorschriften und sogenannten Gesetzen (Regelwerken) die zu Bonn oder Brüssel herausgegeben wurden und noch werden. Alle Parteien, Wirtschafts- Politiker, die POLIZEI, die gesamte Justiz  und die nichtfreie Presse stehen mit Ihrem gesamten Hab und Gut in der Schadenshaftung gegenüber den rechts- und geschäftsfähigen Reichs- und Staatsangehörigen.

§ 2.

Mit einem Mindestschadenersatz von 75.000,00 Mark, wird die Person privatrechtlich in die Haftung genommen, die sich anmaßt die körperliche  geistige und seelische Unversehrtheit, des einzelnen Reichs- und Staatsangehörigen zu beeinflussen, zu schädigen, zu  zerstören, zu diffamieren oder sonst wie auf anderer Art zu mißbrauchen.

Dieser Schadenersatz  hängt nicht von dem wirtschaftlichen Stand des Verursachers ab und wird über mindestens drei Generationen vollzogen.

§ 3.

Sobald sich der Reichs- und Staatsangehörige ausweist, sind jegliche Zwangsmaßnahmen durch unter Betreuung stehende Staatenlose, ein Gewaltakt gegen die Reichsverfassung, das Reichsrecht, Völkerrecht und die Menschenrechte.

Der Reichs- und Staatsangehörige ist angewiesen und verpflichtet, sich an die tatsächlichen Gesetze des Deutschen Reiches zu halten,  auch in Bezug zu den bürgerlichen Rechten von Staatenlosen.

§ 4.

 Wird gegen diese Verordnung in nachweislich 50 Fällen verstoßen, wenden wir uns an die Alliierten, um mit militärischem Einsatz die Verursacher und Täter zu eliminieren.

§ 5.

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 08. Mai 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige” Amtsschrift

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RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse

Gesetz, betreffend die Reichskasse des Deutschen Reiches

gegeben am 21.01.2021, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 30.01.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 01

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

  § 1.

Die, durch Bekanntmachung, vom 1. Juni 1871 (RGBl. Band 1871, Seite 126) benannte Reichs-Hauptkasse, welche die „Central-Kassengeschäfte“ für das Deutsche Reich wahrzunehmen hat, ist ab sofort wieder einzurichten und wird gemäß Deutscher Reichsverfassung als Reichskasse eingerichtet.

Es ist ein Direktor der Reichskasse und ein Schatzmeister der Reichskasse zu ernennen. Der Bundesrath bildet einen Ausschuß zur Kassenprüfung, besetzt mit dem Staatssekretär des Innern und zwei Bevollmächtigten.

Die Reichskasse untersteht dem Reichs- und Bundespräsidium. Dieser bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Reichskasse und seinen Unterbehörden übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird im Reichsgesetzblatt „RGBl-1008146-Nr.32-Erlass-Reichsschatzamt“, vom 14.08.2010, das Wort „Reichskasse“, im Absatz 2 des Erlasses Nr. 32 gelöscht.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 21. Januar 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse_D”




RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge

Verordnung, betreffend die Führung und Benutzung der Nationalflagge des Deutschen Reiches

gegeben am 07.10.2020, im Namen des Deutschen Reiches.
geändert am 25.07.2021 durch RGBl-2107091-Nr08

In Kraft gesetzt am 13.10.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 10

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

Präambel

In Anbetracht der wachsenden Zahl der unbefugten Benutzung unserer deutschen Nationalflagge wurde diese Verordnung beschlossen, um zu verhindern, daß dieses hoheitliche Symbol durch eine mißbräuchliche Verwendung entwertet wird. Darüber hinaus soll das Ansehen, die Akzeptanz und das Vertrauen zu Deutschland im Deutschen Reich wieder hergestellt und geschützt werden.

§ 1.

Im gesamten Reichsgebiet gilt die Nationalflagge in den Farben Schwarz-Weiß-Rot, gemäß  der Verordnung „RGBl-2107091-Nr08“ und der Deutschen Reichsverfassung Artikel 55 „RGBl. Band 1871, Nr. 16, Seite 63“. Sie darf zum kenntlich machen der nationalen Zugehörigkeit durch Reichs- und Staatsangehörige bei öffentlichen Kundgebungen und Veranstaltungen getragen werden. Die unbefugte Benutzung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 2.

Das Tragen der deutschen Kriegsflagge ist gemäß der Verordnung „RGBl. Band 1907, Nr. 48, Seite 753“ nur den darin benannten Reichsorganen gestattet. Demzufolge ist es untersagt, die deutsche Kriegsflagge in der Öffentlichkeit, außer in Museen/Ausstellungen, zu zeigen, zu tragen oder zu führen. Die unbefugte Benutzung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 3.

Die Flaggen der Bundesstaaten sind in den Farben und Formen bis 1918 zulässig und unterliegen nicht dieser Verordnung.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 07. Oktober 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge_D”




Für 2017, viel Mut und Kraft zur tatsächlichen Wahrheit, denn diese macht uns Frei!

