RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend der Einrichtung des Reichskataster- und Vermessungsamtes für das Deutschen Reiches

zum 08.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
Nr. 26

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Landeskatasterstellen und Landesvermessungsstellen unterstehen, wird ein Reichskataster- und Vermessungsamt errichtet, das dem Staatssekretär des Innern direkt untersteht, welcher einen Leiter für diese Behörde bestellen kann.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichskatasteramt”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichskataster- und Vermessungsamtes bestimmt der Staatssekretär des Innern oder der Staatssekretär im Reichskatasteramt. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Das Liegenschaftskataster im allgemeinen enthält vor allem ein Bestandsverzeichnis, in dem Lage und Größe der Grundstück, Flurstücke und Gebäude vermerkt sind und dem Zweck dienen soll eine einheitliche Bewertungsgrundlage im Deutschen Reich zu schaffen. Die Landesvorschriften für das Vermessungs- und Katasterwesen werden nicht berührt, solange diese nicht der Gesetzgebung des Deutschen Reiches entgegenstehen.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt“_D




RGBl-1404161-Nr16-Erlass-Reichspatentamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichspatentamtes

gegeben am 16.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.05.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

§ 1.

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichspatentamt, errichtet und dem Präsidium des Bundes unmittelbar unterstellt. Es dient dem Schutz des geistigen Eigentums und Markennamen natürlicher und juristischer Personen, ebenso zur gesicherten Förderung und zum Schutz technischer Entwicklungen, zur Einhaltung schützenswerter Organismen und Wesenheiten, unter der Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär des Reichspatentamtes”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichspatentamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Reichskanzler und mit dem Staatssekretär des Reichspatentamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1404161-Nr16-Erlass-Reichspatentamtes” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1404161-Nr16-Erlass-Reichspatentamtes“_D