RGBl-1401231-Nr02-Aenderungsgesetz-BGB-P127 – amtliche Postzustellung

Gesetz, betreffend Änderung § 127. des Bürgerlichen Gesetzbuches – amtliche Postzustellung

gegeben am 23.01.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 02

§ 127. des Bürgerlichen Gesetzbuches wird wie folgt gefaßt.

Der bisherige § 127. (alte Fassung) des BGB
Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittelung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

§ 1.

Der bisherige § 127. wird nachfolgenden Zusatztext erhalten.

Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittlung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Telegraphische Übermittlung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Übermittlung per elektronische Post (ePost oder EMail) so auch per Fernkopierer (Fax).

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1401231-Nr02-Aenderungsgesetz-BGB-P127” Amtsschrift

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