RGBl-1705231-Nr16 betreffend den Schutz von Kindern unter Vormundschaft und von Findelkindern
Gesetz, betreffend den Schutz von Kindern unter Vormundschaft und von Findelkindern
verordnet am 23.05.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 29.05.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 16
§ 1.
Alle Anstalten, Heime und Institutionen die für den Aufenthalt, die Aufbewahrung, die Verwaltung und die Erziehung von Kindern (Findelkinder und Kinder unter Vormundschaft) unter 16 Jahren verantwortlich sind, fallen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unter den Schutz des Deutschen Reiches.
§ 2.
Jeder Verstoß gegen die geltende Reichsgesetzgebung, die Würde gegen Körper, Geist und Seele dieser Kinder, die unter dem Tatbestand von Gewalt, schwerer Nötigung, Mißbrauch und Vergewaltigung fällt, wird mit der jeweiligen Höchsstrafe geahndet. Dies gilt auch für den jeweiligen Ersatzvormund.
Kindesentzug durch Behörden ist nur noch dann statthaft, wenn dem betreffenden Kind eine gerechte und angepaßte Ersatzunterkunft bzw. Ersatzfamilie angeboten werden kann und mindestens eine Seite des leiblichen Elternteiles an der Auswahl mitbestimmen darf.
Massenunterbringung ist ab sofort verboten. Es gilt die Verordnung, die sich aus diesem Gesetz ergibt.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1705231-Nr16-Gesetz-zum-Schutz-der-Kinder-unter-Vormundschaft” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1705231-Nr16-Gesetz-zum-Schutz-der-Kinder-unter-Vormundschaft”_D