RGBl-1305011-Nr17-Verordnung-Schutz-von-Volk-und-Staat

Verordnung, betreffend Schutz von Volk und Staat des Deutschen Reiches, in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914

verordnet am 01.05.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 01.09.2013

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 17

In Anbetracht der derzeitigen prekären Situation, hervorgerufen durch korrupte religiös hochfinanzgesteuerte Politiker und staatenlosen monopoloperierenden Konzernen, erfährt heute das Europa das Ergebnis seines verantwortungslosen Schweigens und Mitwirkens, als im Schloß Versailles zum 26. Juni 1919 die Vernichtung Deutschland und des Deutschen Reiches rücksichtslos aufgezwungen wurde. So hat der Präsidialsenat in seiner ersten Sitzung am 27.04.2013 zum Schutz von Volk und Staat bei eventuell anstehender Versorgungsmängel, Notstände oder Unruhen, folgenden Verordnung festgelegt.

§ 1.

Tag des Beginns und Abschluß dieser Verordnung zum Schutz von Volk und Staat wird durch den Präsidialsenat in Abstimmung mit dem Volks-Bundesrath festgelegt und veröffentlicht, um die gesamte Bevölkerung in Deutschland vor Versorgungs- und Entsorgungsnöten zu bewahren.

Mit Bekanntmachung dieser Versorgungsperiode  werden alle derzeit in Deutschland handelnden und verantwortlichen Institute, Firmen, sogenannte Behörden, sogenannte Ämter, Hilfsgruppierungen und Hilfsvereine, Entsorgungs- und Versorgungsunternehmen,  Technische Hilfswerke, Feuerwehren, Polizei, Überwachungsfirmen und auch die sogenannte Bundeswehr unter Ankündigung strafrechtlicher Maßnahmen verpflichtet in enger Zusammenarbeit mit der Übergangs-Reichsleitung, keinerlei Mängel an der Bevölkerung aufkommen zulassen. Es gilt vorrangig das Wohl der Bevölkerung Deutschlands und hat auch zu erfolgen wenn keinerlei Gegenwertzahlung erfolgen. Bei Verstoß gegen diese Verordnung gilt Hoch- und Landesverrat.

Den Unternehmen und deren gesamtes Personal die derzeit wie Behörden, Gemeinde- und Stadtverwaltungen handeln obliegt die Pflicht und Aufsicht zur kostenfreien Verteilung von Hilfsmittel, wie z.B. Lebensmittelmarken. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung sind durch die jeweils handelnden Personen ohne Ansehen von Rang oder Person durchzuführen. Andere Regelungen und Vorschriften bleiben davon unberührt. Es gilt vollumfängliche Privathaftung, für das Umsetzen dieser Verordnung.

§ 2.

Trinkwasserversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Trinkwasserversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Trinkwasserversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 3.

Lebensmittelversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Lebensmittelversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Lebensmittelversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat. Darunter fallen besonders die gesamten Lebensmittelketten, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 4.

Strom-  und Energieversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Strom- und Energieversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Strom- und Energieversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 5.

Telekommunikationsversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Telekommunikationsversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Telekommunikationsversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat. Dies gilt auch für das Internet bzw. Weltnetz, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 6.

Das Reichsjustizamt kann ein Vertretungsverbot und Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen und gesonderte Rechtsvorschriften auftragen. Die Vertretung des betreffenden Personenkreises geht entsprechend in Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.

§ 7.

Ärztliche und medizinische Versorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die ärztliche und medizinische Versorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die ärztlichen und medizinischen Versorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 8.

Diese Verordnung ist auch im Einzelfallanzuwenden und wird durch den Präsidialsenat mit Zustimmung des Reichskanzlers an die betreffenden Unternehmen zur sofortigen Anwendung bis auf Widerruf verordnet.

Diese Verordnung hat folgende Erkennungsdaten: Die betreffende Person (Vertragspartner) mit Geburtsdatum, Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vertragsnummer, Wohnort oder Sitz, präsidiale Kennnummer, Beginn der zu erbringenden Dienstleistung, sowie Siegel und Unterschrift, des Reichskanzlers und des Staatssekretär des Innern.

§ 9.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1305011-Nr17-Verordnung-Schutz-von-Volk-und-Staat” Amtsschrift

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