RGBl-2510031-Nr7-Aenderungsgesetz betreffend Strafgesetzbuch.

Gesetz, betreffend die Änderung des Strafgesetzbuches
(Änderungsstand: 15. Juni 2011)

Gegeben am 03.10.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 23.10.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:


Nr. 7

 

Der Bundesrath hat auf Grund § 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Das Strafgesetzbuch, Änderungsstand 15. Juni 2011, wird wie folgt geändert. Die Gesetzestexte in kursiv, sind die Gesetze, welche durch den nachfolgenden Gesetzestext vollständig ersetzt werden. 

                                                                                                     

Artikel 1.

Dritter Abschnitt des Strafgesetzbuches

Bisheriger Text: Beleidigung von Bundesfürsten.
Neuer Text: Agententätigkeiten und Gefährdung der geheimdienstlichen Sicherheit


Artikel 2.

§ 98. (StGB)
Bisheriger Text: Wer außer dem Falle des §. 94 sich einer Thätlichkeit gegen einen Bundesfürsten schuldig macht, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ein.

Neuer Gesetzestext:
§ 98. Landesverräterische Agententätigkeit

(1) Wer für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Der Deutsche Gerichtshof bzw. das Reichsgericht kann die Strafe mildern oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer zuständigen staatlichen Behörde des Deutschen Reiches offenbart.

Artikel 3.

 § 99. (StGB)
Bisheriger Text: Wer außer dem Falle des §. 95 einen Bundesfürsten beleidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.

Neuer Gesetzestext:
§ 99. Geheimdienstliche Agententätigkeit

(1) Wer für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen das Deutsche Reich oder seiner Bundesstaaten ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren oder mit einer hohen Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für das Deutsche Reich oder seiner Bundesstaaten herbeiführt.

Artikel 4.

 Siebenter Abschnitt des Strafgesetzbuches

Bisheriger Text: Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung.
Neuer Text: Volksverhetzung – Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung.

Artikel 5.

§ 130. (StGB)

Bisheriger Text: Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

Neuer Gesetzestext:
§ 130. Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören,
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Haß aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, bewirbt, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der zum Haß gegen eine in Absatz 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 bezeichneten Gruppe aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder die Menschenwürde dadurch angreift, daß diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft wie im Staats- und Volksschutzgesetz RGBl-0912002-Nr5, § 1. genannten Vereinigungen und Parteien die Gesellschaftsordnung und den öffentlichen Frieden in einer der Würde der Reichs- und Staatsangehörigen verletzenden Weise stört, dies offen in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Dies gilt, auch wer Gewalt- und Willkürherrschaften billigt, verherrlicht, gröblich verharmlost oder rechtfertigt.

(4) Der Versuch ist strafbar. 

Artikel 6.

 Fünfzehnter Abschnitt des Strafgesetzbuches

Bisheriger Text: Zweikampf.
Neuer Text: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs.

Artikel 7.

 § 201. (StGB)

Bisheriger Text: Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, sowie die Annahme einer solchen Herausforderung wird mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft.

Neuer Gesetzestext:
§ 201. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger ohne dessen ausdrückliche Zustimmung aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht, um die berechtigten Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört und anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt, um die berechtigten Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absatz 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, sind zu beschlagnahmen.

(6) Im gleichen Maß ist zu bestrafen wer das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person verletzt, indem er eine mit computertechnischen Mitteln hergestellte oder veränderte Bild- oder Tonaufnahme, die den Anschein einer wirklichkeitsgetreuen Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens oder mündlicher Äußerungen dieser Person erweckt, einer dritten Person zugänglich macht.

Artikel 8.

 § 202. (StGB)

Bisheriger Text: Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn bei der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Theilen das Leben verlieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des Zweikampfs erhellt.

Neuer Gesetzestext:
§ 202. Verletzung des Briefgeheimnisses.

(1) Wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück oder Abbildung, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks oder Abbildung, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

Artikel 9.

