Beschlüsse der 83ten Tagung des Volks-Reichstages am 24. Juli 2021

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 25ten Tag des 7ten Monats im Jahre 2021.

Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  216 dauerhaft geführte Delegierte zusammen, davon werden 24 Delegierte als Aktiv engestuft;

folgende Beschlüsse sind bekannt zu machen.

a) Die Wahl zum Vizepräsidenten ging an Herrn M.M;
b) Die am 27.02.2016 durchgeführte Ernennung von Herr Wladimir Putin als Präsidialsenat des Volks-Reichstages, wurde durch die heutige Tagung bestätigt und beschlossen;
c) Die bisherigen Entscheidungen, Gesetze und Beschlüsse des Bundesrathes, die er unter Bezugnahme des Ermächtigungsgesetzes verabschiedet hatte, wurden heute durch das Deutsche Parlament bestätigt und zugestimmt;
d) die neue Deutsche Nationalflagge gemäß Reichsgesetzblatt “RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge” wurde heut durch den Volks-Reichstag beschlossen;
e) der Bewerbung als Staatssekretär im Auswärtigen Amt wurde zugestimmt;
f) der Bewerbung als Schatzmeisterin der Reichskasse wurde zugestimmt;
g) der Bewerbung als Staatssekretärin für Bildung wurde zugestimmt;
h) der Bewerbung für das Reichspresseamt wurde zugestimmt;
i) die Verordnung “RGBl-2107161-Nr09-Verordnung-betreffend-Heilpraktiker” und Naturheiler wurde beschlossen.

8 neue Delegierte wurden im Parlament des Deutschen Volkes begrüßt.

Die nachfolgende 115te Tagung des Bundesrathes bestätigte den neuen Vizepräsidenten und auch den Beschluß in Bezug zu Wladimir Putin als den berufenen Präsidialsenat des Volks-Reichstages;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
24 aktive Delegierte zusammen, von 580 möglichen Delegierten;
216 dauerhaft geführte Delegierte;
269 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
495 gesamt mitwirkende Delegierte.

Bestätigt und veröffentlicht durch das Bundespräsidium, Stand 25.05.2021.




Beschlüsse der 114ten Tagung des Bundesrathes am 19. Juni 2021

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 22ten Tag des 6ten Monats im Jahre 2021. (Sommersonnenwende)

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  24 aktive Bevollmächtigte, von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
198 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
257 bisher mitwirkenden Bevollmächtigte.

