RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD ( GEZ, Öffentlich Rechtliche, Körperschaften )
Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Staatsverträgen in Deutschland
gegeben am 25.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 21
§ 1.
Alle Staatsverträge, die sich auf die Bundesrepublik Deutschland oder der von der BRD als Bund bezeichnete und angewandte Organisationsform beziehen, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nichtig. Die Nichtigkeit aller in diesem Gesetz erwähnten Staatsverträge sind wegen des Tatbestandes der arglistigen Täuschung rückwirkend bis zur Erstanwendung an den Geschädigten zurückzuzahlen. Es gilt §§ 138, 139, 142 BGB des Deutschen Reiches. Die Haftung die sich aus diesen Staatsverträgen ergibt, verbleibt ausnahmslos beim Verursacher und Anwender solcher Verträge, auch wenn die Anfechtung aus sich heraus nicht erfolgte.
§ 2.
Jeder Verstoß gegen jede natürliche und juristische Person, die Staatsverträge gemäß § 1 dieses Gesetzes in Anwendung bringt, um sich bei Deutschen Staatsangehörigen Vorteile zu verschaffen, wird mit einer Schadenersatzsumme von 250.000,00 Mark belegt. Diese Schadenersatzsumme gilt als ausgesetzt sobald der Nachweis vorliegt, daß der Geschädigte vollständig entschädigt wurde.
§ 3.
Die Berufung auf Verträge nach europäischem bzw. internationalem Recht gelten auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 als schwebend unwirksam und werden nichtig, wenn diese Verträge der Täuschung unterlegen sind, daß die Bundesrepublik Deutschland der Staat Deutschland oder sonst ein souveränes Staatsgebilde sei.
§ 4.
Die Rechtmäßigkeit der in diesem Gesetz genannten Verträge kann erwirkt werden, wenn diesen die Zustimmung nach Artikel 5 der Deutschen Reichsverfassung vorliegt und dies im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht wurde.
§ 5.
Die Rechte, die sich aus diesem Gesetz ergeben, können nur von Reichs- und Staatsangehörigen des Deutschen Reiches in Anwendung gebracht werden.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD” Amtsschrift
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