 § 203. (StGB)

Bisheriger Text: Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und ausrichten (Kartellträger), werden mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft.

Neuer Gesetzestext:
§ 203. Verletzung von Privatgeheimnissen.

1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, auf  Geheimhaltung verpflichtet wurde, das ihm als Amtsträger, Mitglied der gesetzgebenden Organe oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes, Dienst- oder Berufszweige, Behörden oder Körperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechtes, Ehe und Familie, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so wird er mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Artikel 10.

 § 204. (StGB)

Bisheriger Text: Die Strafe der Herausforderung und die Annahme derselben, sowie die Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen Beginn freiwillig aufgegeben haben.

Neuer Gesetzestext:
§ 204. Verwertung fremder Geheimnisse und persönlicher Daten.

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, den Namen, die Geburtsdaten oder die Wohnanschrift rechts- und geschäftsfähiger Personen zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Artikel 11.

 § 205. (StGB)

Bisheriger Text: Der Zweikampf wird mit Festungshaft von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Neuer Gesetzestext:
§ 205. Verletzung des persönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den persönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, Bildaufnahmen herstellt die die Hilflosigkeit dieser Person zur Schau stellt, wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den persönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, herstellt, anbietet oder verschafft, und so die abgebildete Person in grob anstößiger Weise zur Schau stellt, sich dadurch bereichern will oder der Person und seinen Eltern schaden will.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter verwendet hat, sind zu beschlagnahmen, wenn diese nicht den gesundheitlichen Zweck, der Kunst oder der Berichterstattung über historische Geschichtsvorgänge oder ähnlichen Zwecken dienen.

Artikel 12.

 § 206. (StGB)

Bisheriger Text: Wer seinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit Festungshaft nicht unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf ein solcher war, welcher den Tod des einen von Beiden herbeiführen sollte, mit Festungshaft nicht unter drei Jahren bestraft.

Neuer Gesetzestext:
§ 206. Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses.

(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft oder die anvertraute Sendung unterdrückt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen, von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.

(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekannt geworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

Artikel 13.

 § 207. (StGB)

Bisheriger Text: Ist eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorsätzlicher Uebertretung der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des Zweikampfs bewirkt worden, so ist der Uebertreter, sofern nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, nach den allgemeinen Vorschriften über das Verbrechen der Tödtung oder der Körperverletzung zu bestrafen.

Neuer Gesetzestext:
§ 207. Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten.

Wer eine Straftat vorbereitet, indem er Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten ermöglichen, oder Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Artikel 14.

 § 208. (StGB)

Bisheriger Text: Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über funfzehn Jahre erhöht werden.

Neuer Gesetzestext:
§ 208. Ausspähen und Abfangen von Daten.

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

(3) Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Artikel 15.

 § 209. (StGB)

Bisheriger Text: Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den Zweikampf zu verhindern, Sekundanten, sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, Aerzte und Wundärzte sind straflos.

Neuer Gesetzestext:
§ 209. Datenhehlerei.

(1) Wer Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Strafverfahren zugeführt werden sollen, sowie die in §§ 52 und 53 der Strafprozessordnung genannten Personen und Beamten, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

Artikel 16.

 § 210. (StGB)

Bisheriger Text: Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten absichtlich, insonderheit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls der Zweikampf stattgefunden hat, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.

Neuer Gesetzestext:
§ 210. Strafantrag.

(1) In allen Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 201 und 209 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

Artikel 17.

Dreiundzwanzigster Abschnitt des Strafgesetzbuches

Bisheriger Text: Urkundenfälschung.
Neuer Text: Urkundenfälschung und Täuschung im Rechtsverkehr.

Artikel 18.

 § 267. (StGB)

Bisheriger Text: Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffentliche Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, ward wegen Urkundenfälschung mit Gefängniß bestraft.