14 Bevollmächtigte wurden verabschiedet, weil sie sich wieder als Staatenlos erklärten, indem Sie die bisherigen Handlungen der institutionalisierten Organe verleumdeten und diffamierten die seit 2008 und auch weiterhin, die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches erfüllen werden.
In diesem Fall verweisen wir auf die Seite der Täuscher.
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/warnung-vor-weiteren-taeuschern-kriminellen-und-verfassungshochverraetern/
Bevollmächtigter des Bundesrathes, (Thomas Möllentin) am 15.06.2021 sich selbst als Staatenlos erklärt, somit sind weitere Handlungen gegenstandslos, nichtg und Hochverrat;
Bevollmächtigte des Bundesrathes, (Andrea Litzel-Andrich.) am 15.06.2021 sich selbst als Staatenlos erklärt, somit sind weitere Handlungen gegenstandslos, nichtig und Hochverrat;
Bevollmächtigter des Bundesrathes, (Wolfgang Knoll)
am 15.06.2021 sich selbst als Staatenlos erklärt, somit sind weitere Handlungen gegenstandslos, nichtig und Hochverrat;
Bevollmächtigter des Bundesrathes, (Josef Jablonski)
am 15.06.2021 sich selbst als Staatenlos erklärt, somit sind weitere Handlungen gegenstandslos, nichtig und Hochverrat;
Bevollmächtigter des Bundesrathes, (Adolf Loch)
am 15.06.2021 sich selbst als Staatenlos erklärt, somit sind weitere Handlungen gegenstandslos, nichtig und Hochverrat;
Bevollmächtigter des Bundesrathes, (Peter Welsch) am 15.06.2021 sich selbst als Staatenlos erklärt, somit sind weitere Handlungen gegenstandslos, nicht und Hochverrat;
Bevollmächtigte des Bundesrathes, (Frau Siegrid Selzer)
am 15.06.2021 sich selbst als Staatenlos erklärt, somit sind weitere Handlungen gegenstandslos, nichtig und Hochverrat;
Bevollmächtigter des Bundesrathes, (Herr Philip Klinkhardt) am 15.06.2021 sich selbst als Staatenlos erklärt, somit sind weitere Handlungen gegenstandslos, nichtig und Hochverrat;
Bevollmächtigte des Bundesrathes, (Frau Nicole Nonnenmacher)
am 15.06.2021 sich selbst als Staatenlos erklärt, somit sind weitere Handlungen gegenstandslos, nichtig und Hochverrat;
Bevollmächtigte des Bundesrathes, (Frau Yvonne Koch)
am 15.06.2021 sich selbst als Staatenlos erklärt, somit sind weitere Handlungen gegenstandslos, nichtig und Hochverrat;
Bevollmächtigte des Bundesrathes, (Herr Thomas Hengel) am 15.06.2021 sich selbst als Staatenlos erklärt, somit sind weitere Handlungen gegenstandslos, nichtig und Hochverrat;
Bevollmächtigte des Bundesrathes, (Frau Renate Paschke) am 15.06.2021 sich selbst als Staatenlos erklärt, somit sind weitere Handlungen gegenstandslos, nichtig und Hochverrat;
Assessor des Deutschen Reiches, (Frau Dietmar Voskort)
am 15.06.2021 sich selbst als Staatenlos erklärt, somit sind weitere Handlungen gegenstandslos, nichtig und Hochverrat;
Bevollmächtigte des Bundesrathes, (Frau Barbara Möll)
am 15.06.2021 sich selbst als Staatenlos erklärt, somit sind weitere Handlungen gegenstandslos, nichtig und Hochverrat;

Zusätzlich hat sich Herr Mirko Surma durch die gleichen Entscheidung als Delegierter und Volks-Büro verabschiedet, somit sind weitere Handlungen gegenstandslos, nichtig und Hochverrat;

Wir wünschen allen 14 Verabschiedeten viel Licht auf ihrem weitere Weg

7 neue Bevollmächtigte wurden im Bundesrath begrüßt


Folgende Staatssektretäre bzw. Amtsträger wurden berufen
(Die Namen werden zum Schutz der Personen noch nicht veröffentlicht)
Staatssekretär im Reichseisenbahnamt, Herr D.D, ab dem 19.06.2021;
Staatssekretär im Reichsverkehrsamt, Herr M.H,
ab dem 19.06.2021;
Staatssekretär für die Deutsche Reichspost, Herr M.R,
ab dem 19.06.2021;
Staatssekretär im Reichs-Gewerbeamt, Herr A.F, ab dem 19.06.2021;


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 21.06.2021.




Beschlüsse der 82ten Tagung des Volks-Reichstages am 22. Mai 2021

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 25ten Tag des 5ten Monats im Jahre 2021.

Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  216 dauerhaft geführte Delegierte zusammen, davon werden 24 Delegierte als Aktiv engestuft;

Der bisherige Präsident (Herr S.R.) wurde durch die heutige Tagung bestätigt und wieder gewählt.

Die Wahl der Vizepräsidentin (Frau A.H.) wurde innerhalb weniger Tage gegenstandslos erklärt.

Die Wahl der beiden Schriftführer viel an Frau S.K und Herr J.K.

6 neue Delegierte wurden im Parlament des Deutschen Volkes aufgenommen

Die nachfolgende 113te Tagung des Bundesrathes bestätigte das neue Präsidium des Volks-Reichstages;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
24 aktive Delegierte zusammen, von 580 möglichen Delegierten;
216 dauerhaft geführte Delegierte;
269 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
495 gesamt mitwirkende Delegierte.

