RGBl-2403091-Nr02-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamt für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamt
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

erlassen am 09.03.2024, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 18.03.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath, was folgt:

Nr. 02

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Für die Zwecke der Schaffung eines Reichsamt für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange im Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz untersteht, wird dieses Amt eingerichtet. Im Wesentlichen stehen dem Reichsamt für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sämtliche Befugnisse zu, die auch den örtlichen Polizeibehörden zustehen.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung:
Staatssekretär im Reichsamt für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamt für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bestimmt der leitende Staatssekretär in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und dem Staatssekretär des Reichsgewerbeaufsichtsamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, oder von ihr übertragen werden und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Erlassen zu Berlin, den 09. März 2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2403091-Nr02-Erlass-Einrichtung-des-Reichsamt-fuer-Umwelt-und-Naturschutz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2403091-Nr02-Erlass-Einrichtung-des-Reichsamt-fuer-Umwelt-und-Naturschutz”_D

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RGBl-2310201-Nr05-Erlaß betreffend die Einrichtung der Deutschen Gesundheitskasse als oberste Behörde

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
der Deutschen Gesundheitskasse als oberste Behörde

erlassen am 20.10.2023, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 28.10.2023 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath und des Volks-Reichstages gemäß Hausordnungen, was folgt:

Nr. 05

Die Deutsche Gesundheitskasse als oberste Reichsbehörde des Gesundheits- und Krankenversicherungswesen untersteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar dem Reichsamt des Innern.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Direktor der Deutschen Gesundheitskasse”.

Die einzelnen Aufgaben dieser Behörde bestimmt der Direktor der Deutschen Gesundheitskasse in Abstimmung mit dem Reichsamt des Innern. Die Aufgaben sind im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten abzustimmen, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 20. Oktober 2023

Reichsgesetzblatt “RGBl-2310201-Nr05-Erlass-Einrichtung-Gesundheitskasse-als-oberste-Behoerde” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2310201-Nr05-Erlass-Einrichtung-Gesundheitskasse-als-oberste-Behoerde”_D

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RGBl-2310132-Nr04-Erlaß betreffend die Einrichtung des Reichsgewerbeamtes als oberste Reichsbehörde

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des
Reichsgewerbeamtes

einberufen am 13.10.2023, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 28.10.2023 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath und des Volks-Reichstages gemäß Hausordnungen, was folgt:

Nr. 04

Für die Zwecke der Schaffung eines Reichsgewerbeamtes als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange im Bereich der Gewerbemeldungen obliegt, wir diese seit dem 26.09.2009 als „Reichsgewerbeamt“ geführte untere Behörde aus dem Reichsamt des Innern ausgegliedert.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung: Staatssekretär im Reichsgewerbeamt

Die einzelnen Aufgaben des Reichsgewerbeamtes bestimmt der leitende Staatssekretär in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und dem Staatssekretär des Reichswirtschaftsamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, oder von ihr übertragen werden und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 13. Oktober 2023

Reichsgesetzblatt “RGBl-2310132-Nr04-Erlass-Reichsgewerbeamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2310132-Nr04-Erlass-Reichsgewerbeamt”_D

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RGBl-2310131-Nr03-Erlaß betreffend die Einrichtung des Reichsgewerbeaufsichtsamtes als oberste Reichsbehörde

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichsgewerbeaufsichtsamtes im Deutschen Reich  

einberufen am 13.10.2023, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 28.10.2023 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath und des Volks-Reichstages gemäß Hausordnungen, was folgt:

Nr. 03

Für die Zwecke der Schaffung eines Reichsgewerbeaufsichtsamtes als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange im Wirtschafts- und Gewerbewesen, Arbeitsschutz, Umweltschutz, Verbraucher- und Gefahrenschutz untersteht, wird dieses Amt eingerichtet. Im Wesentlichen stehen dem Reichsgewerbeaufsichtsamt sämtliche Befugnisse zu, die auch den örtlichen Polizeibehörden zustehen.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung: Staatssekretär im Reichsgewerbeaufsichtsamt

Die einzelnen Aufgaben des Reichsgewerbeaufsichtsamtes bestimmt der leitende Staatssekretär in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und dem Staatssekretär des Reichswirtschaftsamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, oder von ihr übertragen werden, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 13. Oktober 2023

Reichsgesetzblatt “RGBl-2310131-Nr03-Erlass-Einrichtung-des-Reichsgewerbeaufsichtsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2310131-Nr03-Erlass-Einrichtung-des-Reichsgewerbeaufsichtsamt”_D

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RGBl-2310032-Nr2-Verordnung Einberufung 87te Tagung Volks-Reichstag

Verordnung, betreffend die Einberufung des
Volks-Reichstages zur 87ten Tagung

einberufen am 03.10.2023, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 10.10.2023 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath und des Volks-Reichstages gemäß Hausordnungen, was folgt:

Nr. 1

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag bis zum 28. Oktober des Jahres 2023 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrath beauftragt, alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 03. Oktober 2023

Reichsgesetzblatt “RGBl-2310032-Nr2-Verordnung-VRT87-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2310032-Nr2-Verordnung-VRT87-Einberufung”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

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RGBl-2310032-Nr2-Verordnung Einberufung 87te Tagung Volks-Reichstag

Verordnung, betreffend die Einberufung des
Volks-Reichstages zur 87ten Tagung

einberufen am 03.10.2023, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 10.10.2023 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath und des Volks-Reichstages gemäß Hausordnungen, was folgt:

Nr. 2

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag bis zum 28. Oktober des Jahres 2023 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 03. Oktober 2023

Reichsgesetzblatt “RGBl-2310032-Nr2-Verordnung-VRT87-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2310032-Nr2-Verordnung-VRT87-Einberufung”_D

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Beschlüsse der 86ten Tagung des Volks-Reichstages vom 22. Juli 2023

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 27ten Tag des 7ten Monats im Jahre 2023.

Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  37 als aktive geführte Delegierte, von 580 möglichen Delegierten (inklusive Deutschösterreich) zusammen;
223 dauerhaft geführte Delegierte;
273 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
533 gesamt mitwirkende Delegierte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt
zu 2) Bestätigung des gesamten Präsidiums vom Volks-Reichstag, gemäß Artikel 27 der Vollverfassung, Herr S.R, Herr T.D. Frau S.K. und Herr J.K..;
zu 3) Zustimmung der als aktiv geführten Delegierten;
zu 4) Neue Delegierte sind verpflichtet das Grundlagenstudium (B1u2) der Uni SPIK zu absolvieren;
zu 5) Zustimmung zur Bewerbung für den Staatssekretär im Reichsschatzamt, Herr R.D.;
zu 6) Zustimmung zur Bewerbung für die Unterstaatsekretärin im Reichsschatzamt, Frau I.H.;
zu 7) Zustimmung zur Bewerbung für den Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Präsidialsenat, Herr H.N.;


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 27.07.2023.




RGBl-2306262-Nr1-Verordnung Einberufung 86te Tagung Volks-Reichstag

Verordnung, betreffend die Einberufung des
Volks-Reichstages zur 86ten Tagung

einberufen am 26.06.2023, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 01.07.2023 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath und des Volks-Reichstages gemäß Hausordnungen, was folgt:

Nr. 1

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag bis zum 22. Juli des Jahres 2023 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 26. Juni 2023

Reichsgesetzblatt “RGBl-2306262-Nr1-Verordnung-VRT86-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2306262-Nr1-Verordnung-VRT86-Einberufung”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

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RGBl-2211281-Nr2-Verordnung-Freiberufe “Freiberuflergesetz”

Verordnung, betreffend der Freiberufe im Deutschen Reich

verordnet am 28.11.2022, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 12.12.2022 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath und des Volks-Reichstages gemäß Hausordnungen, was folgt:

Nr.2

§ 1.

Freiberufe unterstehen nicht der Gewerbeordnung und gelten als selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten.

Unter Freiberufe fallen: Jeder Arzt, der den hippokratischen Eid abgelegt hat; Zahnarzt, Tierarzt, Hebamme; zugelassener Anwalt, Rechtsbeistand, Mediator, Konsulent, Patentanwalt und Notar; Ingenieur, Sachverständige, Architekt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Heilpraktiker, Naturheiler, Dentist, Krankengymnast, Masseur, Physiotherapeut, Psychotherapeut, Ergotherapeut, Osteopath, Logopäde, Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeut, Kinderbetreuer, Tagesbetreuer, Heilpädagoge, Dirigent, Unterhaltungsmusiker, Regisseur, Schauspieler, Autor, freier Journalist, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lehrer, Fahrlehrer, Reitlehrer, Tanzlehrer, Bergführer, Lotse, Schriftsteller, Künstler, Designer, freie Programmierer, Marketingberater, Magier, EDV-Berater, Vermögensverwalter, Treuhänder, künstlerischer Stuckateur, künstlerischer Steinmetz, künstlerischer Steinhauer.

Auf Antrag können weitere Freiberufe ergänzt werden. Es gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung.

§ 2.

Unter Freiberuf fällt auch der Forstwirt.

§ 3.

Unter Freiberuf fällt auch der Landwirt.

§ 4.

Für alle Freiberufler gilt das RGBl-1008145-Nr31 Gesetz, betreffend der Mehrwertsteuer.

§ 5.

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Verordnet zu Berlin, den 28. November 2022

Reichsgesetzblatt “RGBl-2211281-Nr2-Verordnung-Freiberufe” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2211281-Nr2-Verordnung-Freiberufe”_D

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Beschlüsse der 85ten Tagung des Volks-Reichstages vom 03. Dezember 2022

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 12ten Tag des 12ten Monats im Jahre 2022.

Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
31 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
223 dauerhaft geführte Delegierte;
273 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
527 gesamt mitwirkende Delegierte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt
a) Wiederwahl des Präsidenten vom Volks-Reichstag, gemäß Artikel 27 der Vollverfassung, Herr S.R.;
b) Neuwahl des Vizepräsidenten vom Volks-Reichstag, gemäß Artikel 27 der Vollverfassung, Herr T.D.;
c) Wiederwahl der Schriftführer vom Volks-Reichstag, gemäß Artikel 27 der Vollverfassung, Frau S.K und Herr J.K.;
d) Zustimmung zum Geesetz, RGBl-2211281-Nr2-Verordnung-Freiberufe


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 12.12.2022.