RGBl-2001131-Nr05-Verordnung, zur Eingliederung des Gesundheitswesen in die Deutsche Gesundheitskasse kurz DeGeKa

Verordnung, betreffend die Eingliederung des gesamten
Gesundheitswesen in die Deutsche Gesundheitskasse “DeGeKa”

gegeben am 13.01.2020, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 20.01.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 05

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung beschlossen.

§ 1.

Alle deutschen und auch ausländischen Unternehmungen des gesamten Gesundheitswesens, werden mit Inkraftsetzung dieser Verordnung, der Leitung und Anweisung der Deutschen Gesundheitskasse unterstellt.

Es gilt Artikel 1. RGBl-1706281-Nr18 Gesetz, betreffend die Einführung des Krankenversicherungsgesetz vom 28. Juni 2017.

§ 2.

Es obliegt der Deutschen Gesundheitskasse, ob die in Deutschland aktuell betriebenen Unternehmungen des gesamten Gesundheitswesen, schadensfrei übernommen oder weiterbetrieben werden, dürfen.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.

Berlin, den 13. Januar 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2001131-Nr05-Verordnung-zur-Eingliederung-des- Gesundheitswesen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2001131-Nr05-Verordnung-zur-Eingliederung-des Gesundheitswesen”_D




RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichsgesundheitsamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 33

Für die Zwecke der Schaffung eines Gesundheitsamtes als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des gesamten Gesundheitswesens im Deutschen Reich  untersteht, wird ein Reichsgesundheitsamt eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung: Präsident des Reichsgesundheitsamtes

Die einzelnen Aufgaben des Reichsgesundheitsamtes bestimmt der Reichskanzler in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und dem Präsident des Reichsgesundheitsamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes“_D