Beschlüsse der 120ten Tagung des Bundesrathes vom 28. Oktober 2023

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 28ten Tag des 10ten Monats im Jahre 2023.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  17 aktive Bevollmächtigte, von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
209 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
273 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 03) Zustimmung zur Verabschiedung der 5 Bevollmächtigten des Allgäu-Komplottes mit dem Tatbestand des Hochverrats aus dem Bundesrath und allen Ämtern;
B 04) Zustimmung zum Beschluß des Volks-Reichstags bezogen auf die aktuelle Mitgliederliste der aktiv geführten Delegierten;
B 05) Zustimmung zur Verabschiedung des Herrn T.D, aus allen seinen Ämtern, unter dem Tatbestand Hochverrat;
B 06) Zustimmung zur Einrichtung des Reichsgewerbeaufsichtsamtes als oberste Reichsbehörde;
B 07) Zustimmung zum Staatssekretär für das Heimathwesen für Herrn M.H.;
B 08) Zustimmung zum Staatssekretär im Reichsgewerbeaufsichtsamtes für Herrn O.L.;
B 09) Zustimmung zur Einrichtung des Reichsgewerbeamtes als oberste Reichsbehörde;
B 10)  Zustimmung zur Einrichtung der Deutschen Gesundheitskasse als oberste Reichsbehörde;
B 12) Zustimmung zur Festlegung von Werbematerialkosten;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  21 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
276 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
475 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 28.10.2023.




RGBl-1701181-Nr03 betreffend der Gedenk- und Feiertage im Deutschen Reich

Gesetz, betreffend der Gedenk- und Feiertage im Deutschen Reich

gegeben am 18.01.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.01.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

 

Nr. 03

Unter Beachtung der Gedenk- und Feiertage, die bis zum 28. Oktober 1918 gesetzlich festgelegt waren, wurde dieses Gesetz gegeben.

 

§ 1.

18. Januar, ist Nationalgedenktag zur Gründung des Deutschen Reiches als erster Deutscher Nationalstaat und als ewiger Bund der Deutschen Völker. An diesem Tagen gilt im gesamten Reichsgebiet die Vollmastbeflaggung.

§ 2.

13. Februar, ist Nationaltrauertag des Bomben-Holocaust zu Dresden und aller anderen Städte in Deutschland. An diesem Tag sind alle Flaggen im gesamten Reichsgebiet auf Halbmast gesetzt.

 

§ 3.

1. April, Nationalfeiertag zum Geburtstag von Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen, Schöpfer des ewigen Bundes, des Deutschen Reiches als erster deutscher Nationalstaat mit seinen Bundesstaaten.

§ 4.

8. Mai, Volkstrauertag zum Gedenken an die Vertreibungen, die Opfer der Rheinwiesenlager, die Massenvergewaltigungen an unschuldigen Frauen und Kindern, die Massaker, Entrechtung, Internierung und den gezielten Völkermord, sowie den Tag der Gefangenschaft. An diesem Tag sind alle Flaggen im gesamten Reichsgebiet auf Halbmast gesetzt.

§ 5.

9. November, Nationalfeiertag zum Gedenken der Helden- und Soldaten, die zum Wohle und Ruhme des Deutschen Volkes, des Deutschen Reiches der deutschen Bundesstaaten, das Vaterland verteidigt und beschützt haben. An diesem Tag wird auch all Denen gedacht, die den Regimen (ab 1919) trotzten und zum Mauerfall beigetragen haben. Fällt der 9. November nicht auf einen Sonntag, dann ist dieser Tag ein nationaler Feiertag.

 

§ 6.

 

Außer den in den §§ 1 bis 5 bestimmten nationalen Feier- und Gedenktagen sind Feiertage:
1. der Neujahrstag,
2. der Karfreitag,
3. der Ostermontag,
4. der Himmelfahrtstag,
5. der Pfingstmontag,
6. der erste und der zweite Weihnachtstag.

§ 7.

 

  1. Außer den im § 6 genannten Feiertagen ist in Gemeinden mit überwiegend evangelischer Bevölkerung das Reformationsfest, in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung der Fronleichnamstag entsprechend dem bisherigen Brauch Feiertag.
  2. Der Staatssekretär des Innern oder die von ihm beauftragten Behörden bestimmen, in welchen Gemeinden die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
  3. Die durch dieses Gesetz erschöpfend festgelegten Feiertage sind Fest- oder allgemeine Feiertage im Sinne reichs- oder landesrechtlicher Vorschriften.

§ 8.

 

  1. Der Staatssekretär des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für Heimathwesen über den Schutz der Sonn- und Feiertage, auch rein kirchliche Feiertage, zu erlassen.
  1. Die Bestimmungen über die Gestaltung der nationalen Feiertage (§§ 1. bis 5.) erläßt der Staatssekretär für Heimathwesen im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Innern.

§ 9.

 

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1701181-Nr03-Gesetz-Gedenk-und-Feiertage” Amtsschrift

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RGBl-1109131-Nr19-Erlass-Ba-Heimathwesen

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung vom Bundesamt für das Heimathwesen  
erlassen am 13.09.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 19

Dieses Gesetz wurde durch das “RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathewesen” vom 03.10.2020 gegenstandslos

Zum Zwecke der Schaffung einer oberen Behörde im Deutschen Reich wird das „Bundesamt für das Heimathwesen“ errichtet und dem Reichsjustizamt unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Heimathwesen fallenden Handlungen.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär für das Heimathwesen”.

Die einzelnen Aufgaben vom „Bundesamt für das Heimathwesen“ bestimmt der Staatssekretär des Reichjustizamtes in Abstimmung mit dem Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.