Bestätigt und veröffentlicht durch das Bundespräsidium, Stand 25.05.2021.




Beschlüsse der 113ten Tagung des Bundesrathes im Mai 2021

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 25ten Tag des 5ten Monats im Jahre 2021.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  32 aktive Bevollmächtigte, von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
198 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
243 bisher mitwirkenden Bevollmächtigte.

4 Bevollmächtigte und zwei Staatssekretäre wurden auf deren Wunsch verabschiedet
Der Staatssekretär des Reichsschatzamtes (Herr T.R.)
Der Staatssekretär des Reichs-Immobilien-Regulierungsamtes (Herr D.W.)

20 neue Bevollmächtigte wurden im Bundesrath begrüßt


Folgenden Staatssektretären und -innen bzw. Amtsträger wurde die Ernennungsurkunde überreicht
(Die Namen werden zum Schutz der Personen noch nicht veröffentlicht)
Staatssekretär im Reichs-Patentamt, Herr T.F, ab dem 22.05.2021;
Assessorin des Deutschen Reiches, Frau K.N,
ab dem 22.05.2021;
Staatssekretär im Reichs-Gewerbeamt, Herr P.F,
ab dem 22.05.2021;
Direktorin der Reichskasse, Frau S.V,
ab dem 22.05.2021;


In der 113ten Tagung des Bundesrathes zum 22.05.2021, wurde
a) das neue Präsidium des Volks-Reichstages bestätigt;
b) Für Heilpraktiker soll eine Übergangsreglung in den Rechtskreis des Deutschen Reiches erschaffen werden;
c) Erstmals wurden Assessoren ernannt, die auch als Urkundsbeamte gelten.
d) 4 Gesetze beschlossen.


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
33 aktive Delegierte zusammen, von 580 möglichen Delegierten;
208 dauerhaft geführte Delegierte;
269 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
495 gesamt mitwirkende Delegierte.

Bestätigt und veröffentlicht durch das Bundespräsidium, Stand 25.05.2021.




Beschlüsse der 112ten Tagung des Bundesrathes Oktober 2020

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 13ten Tag des 10ten Monats im Jahre 2020.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  14 aktive Bevollmächtigte zusammen, von 72 möglichen Bevollmächtigten;
_31 dauerhaft geführte Bevollmächtigte;
198 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
243 bisher mitwirkenden Bevollmächtigte.


Folgenden Staatssektretären wurde die Ernennung bestätigt
(Die Namen werden zum Schutz der Personen noch nicht veröffentlicht)
Staatssekretär im Reichsjustizamt, seit 12.07.2020;
Staatssekretär im Reichsschatzamt, ab dem 10.10.2020;

Bewerbungen für folgende Staatssektretäre wurden am 10.10.2020 zugestimmt (die Ernennung folgt nachträglich).
(Die Namen werden zum Schutz der Personen noch nicht veröffentlicht)
Staatssekretär im Reichspatentamt;
Staatssekretär für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten;


In der 112ten Tagung des Bundesrathes zum 10.10.2020, wurde der Geschäfstfähigkeit und Neugründung des RVDRK zugestimmt. Zugleich wurde auch dem Präsidium des Reichsverband die Zustimmung erteilt.
Diese Entscheidung ist gegenstandslos geworden, da der RVRDK zum Stand der Mitgliederversammlung vom 04.06.2016 weitergeführt werden muß. Stand des Eintrages ist der 15.07.2021, bekannt gegeben durch Herrn Erhard Lorenz.


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
 24 aktive Delegierte zusammen, von 580 möglichen Delegierten;
202 dauerhaft geführte Delegierte;
269 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
495 gesamt mitwirkende Delegierte.

Bestätigt und veröffentlicht durch das Bundespräsidium, Stand 17.10.2020.




Beschlüsse der 111ten Tagung des Bundesrathes Juli 2020

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 25ten Tag des 7ten Monats im Jahre 2020.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  9 aktive Bevollmächtigte zusammen, von 72 möglichen Bevollmächtigten;
/
31 dauerhaft geführte Bevollmächtigte;
198 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
229 bisher mitwirkenden Bevollmächtigte.


