Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871

Titel: Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 12, Seite 107–108
Fassung vom: 17. Mai 1873
Bekanntmachung: 23. Mai 1873
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 923.) Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871. Vom 17. Mai 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Packetporto.

Das Porto für Packete beträgt:

I. bis zum Gewichte von 5 Kilogrammen
a) auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich Sgr.,
b) auf alle weiteren Entfernungen 5 Sgr.
Für unfrankirte Packete wird ein Portozuschlag von 1 Sgr. erhoben.
II. beim Gewichte über 5 Kilogramme

a) für die ersten 5 Kilogramme die Sätze wie vorstehend unter I.,
b) für jedes weitere Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms
bis 10 Meilen  ½ Sgr.
über 10 bis 20 Meilen 1 Sgr.
über 20 bis 50 Meilen 2 Sgr.
über 50 bis 100 Meilen 3 Sgr.
über 100 bis 150 Meilen 4 Sgr.
über 150 Meilen 5 Sgr.
Der Postverwaltung bleibt überlassen, für sperriges Gut einen Zuschlag zu nehmen; derselbe darf jedoch 50 Prozent der obigen Taxe nicht übersteigen.

§. 2. Porto und Versicherungsgebühr für Sendungen mit Werthangabe.

Für Sendungen mit Werthangabe wird erhoben:

a) Porto und zwar

1) für Briefe ohne Unterschied des Gewichts,
auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich 2 Sgr.,
auf alle weiteren Entfernungen 4 Sgr.
Für unfrankirte Sendungen wird ein Portozuschlag von 1 Sgr. erhoben.
2) für Packete und die dazu gehörige Begleitadresse:

der nach §. 1 sich ergebende Betrag;

und
b) Versicherungsgebühr ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe gleichmäßig ½ Sgr. für je 100 Thaler oder einen Theil von 100 Thalern, mindestens jedoch 1 Sgr.

§. 3.

Das in den §§. 1 und 2 vorgesehene Zuschlagporto wird bei portopflichtigen Dienstsendungen (§. 1 des Gesetzes über das Posttaxwesen vom 28. Oktober 1871) nicht erhoben.

§. 4.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1874 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1873.

(L. S.)  Wilhelm.




Gesetz über das Posttaxwesen des Deutschen Reichs

Titel: Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 42, Seite 358 – 362
Fassung vom: 28. Oktober 1871
Bekanntmachung: 1. November 1871
Inkrafttreten: 1.Januar 1872
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 719.) Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs. Vom 28. Oktober 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Porto für Briefe.

Das Porto beträgt für den frankirten gewöhnlichen Brief auf alle Entfernungen

bis zum Gewichte von 15 Grammen einschließlich 1 Sgr.,
bei größerem Gewichte 2

Bei unfrankirten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 1 Sgr., ohne Unterschied des Gewichts des Briefes, hinzu. Dasselbe Zuschlagporto wird bei unzureichend frankirten Briefen neben dem Ergänzungsporto in Ansatz gebracht. Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlagporto nicht belegt, wenn die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch eine von der Reichs-Postverwaltung festzustellende Bezeichnung auf dem Kuvert vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist.

§. 2. Packetporto.

Das Packetporto wird nach der Entfernung und nach dem Gewicht der Sendung erhoben. Die Entfernungen werden nach geographischen Meilen, zu 15 auf einen Aequatorgrad, bestimmt. Das Postgebiet wird in quadratische Taxfelder von höchstens 2 Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der direkte Abstand des Diagonalkreuzpunktes des einen Quadrats von dem des anderen Quadrats bildet die Entfernungsstufe, welche für die Taxirung der Sendungen von den Postanstalten des einen nach denen des anderen Quadrats maßgebend ist. Die bei den Entfernungsstufen sich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt.

Das Packetporto beträgt: pro Pfund:
bis 5 Meilen 2 Pf.,
über 5 bis 10 Meilen 4
10 15 6
15 20 8
20 25 10
25 30 1 Sgr.
30 40 1 2
40 50 1 4
50 60 1 6
60 70 1 8
70 80 1 10
80 90 2
90 100 2 2
100 120 2 4
120 140 2 6
140 160 2 8
160 180 2 10
180 Meilen 3

Ueberschießende Gewichttheile unter einem Pfunde werden für ein volles Pfund gerechnet. Als Minimalsätze für ein Packet werden bis 5 Meilen 2 Sgr., über 5 bis 15 Meilen 3 Sgr., über 15 bis 25 Meilen 4 Sgr., über 25 bis 50 Meilen 5 Sgr., und über 50 Meilen auf alle Entfernungen 6 Sgr. erhoben. Für die etwaige Begleitadresse kommt besonderes Porto nicht in Ansatz. Wenn mehrere Packete zu derselben Begleitadresse gehören, wird für jedes einzelne Packet die Taxe selbstständig berechnet.

