RGBl-1903071-Nr02 Verordnung, betreffend die Abänderung der Bezeichnungen Gerichtsschreiberei, Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener

Verordnung, betreffend die betreffend die Abänderung der Bezeichnungen Gerichtsschreiberei, Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener

verordnet am 07.03.2019, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.03.2019 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 02

In allen Gesetzen und Verordnungen des Deutschen Reiches sind die nachfolgenden Bezeichnungsänderungen durchzuführen.

Artikel 1.

An die Stelle der Gerichtsschreiberei tritt die Bezeichnung Geschäftsstelle.

Artikel 2.

An die Stelle des Gerichtsschreiber tritt die Bezeichnung Urkundsbeamte.

Artikel 3.

An die Stelle des Gerichtsdiener tritt die Bezeichnung Gerichtswachtmeister. 

Artikel 4.

Der elfte Titel des Gerichtsverfassungsgesetz (Band 1877 Nr. 4, Seite 41 – 76) erhält die Überschrift „Geschäftsstelle“

Artikel 5.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1903071-Nr02-Verordnung-Aenderung-Gerichtsbezeichnungen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1903071-Nr02-Verordnung-Aenderung-Gerichtsbezeichnungen”_D




RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter

Gesetz, betreffend Zulassung der Richter im Deutschen Reich

gegeben am 04.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 04

§ 1.

Die Zulassung zum Richter oder ehrenamtlichen Richter wird gemäß Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 27. Januar 1877 allen Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne dieses Gesetzes zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weiteren Handlungen des genannten Personenkreises sind soweit verbindlich, falls keinerlei Schadensersatzklage bei dem betroffenen Gericht gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erhoben wird.

§ 2.

Die Berufung auf das Deutsche Richtergesetz, des Gerichtsverfassungsgesetzes nach dem 28.10.1918, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Strafe verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Fähigkeit zum Richter, zur Richterin oder ehrenamtlichen Richter, – Richterin ergibt sich für den betreffenden Personenkreis aus §§ 2. 3. und 4. des Gerichtsverfassungsgesetzes im Allgemeinen aus dem Gerichtsverfassungsgesetz nach der Fassung vom 27. Januar 1877.

§ 6.

Gemäß § 69 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann gegen die betreffende Richterschaft bis zur Entscheidung darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß Gerichtsverfassungsgesetz Gebrauch gemacht wird, ein Vertretungsverbot im Einzelfall erlassen werden. Die Vertretung der Richterschaft ergibt sich für die Übergangszeit bis zum Widerruf dieses Gesetzes aus dem „RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich“ so auch in allen Fällen durch das Deutsche Reichsgericht.

§ 7.

Die Zurücknahme der Zulassung zum Richter, zur Richterin gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage der von den Gerichten als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter“_D




RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte

Gesetz, betreffend Verbot der Mahngerichte in der Bundesrepublik Deutschland

zum 23.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 34

§ 1.

Alle Mahngerichte der „Bundesrepublik Deutschland (BRD)“ der Länder der „BRD“, zentrale oder gemeinsame Mahngerichte der Länder der „BRD“, des „Bundes“ oder der „Bundesrepublik von Deutschland“, die zur Rechtssicherung von Forderungen aus Geschäften, Verträgen und Beschlüssen aus der Zeit nach dem 28.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches entstanden sind, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes aufzulösen. Alle Handlungen diesbezüglich sind sofort einzustellen oder innerhalb von 14 Tagen schriftlich zurückzuziehen.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Verbot mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 2.

Alle als sogenannte „rechtskräftige Titel“ ausgewiesenen und bisher erwirkte Beitreibungen sind nichtig, da diesen die staatsrechtliche Grundlage § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ermangeln.

§ 3.