Neuer Gesetzestext:
§ 267. Urkundenfälschung.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine inländische oder ausländische unechte Urkunde oder eine solche Privaturkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder fälschlich anfertigt, eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, welche zum Beweise von Rechten und Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, zum Zwecke einer Täuschung gebraucht, die Befugnisse einer Stellung als Amtsträger mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Urkundenfälschung gewerbemäßig betreibt oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug und Straftaten verbunden hat und unbefugt den Reichs- und Staatsangehörigen Vermögensverluste großen Ausmaßes herbeiführt.

(3) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht, verändert, gebraucht oder an Dritte weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Artikel 19.

 Achtundzwanzigster Abschnitt des Strafgesetzbuches

Bisheriger Text: Verbrechen und Vergehen im Amte
Neuer Text: Verbrechen und Vergehen im Amt und im Dienst.

Artikel 20.

 § 331. (StGB)

Bisheriger Text: Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

Neuer Gesetzestext:
§ 331. Vorteilsnahme.

(1) Ein für den öffentlichen Dienst Verpflichteter, Amtsträger, Parteimitglied, der für die Dienst- oder Parteiausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter oder ein Mitglied eines Gerichts, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er unbefugt eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt auch wenn dieser Vorteil an Organisationen übertragen wird und diesem Vorteil ein unberechtigter Schaden vorausging.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Artikel 21.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 03. Oktober 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2510031-Nr7-Aenderungsgesetz-betreffend-Strafgesetzbuch” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2510031-Nr7-Aenderungsgesetz-betreffend-Strafgesetzbuch”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-2509291-Nr6-Gesetz, betreffend die Staatshaftung der Bundesstaaten und Reichshaftung des Deutschen Reich.

Gesetz, betreffend die Staatshaftung der Bundesstaaten
und Reichshaftung des Deutschen Reich.

Gegeben am 29.09.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 20.10.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:


Nr. 6

Der Bundesrath hat auf Grund § 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§ 1.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegender Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Bundesstaat, die Körperschaft, oder das Deutsche Reich in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

§ 2.

Eine Staatshaftung des Deutschen Reichs und seiner Bundesstaaten wird rückwirkend vom 29. Oktober 1918 bis zum Zeitpunkt an dem die institutionellen Reichsorgane wieder ihren gesetzlichen Amtssitz eingenommen haben; die Besatzung vollständig aufgelöst wurde und jegliche Fremdmächte, NGOs, Parteien und Lobbyisten-Organisationen ihren politischen Einfluß eingestellt haben, nicht übernommen. Es haften die Verursacher.

§ 3.

Alle Verletzungen während der Epoche, wie unter § 2. festgelegt und für alle in § 2. erwähnten Organisationen gilt das Privathaftungsrecht, wie in § 1. festgelegt, gemäß allen Gesetzbüchern des Deutschen Reichs und den zusätzlichen Gesetzblättern, die seit 2009 in Kraft sind.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 29. September 2025

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-2509291-Nr6-Gesetz-Staatshaftung-Reichshaftung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2509291-Nr6-Gesetz-Staatshaftung-Reichshaftung”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-2001101-Nr03-Gesetz, Verbot der unfreien Presse in Deutschland

Gesetz, betreffend Verbot der unfreien Presse und Journalisten
im Deutschen Reich.

gegeben am 10.01.2020, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 20.01.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 03

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung beschlossen.

Die aktuelle Entwicklung im vereinten Deutschland (BRD, DDR, Berlin) so auch im Deutschen Reich hat gezeigt, daß die Einrichtungen von Rundfunk, Presse und Nachrichtendienste, verfassungsfeindliche Handlungen betreiben, sich auf Gesetze ohne Geltungsbereich berufen und gegen Grundrechte souveräner Institutionen verstoßen.

§ 1.