§. 3. Porto und Versicherungsgebühr für Sendungen mit Werthangabe.

Für Sendungen mit Werthangabe wird erhoben: a) Porto, und zwar: 1) für Briefe, ohne Unterschied der Schwere derselben, auf die nach §. 2. ermittelten Entfernungen

bis 5 Meilen Sgr.,
über 5 15 2
15 25 3
25 50 4
50 Meilen 5

2) für Packete und die etwa dazu gehörige Begleitadresse: der nach §. 2. sich ergebende Betrag; und b) Versicherungsgebühr. Dieselbe beträgt auf die nach §. 2. ermittelten Entfernungen und nach Maßgabe des angegebenen Werths:

bis
50
Thaler
über 50
bis 100
Thaler
bei größeren
Summen für
je 100 Thaler
bis 15 Meilen ½ Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr.
über 15 50 1 2 2
50 Meilen 2 3 3

Uebersteigt die angegebene Summe den Betrag von 1000 Thalern, so wird für den Mehrbetrag die Hälfte der obigen Versicherungsgebührensätze erhoben. Wenn mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse gehören, wird für jedes Packet die Versicherungsgebühr selbstständig berechnet.

§. 4. Abrundung und Umrechnung.

Die bei der Berechnung des Portos sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf ¼, ½, ¾ oder ganze Silbergroschen abgerundet. In den Gebieten mit anderer als derjenigen Währung, welche den vorstehenden Tarifsätzen zum Grunde liegt, sind die aus obigem Tarif sich ergebenden Portobeträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. Dem Portosatze von 1 Sgr. wird bei einfachen frankirten Briefen in den Gebieten mit Guldenwährung der Betrag von 3 Kreuzern gegenübergestellt.

§. 5. Kuvertiren an die Postanstalten.

Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender an eine Postanstalt zum Vertheilen kuvertirt, so kommt für jede im Kuvert enthaltene Sendung das tarifmäßige Porto in Ansatz.

§. 6. Termin der Zahlung.

Die Postanstalten dürfen Briefe, Scheine, Sachen etc. an die Adressaten erst dann aushändigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist; es sei denn, daß eine terminweise Abrechnung darüber zwischen der Postanstalt und dem Adressaten verabredet wäre.

§. 7. Nachforderung von Porto.

Nachforderung an zu wenig bezahltem Porto ist der Korrespondent nur dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb eines Jahres nach der Aufgabe der Sendung angemeldet wird.

§. 8. Abschaffung von Nebengebühren.

Für die Abtragung der mit den Posten von weiterher gekommenen Briefe ohne Werthangabe, Korrespondenzkarten, gegen ermäßigtes Porto beförderten Drucksachen, Waarenproben oder Waarenmuster, rekommandirten Sendungen, Begleitadressen zu Packeten, Postanweisungen und Formulare zu Ablieferungsscheinen wird eine Bestellgebühr nicht erhoben. Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen zur Post und Gefachgebühren für abzuholende Briefe oder sonstige Gegenstände, desgleichen Packkammergeld, kommen nicht zur Erhebung.

§. 9. Verkauf von Postwerthzeichen durch die Postanstalten.

Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der Reichs-Postverwaltung, Freimarken zur Frankirung der Postsendungen bereitzuhalten und zu demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Frankostempel bezeichnet ist. Die Postanstalten sollen ermächtigt sein, auch mit dem Absatz von Frankokuverts und von gestempelten Streifbändern, Postanweisungen und Korrespondenzkarten sich zu befassen, für welche, außer dem durch den Frankostempel bezeichneten Werthbetrage, eine den Herstellungskosten entsprechende Entschädigung eingehoben werden kann.

§. 10. Provision für Zeitungen.

Die Provision für Zeitungen beträgt 25 Prozent des Einkaufspreises mit der Ermäßigung auf 12½ Prozent bei Zeitungen, die seltener als monatlich viermal erscheinen. Mindestens ist jedoch für jede abonnirte Zeitung jährlich der Betrag von 4 Sgr. zu entrichten.

§. 11. Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebieten.

Die Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebieten richten sich nach den betreffenden Postverträgen.

§. 12. Aufhebung bisheriger Bestimmungen.

Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegenstände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, werden hierdurch aufgehoben.

§. 13. Innerer Postverkehr in Bayern und Württemberg.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nicht Anwendung auf den inneren Postverkehr in Bayern und Württemberg.

§. 14. Anfangstermin.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1872. in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1871. (L. S.)  Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.