Folgenden Staatssektretären wurde die Ernennung bestätigt
(Die Namen werden zum Schutz der Personen noch nicht veröffentlicht)
Staatssekretär des Innern, seit 02.07.2011;
Direktor der Reichsdruckerei, seit 02.07.2011;
Staatssekretärin im Reichsamt für Geisteswissenschaften, seit 16.07.2011;
Präsidialsenat, seit 22.10.2011;
Präsidialsenat des Volks-Reichstages, seit 16.04.2016;
Botschafter des Deutschen Reiches in Rußland; seit 01.09.2016;
Staatssekretär im Reichsimmobilienregulierungsamt, seit 18.02.2017;
Unterstaatssekretär im Reichsverkehrsamt, seit 18.02.2017;
Direktor im Reichspolizeiamt, seit 19.08.2017;

Ernennung folgender Staatssektretäre mit der 111ten Tagung
(Die Namen werden zum Schutz der Personen noch nicht veröffentlicht)
Staatssekretär im Reichswirtschaftsamt, ab 12.07.2020;
Staatssekretär für Heimathwesen, ab 12.07.2020;
Staatssektreät im Reichsjustizamt, ab 12.07.2020 – persönlich überreicht am 25.07.2020.


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
 24 aktive Delegierte zusammen, von 580 möglichen Delegierten;
/
191 dauerhaft geführte Delegierte;
269 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
460 gesamt mitwirkende Delegierte.

Bestätigt und veröffentlicht durch das Bundespräsidium, Stand 13.08.2020.




RGBl-2001091-Nr02-Verordnung, Berufung Delegierter für Deutschösterreich

Verordnung, betreffend die Berufung von 183 Delegierten in den Volks-Reichstag für den Bundesstaat Deutschösterreich

verordnet am 09.01.2020, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 20.01.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 02

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung beschlossen.

Artikel 1.

Das Bundespräsidium beruft gemäß Artikel 12 der Deutschen Reichsverfassung, 183 Stimmen für Deutschösterreich in den Volks-Reichstag.

Bewerbung und Berufung erfolgt gemäß der aktuellen Vorschriften, des seit 2008 handelnden Bundesrathes.

In Bezug zu Artikel 20 der Verfassung, setzt sich der Volks-Reichstag, in Folge aus 580 Delegierten aus dem gesamten Bundesgebiet zusammen.

Artikel 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.

Berlin, den 09. Januar 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2001091-Nr02-Verordnung-Berufung-Delegierter-fuer-Deutschoesterreich” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2001091-Nr02-Verordnung-Berufung-Delegierter-fuer-Deutschoesterreich”_D




RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission

Allerhöchster Erlaß, betreffend der Einrichtung einer Kommission
zur Überwachung, Durchführung und Mediation

zum 23.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 32

§ 1.

Es wird eine Kommission  gebildet, die dem Reichskanzler unmittelbar unterstellt ist. Sie dient zur Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, sowie der Überwachung von Wahlen und Abstimmungen. Sie kann auch als Mediator bei Entscheidungen in Behörden, der Reichsregierung, der gesetzgebenden Organen und dem Reichspräsidium angerufen werden.

Die Leitung dieser Kommission wird durch den Reichskanzler bestimmt.

Die einzelnen Aufgaben der Kommission bestimmen sich nach dem Aspekt der Priorität. Die Entscheidung darüber obliegt der Kommission, die im Einklang mit dem Reichskanzler festzulegen ist.

Die Kommission besteht aus Delegierten des Volks-Reichstages, die sich dafür bewerben müssen und das Vertrauen des Volks-Bundesrathes benötigen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission” Amtsschrift

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RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich

Verordnung, betreffend Hochverrat am Deutschen Reich, seinen Bediensteten und Amtsträgern

verordnet am 9.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 22

§ 1.