Gemäß Artikel 4 Absatz 16 und Artikel 48, Absatz 1 der Deutschen Verfassung, untersteht mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, die Gesamtheit aller öffentlichen Massenmedien (Presse, Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Internet), dem Deutschen Reich. Die vorgenannten Unternehmungen, die der Zensur unterliegen, um fremden und Deutschlandfeindlichen Interessen zu dienen, werden mit diesem Gesetz als unfreie, abhängig und als gefährliche Unternehmungen eingestuft. Es gilt für alle Betreffenden, die Privathaftung mit dem gesamten persönlichen Vermögen. Als zusätzlicher Bürge kann auch der Auftraggeber mit seinem  gesamten Vermögen einbezogen werden. Besonders dann, wenn sich Werke im Umlauf befinden, verteilt, veröffentlicht oder nachträglich gefälscht wurden und werden, die der Wiedervereinigung Deutschlands, dem Recht auf Heimat und der Wiederherstellung des Deutschen Reiches, entgegen gewirkt haben und den Tatbestand unwahrer oder gefälschter Berichterstattungen darstellen.

Dieses gilt auch für Vereinigungen aller Art mit politischer Motivation und Bestrebung, die in der Staats- oder Gesellschaftsordnung des Deutschen Reiches den öffentlichen Frieden, insbesondere die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands bewußt behindern.

Dieses gilt auch für gleichartig eingerichteten Vereinigungen ausländischer Unternehmungen und der nichtdeutschen Bevölkerung im gesamten Deutschen Reich.

§ 2.

Der gesamte kommerzielle und private Journalismus, der wie in § 1. dieses Gesetzes handelt, haftet mit dem gesamten persönlichen Vermögen. Als zusätzlicher Bürge kann auch der Auftraggeber mit seinem  gesamten Vermögen einbezogen werden, wenn sich Werke im Umlauf befinden, verteilt, veröffentlicht oder nachträglich gefälscht wurden und werden, die der Wiedervereinigung Deutschlands, dem Recht auf Heimat und der Wiederherstellung des Deutschen Reiches, entgegen gewirkt haben und den Tatbestand unwahrer oder gefälschter Berichterstattungen, darstellen.

§ 3.

Allen Unternehmungen und auch privat agierenden Personen, die unter § 1. und § 2. dieses Gesetzes fallen, unterliegen nicht mehr dem Recht der Freien Presse, sie sind aufzulösen. Deren gesamter Besitz und Eigentum im In- und Ausland, ist mit diesem Gesetz beschlagnahmt.

Ihnen ist verboten Gebühren, Beiträge oder Abgaben zu erheben. Dieses Verbot gilt rückwirkend bis zum 09. November 1989. Der bisher erzeugte Schaden ist den Geschädigten zurückzuerstatten.

§ 4.

Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz wird nach Schuldigsprechung der betreffenden Unternehmung durch ein Militärgericht und bei privaten Tätern, durch das Deutsche Reichsgericht, nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlichen Strafe geahndet.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.

Berlin, den 10. Januar 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2001101-Nr03-Gesetz-Verbot-der-unfreien-Presse-in-Deutschland” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2001101-Nr03-Gesetz-Verbot-der-unfreien-Presse-in-Deutschland”_D




RGBl-2001091-Nr02-Verordnung, Berufung Delegierter für Deutschösterreich

Verordnung, betreffend die Berufung von 183 Delegierten in den Volks-Reichstag für den Bundesstaat Deutschösterreich

verordnet am 09.01.2020, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 20.01.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 02

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung beschlossen.

Artikel 1.

Das Bundespräsidium beruft gemäß Artikel 12 der Deutschen Reichsverfassung, 183 Stimmen für Deutschösterreich in den Volks-Reichstag.

Bewerbung und Berufung erfolgt gemäß der aktuellen Vorschriften, des seit 2008 handelnden Bundesrathes.

In Bezug zu Artikel 20 der Verfassung, setzt sich der Volks-Reichstag, in Folge aus 580 Delegierten aus dem gesamten Bundesgebiet zusammen.

Artikel 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.

Berlin, den 09. Januar 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2001091-Nr02-Verordnung-Berufung-Delegierter-fuer-Deutschoesterreich” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2001091-Nr02-Verordnung-Berufung-Delegierter-fuer-Deutschoesterreich”_D




RGBl-2001081-Nr01-Verordnung, Berufung Bevollmächtigter für Deutschösterreich

Verordnung, betreffend die Berufung von 11 Bevollmächtigen
für den Bundesstaat Deutschösterreich

verordnet am 08.01.2020, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 20.01.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 01

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung beschlossen.