Zur Aufrechterhaltung jeglicher Titel bedarf es der Beschlußfassung einer staatlichen Zulassung gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) des Deutschen Reiches, das durch den Gläubiger erwirkt werden muß.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 6.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, in Gemäßheit Artikel 146 eines „Grundgesetzes für die Bundesrepublik von Deutschland“, unter Strafe verboten.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte_D




RGBl-1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso

Gesetz, betreffend dem Verbot aller Inkassounternehmen ohne Genehmigung des Deutschen Reiches

gegen am 23.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 33

§ 1.

Alle Inkassounternehmen, Geldeintreiber, Inkassobüros, Wirtschaftsauskünfte, Mahnanwälte und alle Unternehmungen, die zur Beitreibung von Forderungen aus Geschäften, Verträgen und Beschlüssen aus der Zeit nach dem 28.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches entstanden sind oder gehandelt haben, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes verboten. Alle Handlungen diesbezüglich sind sofort einzustellen und innerhalb von 14 Tagen zurückzuziehen.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Verbot mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 2.

Alle als sogenannte „rechtskräftige Titel“ ausgewiesenen und bisher erwirkten Beitreibungen sind nichtig, da diesen die staatsrechtliche Grundlage des § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ermangeln.

§ 3.

Zur Aufrechterhaltung jeglicher Titel bedarf es der Beschlußfassung eines staatlichen Gerichtes gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) des Deutschen Reiches, daß vorher durch den Gläubiger erwirkt werden muß.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und denReichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 6.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, in Gemäßheit Artikel 146 eines „Grundgesetzes für die Bundesrepublik von Deutschland“, unter Strafe verboten.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso_D




RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher

Gesetz, betreffend Zulassung der Gerichtsvollzieher

gegeben am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 9

§ 1.

Die Zulassung zum Gerichtsvollzieher wird bestimmt durch § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes, zum Stand 28.10.1918 und allen Personen versagt bzw. verboten, die nicht im Sinne dieses Gesetzes zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen des genannten Personenkreises sind soweit verbindlich, als deren Auftraggeber und auch Schuldner keinerlei Schadensersatzklage bei dem betreffenden Gerichten gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz bzw. vor dem Reichsgericht erheben.

§ 2.

Die Berufung auf eine Gerichtsbarkeit, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung und Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Allen derzeitigen Gerichtsvollziehern ist die Ausübung ihres Amtes auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es verboten sich als Gerichtsvollzieher, Obergerichtsvollzieher oder Hauptgerichtsvollzieher zu bezeichnen oder in irgendeiner Weise Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen durchzuführen.

§ 6.

Die Vertretung eines Gerichtsvollziehers geht entsprechende in Anwendung und ist an einen Gerichtsvollzieher zu übertragen, der durch den Reichskanzler gemäß § 155 GVG und diesem Gesetz bestimmt wurde.

§ 7.

Die Zurücknahme der Zulassung von Gerichtsvollziehern gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage die von dem Auftraggeber und dem Schuldner vor dem Reichsgericht betrieben werden kann.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher”_D




RGBl-0912001-Nr4-EG-Freiwillige-Gerichtsbarkeit-zum-GVG

Ergänzungsgesetz zur “Freiwilligen Gerichtsbarkeit”
bezüglich des Gerichtsverfassungsgesetzes

Erstmals gegeben am 20.05.1898, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand 29.11.2009

In Kraft gesetzt am 01.12.2009 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 4

§ 1.

Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.

Es gelten im gesamten Umfang dieses Gesetzes, § 15 und § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-0912001-Nr4-EG-Freiwillige-Gerichtsbarkeit-GVG”.pdf Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-0912001-Nr4-EG-Freiwillige-Gerichtsbarkeit-GVG”

 

Hier finden Sie das gesamte Gesetz vom 17.05.1878 MIT der Änderung von § 1. des FGG


Hier finden Sie das gesamte Gesetz vom 17.05.1878 OHNE die Änderung von § 1 des FGG




Gesetz, betreffend Änderungen des GVG, der CPO, des GKG und der GO für Rechtsanwälte

Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Civilprozeßordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Vom 01. Juni 1909