Jedes Unternehmen gegen die Rechtsfähigkeit, die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, die Beleidigung des Volks-Bundesrathes, des Volks-Reichstages, eines Bevollmächtigten des Volks-Bundesrathes oder Delegierten des Volks-Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Deutschen Reichs, während dieselben in der Ausübung ihrer angenommenen und zugelassenen Aufgabe begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder durch andere Darstellung verunglimpft werden, sind ab dem 01.01.2013 beim Reichsjustizamt oder dem Reichsgericht anzuzeigen und mit der Höchststrafe zu bestrafen.

§ 2.

Diese Verordnung gilt anzuwenden bei allen Personen, auch die Personen die als Personal des Bundes, der Bundesrepublik Deutschland und deren Behörden derzeit in staatsrechtlich nicht legitimierten Ämtern, Behörden oder Körperschaften unter Berufung der Existenz einer Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundes auf dem Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches handeln. Dies gilt auch für alle derzeitigen Gruppierungen aller Art, die die Rechtsfähigkeit des Deutschen Reiches mißachten und mit Ihren Handlungen zusätzlichen Staatsterrorismus betreiben.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich




RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz zum Volks-Reichstag mit Frauenwahlrecht

Reichswahlgesetz zum Volks-Reichstag

für den Geltungsbereich im gesamten Bundesgebiet
des Deutschen Reiches, wie zum Stand: 31.07.1914.

gegeben am 26.09.2009, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 30.03.2010

In Kraft gesetzt am 29.09.2009 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 2

Für die noch anstehende Wahl zum Volks-Reichstag, durch das Deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und ohne Einfluß von Fremdmächten, Parteien, Gewerkschaften, Vereine, selbsternannten Reichsregierungen, im gesamten Bundesgebiet des Deutschen Reiches nach seinen völkerrechtlichen Grenzen vom 31. Juli 1914, ist des dem Staatsvolk per geltendem Staatsgesetz nun möglich, das Wahlrecht auch für Frauen ab dem 18. Lebensjahr zu wahren.

Für die Wahlen zum verfassunggebenden Volks-Reichstag, im Gesetz als Reichstag bezeichnet, wird folgendes angeordnet:

Artikel 1

[1] Die Mitglieder vom verfassunggebenden Reichstag werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
[2] Jeder Wähler hat eine Stimme.

Artikel 2

Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen gemäß RuStaG vom 22.07.1913, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Artikel 3

Die Personen des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teilzunehmen. Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen sind unstatthaft.

Artikel 4

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist:

1.     Wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht;

2.     Wer infolge eines rechtskräftigen Urteils oder bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt;

3.     Personen, denen in Folge rechtskräftiger Erkenntnisse der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.

Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung erlassen ist.

Artikel 5

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens einem Jahre Deutsche sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Artikel 6

[1] Die Wahlkreiseinteilungen und die Zahl der Abgeordneten, die in den einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, ergeben sich aus der Anlage.
[2] Sie beruht auf dem Grundsatz, daß auf durchschnittlich 150.000 Einwohner nach der vorher erfolgten Volkszählung ein Abgeordneter entfällt und dort, wo Landes- oder Verwaltungsbezirksgrenzen bei der Wahlkreiseinteilung berücksichtigt werden müssen, ein Überschuß von mindestens 75.000 Einwohnern vollen 150.000 gleichgerechnet wird. Der Volks-Bundesrath bestimmt den Wahltag.

Artikel 7

Jeder Wahlkreis wird in Stimmbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke zerlegt, kleine mit benachbarten zu einem Stimmbezirke vereinigt werden.

Artikel 8

[1] Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlkommissar, für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter für ihn von der nach der Wahlordnung (§ 22) zuständigen Behörde ernannt.
[2] Der Wahlvorsteher ernennt aus Wahlberechtigten des Stimmbezirkes drei bis sechs Beisitzer und einen Schriftführer.
[3] Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand. Im ganzen Bundesgebiet ernennt der Volks-Bundesrath einen Reichswahlleiter und einen Stellvertreter.