Artikel 1.

Das Bundespräsidium beruft gemäß Artikel 12 der Deutschen Reichsverfassung, 11 Vertreter für Deutschösterreich in den Bundesrath.

Bewerbung und Berufung erfolgt gemäß der aktuellen Vorschriften, des seit 2008 handelnden Bundesrathes.

In Bezug zu Artikel 6 der Verfassung, setzt sich der Bundesrath, in Folge aus 72 Bevollmächtigten als Vertreter der Mitglieder des Bundes zusammen.

Artikel 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.

Berlin, den 08. Januar 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2001081-Nr01-Verordnung-Berufung-Bevollmaechtigter-fuer-Deutschoesterreich” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2001081-Nr01-Verordnung-Berufung-Bevollmaechtigter-fuer-Deutschoesterreich”_D




RGBl-1908081-Nr03 Gesetz, betreffend die Wiederherstellung der Republik Deutschösterreich

Gesetz, betreffend die Wiederherstellung der Republik Deutschösterreich

gegeben am 08.08.2019, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 17.08.2019 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und Volks-Reichstages, was folgt: 

Nr. 03

In Abwägung der Gesetze die als originale Reichs- und Bundesgesetze Deutschlands im Deutschen Reich in Kraft sind, ist die Republik Deutschösterreich durch deren freiwilligen Beitritt vom 12. November 1918 als Mitglied des Bundes anzuerkennen. In Anbetracht dessen, daß zum Zeitpunkt des Beitritts der Bundesrath und Reichstag als die gesetzgebenden Organe, durch gewalttätige Revolutionäre behindert, getäuscht und bedroht wurden, woraus sich in Folge bis in die Neuzeit Regierungen bildeten, die unter Fremdsteuerung und mit Korruption an die Macht kamen. Der Beitritt ist durch den Bundesrath für das Deutsche Reich rückwirkend anzuerkennen.

Artikel 1.

Die Republik Deutschösterreich ist gemäß „Gesetz Nr. 5 vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich“ ein Bestandteil des Deutschen Reiches. Für die staatsrechtliche Wiedereinrichtung der Republik Deutschösterreich gehen alle Rechte auf die deutschösterreichische Staatsregierung über. Alles weitere regeln die Gesetze, die sich Deutschösterreich gegeben hat, wenn diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches und seiner bestehenden Gesetze entgegenstehen.

Deutsche sind alle Deutschösterreicher, die ab dem 12. November 1918 die Staatsangehörigkeit zu Deutschösterreich oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35 RuStaG vom  22. Juli 1913) besitzen.

Deutschösterreich gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.

Artikel 2.

Besondere Gesetze regeln die Teilnahme Deutschösterreichs an der Gesetzgebung und Verwaltung des Deutschen Reiches, sowie die Ausdehnung des Geltungsbereiches von Gesetzen und Einrichtungen des Deutschen Reiches auf Deutschösterreich.

Artikel 3.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmt sich der Termin, an welchem die Verfassung des Deutschen Reiches in Deutschösterreich in Wirksamkeit treten soll, durch Artikel 1 dieses Gesetzes.

Artikel 4.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erhält § 2. des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 einen dritten Absatz, der wie folgt lauten soll:
„[3] Deutschösterreich gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.“

Artikel 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1908081-Nr03-Gesetz-betreffend-Deutschoesterreich” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1908081-Nr03-Gesetz-betreffend-Deutschoesterreich”_D




Gesetz Nr. 4 vom 05. Jänner 1919 Vollzugsanweisung über das deutschösterreichische Staatsgebiet bildenden Gerichtsbezirke, Gemeinden und Ortschaften




Gesetz 5. vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich




Staatsgebiet

Nach der Drei-Elemente-Lehre ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierende Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansäßige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsordnung kennzeichnen.

