RGBl-1602251-Nr06-Gesetz-Bankenpflichten für Reichs- und Staatsangehörige

Gesetz, betreffend der Bankenpflichten
für Reichs- und Staatsangehörige in Deutschland

gegeben am 25.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 06

§ 1.

Für alle Banken, Privatbanken und Sparkassen die im Geltungsbereich Deutschlands handeln, gilt ab sofort die uneingeschränkte Pflicht, den Reichs- und Staatsangehörigen ein Konto zu gewähren, die mit der uneingeschränkten Anerkennung der staatlichen Dokumente und der staatlichen Rechte einhergeht. Für alle Reichs- und Staatsangehörigen gilt die Anwendung von § 795. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 2.

Alle Reichs- und Staatsangehörige, die in der Vergangenheit von den Banken  ausgeschlossen oder abgelehnt wurden, sind sofort aufzunehmen und wieder in das Bankengeschäft zu zulassen. Den Reichs- und Staatsangehörigen ist ein Kontoschutz zu garantieren. Dieser kann nur durch ein Staatsgericht eingeschränkt oder aufgehoben werden.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602251-Nr06-Gesetz-Bankenpflichten” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602251-Nr06-Gesetz-Bankenpflichten“_D




RGBl-1602231-Nr05-Gesetz-Versicherungspflicht der Krankenversicherungsanstalten für Reichs- und Staatsangehörige

Gesetz, betreffend der Versicherungspflicht
für Reichs- und Staatsangehörige in Deutschland

gegeben am 23.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 05

§ 1.

Für die, entgegen allen Regeln und Vorschriften der im Geltungsbereich Deutschlands handelnden Krankenversicherungsanstalten, gilt ab sofort die uneingeschränkte Versicherungspflicht dieser ausländischen und inländischen Anstalten und gewerblichen Unternehmungen für Reichs- und Staatsangehörige. Auch dann wenn die Reichs- und Staatsangehörigen den Beitragsberechnungsregeln nicht mehr unterliegen.

§ 2.

Alle Reichs- und Staatsangehörige, die in der Vergangenheit aus Krankenversicherungsanstalten oder ähnlichen Organisation ausgeschlossen wurden, sind sofort wieder in die betreffende Organisation aufzunehmen, wie wenn es nie eine Unterbrechung gegeben hätte. Alle Reichs- und Staatsangehörige entscheiden selbst über die Zahlungsmodalität.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602231-Nr05-Gesetz-Versicherungspflicht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602231-Nr05-Gesetz-Versicherungspflicht“_D