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter dieser Adresse https://www.deutscher-reichsanzeiger.de werden wir ihnen unsere aktuellen Gesetze und alle relevanten und gültigen Gesetze aus dem Deutschen Reich oder seiner Bundesstaaten, die wir aus Gesetzesbüchern entnehmen konnten veröffentlichen und soweit es uns möglich ist auch aktualisieren. Sie finden hier schon viele hundert Gesetze, Gesetzesbücher, Verordnungen und Erlasse, die sie anwenden sollen, um sich gegen die nichtstaatlichen und “gesetzesmißachtenden” Handlungen der Systemlinge zur Wehr zu setzen. Das Suchfenster finden sie oben rechts auf den Seiten oder Sie gehen den Links unterhalb dieser Informationen nach.

Das sollten sie wissen: Nur wenn sie sich mit den tatsächlich geltenden Gesetzen zur Wehr setzen, werden sie die Möglichkeit haben, den Ihnen angetanenen Schaden, privatrechtlich ersetzt zu bekommen. Nicht eine Person, die derzeit für das System der BRD oder sonstigen Fremdverwaltungen handelt steht unter dem Schutz eines Vorgesetzten oder eines Staates und ist mit der Anwendung der richtigen Gesetze, für alle Handlungen privatrechtlich zu 100% haftbar. Gegen diese Privathaftung gibt es kein Rechtsmittel, höchstens das Mittel der totalen Zerstörung aller staatlichen -, gesellschaftlichen und familiären Ordnung. Jede Person, die sich im Deckmantel des Systems bereichert (bis zur Putzfrau) soll das wissen. und handelt letztendlich gegen sich selbst.

Der Nachrichtendienst (Newsletter) unseres Amtsblattes informiert alle uns bekannten Reichs- und Staatsangehörige, über aktuelle Beschlüsse, Entscheidungen oder wichtige Handlungen, die im Sinne der Erfreiung des Deutschen Reiches und des Deutschen Volkes beschlossen, gegeben und in Kraft gesetzt wurden.

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Ein Erklärung noch zu dem Begriff “Reichsbürger“.
Werte Leser von Staatenlosen, Reichsbürgern und werte Reichs- und Staatsangehörige, sie sehen, daß wir schon in mit den Begriffen unterscheiden.

Gemäß allen unseren vorliegenden Daten, gibt es (ohne die sogenannten Ausländer) drei Kreise menschlicher Wesen, die in Deutschland leben.

Der Staatenlose ist (“DEUTSCH” bzw. “deutsch”) demgemäß die Person, die auf Grund Ihrer eigenen Entscheidung keinen Staat angehören will, weil Sie die BRD als Staat ansieht, darunter fallen alle die sich durch die BRD aushalten, finanzieren oder auch bezahlen lassen. Die Begriffe Hartz4, Sozialhilfe, Rente oder Arbeitslosengeld sind Almosen dieses Systems, das sich sein Geld durch Mord, Krieg, Vernichtung, Kindesraub, Betrug und Lügen erschafft.

Der Reichsbürger ist der Personenkreis mit dem Gelben Schein, der sich selbst als Staatenlos erklärt und die BRD bekämpft, der Nationalsozialist, der Nationalzionist, der sich oft unwissendlich auf das Reichsbürgergesetz 1934 der Nazis bezieht. Demgemäß der tatsächliche Feind der wahrhaftigen Reichs- und Staatsangehörigen, des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten. Unter Reichsbürger fallen alle die Menschen die den Gruppierungen angehören, die sie unter http://rabestte.reichsamt.info finden. Auch fallen darunter, alle die die sich “aus der Familie”, “aus dem Hause” oder mit täuschenden Titeln, bezeichnen. Diese Wesen handeln und verstoßen bewußt gegen die Verfassung des Deutschen Reiches und bezeichnen das Deutsche Reich als Verein.

————————————————— WIR sind! ———————————————————-

Der Reichs- und Staatsangehörige ist das souveräne Volk des Deutschen Reiches, seiner Bundesstaaten und Deutschland im Deutschen Reich. Dieser Personenkreis ist im Personenstandregister des Deutschen Reiches registriert, somit ist er kein Staatenloser. Dieser Personenkreis, ist nicht nur rechtsfähig, sondern auch geschäftsfähig, womit seine Handlung auch einen tatsächlich gesetzlichen Charakter besitzt. Ihm steht das Rechtsmittel zu, seinen Schaden vor dem Deutschen Reichsgericht einzuklagen. Er hat das Recht von Eigentum, Hab und Gut, auch steht ihm der Schutz des Reiches im In- und Ausland zu. Die Verfassung garantiert ihm den geistigen – , persönlichen -, schöpferischen Schutz, siehe hierzu Artikel 4 unter http://deutsche-reichsverfassung.de


Achtung:

Es reicht nicht aus, nachweisen zu können, daß man von deutschen Eltern abstammt oder daß man in Deutschland bzw. im Hoheitsgebiet der Bundestaaten in Deutschland oder des Deutschen Reiches geboren ist. Reichs- und Staatsangehöriger ist man nicht durch bloses Wunschdenken oder die BRD verleugnen, sondern durch die Eintragung in das Personenstandregister des Deutschen Reiches, die nur über die einzige wahre Reichsleitung möglich ist. Es gelten auch nur die Dokumente, die sie in den Seiten der Deutschen Reichsdruckerei finden http://deutsche-reichsdruckerei.de

Ähnliche aussehenden Dokumente wie die von Exilregierungen usw., sind einfach nur Spielzeugausweise auf die es keinen Rechtsanspruch auf Schadenersatz gibt.

Wir wünsche viel Mut und Kraft zur tatsächlichen Wahrheit, denn diese macht uns Frei!

 

Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichs- und Bundespräsidium