Das Staatsgebiet oder Staatsterritorium ist der territoriale Bereich, den der Staat dauerhaft und geordnet beherrscht und wo er über eine für dieses Gebiet geltende Verwaltungs- und Rechtsordnung verfügt, die unter anderem die Rechtmäßigkeit und damit die Legitimität der staatlichen Gewaltenordnung (Legislative, Judikative, Exekutive) für die in ihm lebenden Menschen (Personen, Bürger, Personal) herstellt. Dadurch wird in einem Rechtsstaat weitestgehend für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gesorgt.

Nach diesem Maßstab betrachten wir die Verfassung die für Deutschland im Deutschen Reich gilt und nachfolgend im Vergleich dazu das Grundgesetz für die BRD, die DDR-Verfassung und die Weimarer Verfassung.


Das Bundesgebiet, festgeschrieben in der Verfassung des wahren Deutschen Reiches

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

bis zum 31.08.1990 gab es den Artikel 23 alte Fassung

Artikel 23. Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

Zusatzbemerkung: Es geht nur um Länder und nicht um Freistaaten, Bundesstaaten oder Bundesglieder. Groß-Berlin ist der Begriff, welchen die Weimarer-Republik für die Nazis erschufen. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Baden gab es vorher noch nicht einmal als Land, Provinz oder Bezirk.

Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde der Artikel mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 23. (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.”
Durch Gesetz vom 28. August 2006 erhielt der Art. 23 Abs. 6 Satz 1 mit Wirkung vom 1. September 2006 folgende Fassung:
“Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen.”

Zusatzbemerkung: Seit dem 21. Dezember 1992 ist die BRD eindeutig nur noch das Wirtschaftsgebiet der EU. Jeder Kritiker der BRD, der das Grundgesetz als seine Rechtsgrundlage verwendet, legitimiert die EU und aktiviert automatisch das Versailler Diktat, da Artikel 139 GG noch immer in Kraft ist. Folgernd daraus ist zu verstehen, daß jeder Deutsche keinerlei Recht auf Recht, auf Eigentum und auf Heimat hat. Dies wird unmißverständlich damit bestätigt, daß jeder Einwohner in dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet einen Personalausweis im Besitz haben muß.


 Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
vom 7. Oktober 1949

Art. 1. Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik; sie baut sich auf den deutschen Ländern auf.
Die Republik entscheidet alle Angelegenheiten, die für den Bestand und die Entwicklung des deutschen Volkes in seiner Gesamtheit wesentlich sind; alle übrigen Angelegenheiten werden von den Ländern selbständig entschieden.
Die Entscheidungen der Republik werden grundsätzlich von den Ländern ausgeführt.
Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit.

Zusatzbemerkung: Was versteht man als Deutschland? Welche deutschen Länder sind gemeint, wenn es in der DDR keine Länder gab? Warum auf einmal Republik? Welches deutsche Volk in seiner Gesamtheit ist gemeint? Wie können Länder etwas entscheiden, wenn es keine Länder gibt? Was meint man mit eine deutsche Staatsangehörigkeit, gibt es eventuell mehrere deutsche Staatsangehörigkeiten?


Weimarer Reichsverfassung

Stand 11. August 1919

Artikel 1. Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Artikel 2. Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder. Andere Gebiete können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.

Zusatzbemerkung: Noch am 10.08.1919 war es der Nationalstaat Deutschland im Deutschen Reich mit seinen Bundesstaaten! Eine Republik ist kein Nationalstaat in dem es Bundesstaaten geben kann, darum wurden Länder daraus gemacht. Was versteht man als deutsche Länder? Was meint man mit andere Gebiete? Was will man mit dem Selbstbestimmungsrecht aussagen?


