RGBl-2211281-Nr2-Verordnung-Freiberufe “Freiberuflergesetz”

Verordnung, betreffend der Freiberufe im Deutschen Reich

verordnet am 28.11.2022, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 12.12.2022 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath und des Volks-Reichstages gemäß Hausordnungen, was folgt:

Nr.2

§ 1.

Freiberufe unterstehen nicht der Gewerbeordnung und gelten als selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten.

Unter Freiberufe fallen: Jeder Arzt, der den hippokratischen Eid abgelegt hat; Zahnarzt, Tierarzt, Hebamme; zugelassener Anwalt, Rechtsbeistand, Mediator, Konsulent, Patentanwalt und Notar; Ingenieur, Sachverständige, Architekt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Heilpraktiker, Naturheiler, Dentist, Krankengymnast, Masseur, Physiotherapeut, Psychotherapeut, Ergotherapeut, Osteopath, Logopäde, Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeut, Kinderbetreuer, Tagesbetreuer, Heilpädagoge, Dirigent, Unterhaltungsmusiker, Regisseur, Schauspieler, Autor, freier Journalist, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lehrer, Fahrlehrer, Reitlehrer, Tanzlehrer, Bergführer, Lotse, Schriftsteller, Künstler, Designer, freie Programmierer, Marketingberater, Magier, EDV-Berater, Vermögensverwalter, Treuhänder, künstlerischer Stuckateur, künstlerischer Steinmetz, künstlerischer Steinhauer.

Auf Antrag können weitere Freiberufe ergänzt werden. Es gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung.

§ 2.

Unter Freiberuf fällt auch der Forstwirt.

§ 3.

Unter Freiberuf fällt auch der Landwirt.

§ 4.

Für alle Freiberufler gilt das RGBl-1008145-Nr31 Gesetz, betreffend der Mehrwertsteuer.

§ 5.

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Verordnet zu Berlin, den 28. November 2022

Reichsgesetzblatt “RGBl-2211281-Nr2-Verordnung-Freiberufe” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2211281-Nr2-Verordnung-Freiberufe”_D

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Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Verordnungen des Volks-Reichstages, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-1301131-Nr1-Gebuehrenordnung-D-Recht-Konsulenten

Gesetz, betreffend Gebührenordnung für deutsche Recht-Konsulenten

gegeben am 13.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 1

§ 1.

Gemäß Reichsgesetz (RGBl-1211281-Nr17) „Rechtspflege im Deutschen Reich“ und (RGBl-1212081-Nr19) „Gesetz Zulassung Rechtsanwaltschaft“, gilt im Sinne der Gleichstellung, die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 07.07.1879 auch für die Deutschen Recht-Konsulenten anzuwenden. Für die Übergangszeit bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands und der Einführung der Staatswährung Mark, gilt Euro ist gleich Mark.

§ 2.

Für die Übergangszeit, können auch nachfolgende vereinfachte Gebühren angewandt werden und sind im Vorfeld mit dem Auftraggeber vertraglich festzulegen. Auch hier gilt Euro ist gleich Mark.

a) Alle Schadenssummen unter 10.000,00 werden nach Stunden Aufwand oder auszuhandelnden Pauschalbeträgen berechnet.
b) Ab einer Schadenssumme von 10.001,00 bis 100.000,00 ist die Vergütung 10% der Schadenssumme oder Abrechnung nach Aufwand und Zeit.
c) Ab 100.001,00 wird eine Gebühr von 5% als komplette Vergütung festgesetzt oder nach Aufwand und Zeit abgerechnet.
d) Reisekosten, Beratungskosten, Schriftverkehr, Rechercheaufwand oder Erfolgsprämien sind kein Bestandteil der Vergütung und müssen gesondert vereinbart werden.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft und gilt auch rückwirkend.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301131-Nr1-Gebuehrenordnung-D-Recht-Konsulenten” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301131-Nr1-Gebuehrenordnung-D-Recht-Konsulenten”_D




RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Angelegenheiten der Rechtspflege im Deutschen Reich, Deutscher Recht-Konsulent

Gesetz, betreffend die Angelegenheiten der Rechtspflege im Deutschen Reich,
Deutscher Recht-Konsulent

gegeben am 28.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 12.12.2022 durch RGBl-2212031-Nr3-Aenderungsgesetz

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 17

§ 1.

Deutscher Recht-Konsulent kann nur die Person sein, die dem Reichsvererein Justitia Deutschland angehört und nach dessen aktueller Satzung handelt. Der Deutsche Recht-Konsulent kurz „DRK“, unterliegt nur dem Staats- und Reichsrecht des Deutschen Reiches und ist als Vertreter im gesamten Bereich der Rechtspflege zugelassen.

§ 2.

Verlust der Mitgliedschaft beim Reichsvererein Justitia Deutschland, oder der Verstoß gegen die Reichs- und Staatsordnung, bedeutet sofortiger Verlust des Status Deutscher Recht-Konsulent und wenn nötig auch Hinzuziehung behördlicher Maßnahmen.

§ 3.

Den Deutschen Recht-Konsulenten steht es zu, in den Bereichen der Legislative, Exekutive und der Judikative vorrangig berücksichtigt zu werden.

§ 4.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz Nr. 3 über die Angelegenheiten der Rechtspflege vom 28. März 2010 (RGBl-1003131-Nr3) außer Kraft.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

gegeben am 28.11.2012

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Angelegenheiten-der-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Angelegenheiten-der-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich”_D

 

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Verordnungen des Volks-Reichstages, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/