Artikel 9

[1] Für jeden Stimmbezirk wird eine Wählerliste angelegt, in welche die dort wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden.
[2] Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auf die Dauer von acht Tagen zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit werden vorher unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben.
[3] Einsprüche gegen die Wählerliste sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltungsbehörde anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen geschlossen.
[4] Über die nachträgliche Aufnahme von Angehörigen des Heeres und der Marine, die aus dem Felde heimkehren, ergeht eine besondere Verordnung.
[5] Für den Fall, daß sich am Wahltag noch größere geschlossene Truppenverbände außerhalb des Reichs befinden, bleibt der Erlaß einer besonderen Verordnung vorbehalten, wonach die Angehörigen dieser Truppenverbände nach ihrer Rückkehr, gegebenenfalls zugleich mit den Kriegsgefangenen, die erst nach dem Wahltag zurückkehren, in einer besonderen Nachwahl Abgeordnete zum verfassunggebenden Volks-Reichstag wählen.

Artikel 10

[1] Das Wahlrecht kann nur in dem Stimmbezirk ausgeübt werden, wo der Wahlberechtigte in der Wählerliste eingetragen ist.
[2] Jeder darf nur an einem Orte wählen.

Artikel 11

[1] Beim Wahlkommissar sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag Wahlvorschläge einzureichen.
[2] Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 im Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreis zu wählen sind.
[3] Von jedem vorgeschlagenem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen.
[4] In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.

Artikel 12

[1] Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden.
[2] Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden.
[3] Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden.
[4] Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein Wahlvorschlag.

Artikel 13

[1] Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung wird für jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Wahlkommissar als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht.
[2] Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
[3] Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können diese nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung kann nicht mehr aufgehoben werden.

Artikel 14

[1] Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen der Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
[2] Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem einzigen der öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein.

Artikel 15

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Artikel 16

Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende können sich weder vertreten lassen, noch sonst an der Wahl teilnehmen.

Artikel 17

[1] Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehaltlich der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.
[2] Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültigen verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis die Wahl für gültig erklärt worden ist.

Artikel 18

Behelfs Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschusse (§ 13 Abs. 1) festzustellen, wieviel gültige Stimmen abgegeben und wie viele hiervon auf jeden Wahlvorschlag und auf die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind.

Artikel 19

Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen nach § 18 zustehenden Stimmen verteilt. Die Berechnungsweise wird in der Wahlordnung (§ 22) geregelt.

Artikel 20

Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensitze unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Wahlvorschlägen maßgebend.

Artikel 21

[1] Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus dem verfassunggebenden Volks-Reichstag ausscheidet, tritt an seine Stelle ohne die Vornahme einer Ersatzwahl der Bewerber, der demselben Wahlvorschlag oder wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahlvorschlag angehört und nach dem Grundsatz des § 20 hinter dem Abgeordneten an erster Stelle berufen erscheint.
[2] Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.

Artikel 22

Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung durch eine besondere Wahlordnung näher geregelt, die der Staatssekretär des Innern erläßt.

Artikel 23

Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen und für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden getragen.

Artikel 24

Die Wahlen zum verfassunggebenden Reichstag finden an einem vom Volks-Bundesrath vorbestimmten Sonntag statt.

Artikel 25

Die Zahl der Abgeordneten wird auf der Grundlage bestimmt, daß durchschnittlich auf 150.000 Seelen ein Abgeordneter entfällt. Der Wahltag braucht mit dem deutschen Wahltag nicht zusammenzufallen.

Artikel 26

Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung stattfindenden Neuwahl des Reichstages in Kraft. Von dem nämlichen Zeitpunkte an verlieren alle bisherigen Wahlgesetze für den Reichstag nebst den dazu erlassenen Ausführungsgesetzen, Verordnungen und Reglements ihre Gültigkeit.

Das Reichswahlgesetz zum Volks-Reichstag

Reichsgesetzblatt “RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag”.pdf Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag”

Die nachfolgende Wahlkreiseinteilung ist ohne die Wahlkreise Deutschösterreichs

Anlage S1: Wahlkreiseinteilung mit Anzahl der Abgeordneten

Anlage S2: Wahlkreiseinteilung mit Anzahl der Abgeordneten