Keine der zwei ehemalig verwendeten Verfassungen und das Grundgesetz kann das Staatsgebiet so genau beschreiben wie Artikel 1 der Verfassung des Deutschen Reiches, also eine Verfassung die zu keiner Zeit außer Kraft gesetzt wurde. Hinzu kommt, daß diese Verfassung durch die beiden Verfassungsorgane Bundesrath und Reichstag beschlossen und in Kraft gesetzt wurden, während die Weimarer- und DDR-Verfassung sowie das Grundgesetz nur von fremdgesteuerten Verwaltungen erschaffen und oktroyiert wurden.


Am 29. Mai 2008 beschlossen 21 Statusdeutsche unter der Führung von Erhard Lorenz und im Sinne der Erfreiung Deutschlands, im Gegensatz zu allen damaligen Bewegungen oder kommissarischen Reichsregierungen, daß nur die Verfassung 1871 die richtige Verfassung ist und daß mit der Wiederbelebung des Bundesrathes (der damals tatsächliche Souverän) das Deutsche Volk wieder in der Lage sein wird, das Deutsche Reich völkerrechtlich und staatsrechtlich handlungsfähig einzurichten. Nach diesem Beschluß wurde jede Maßnahme, jeder Beschluß, jedes Gesetz und jedes Dokument gemäß den wahren Gesetzen des Deutschen Reichs, letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918, legitimiert oder in Kraft gesetzt.

Zum 18. April 2018 waren die Vorbereitungen für die wahre Wiedervereinigung “Deutschland als Ganzes” abgeschlossen. Nun muß das Deutsche Volk handeln!

Herausgegeben vom Bundespräsidium am 21. Dezember 2018

Und wie komme ich nun an die mir zustehende Reichs- und Staatsangehörigkeit?

1. Studiere die 13 Schritte solange, bis Du diese zweifelsfrei verstanden hast;

2. Du vertraust uns und besorgst Dir Dokumente, wie diese nur von der Deutschen Reichsdruckerei erstellt werden, damit Du im Besitz eines Dokumentes bist, das unter dem Hoheitsrecht Deines Heimatstaates herausgegeben wird;

3. Mit Erhalt meines Reichsdokumentes bin ich gemäß Personenstandsgesetz des wahren Deutschlands im Personenstandsregister registriert und bin endlich Reichs- und Staatsangehöriger. Ab diesem Zeitpunkt stehen mir wieder Rechte zu, die einem Geschädigten zustehen;

4. Bevor ich mich mit dem “System” auseinandersetze, studiere ich die Gesetze des Deutschen Reiches, denn diese gehen den Landesgesetzen (darunter fällt auch die BRD) vor, siehe Artikel 2 der Reichsverfassung.

5. Benötige ich juristische Hilfe oder eine Beratung, dann wende ich mich an ein Volks-Büro oder an die Reichsanwaltschaft unter zentrale@reichsanwalt.de




Staatsordnung

Nach der Drei-Elemente-Lehre ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierende Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansäßige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsordnung kennzeichnen.

Der Nationalstaat setzt einen Staat und eine Nation voraus. Beide sind aus historischen Entwicklungen entstanden und keine „natürliche“ Voraussetzung menschlichen Zusammenlebens. Entstehende Nationalstaaten sollen die wesentlichen Teile des staatstragenden und meist auch namensgebenden Volkes in sich vereinen. Dabei soll der staatstragende Teil der Bevölkerung sich einer gemeinsamen Kultur oder Tradition verbunden fühlen. Idealtypisch gehören einem Nationalstaat alle Angehörigen seines Volkes und auch nur Angehörige dieses Volkes oder Kulturkreises an. In Deutschland gab es diesen idealtypischen Nationalstaat nur in den Jahren 1867, bzw. 1871 bis zum Dolchstoß durch Parteien und Nichtdeutsche (Chasarenjuden), Ende 1918.

Die Ausübung hoheitlicher Macht bzw. staatlicher Ordnungsbefugnis, besteht innerhalb des Staatsgebietes eines Staates durch dessen Organe und Institutionen wie z. B. Staatsoberhaupt und Verwaltung (Parlament, Gerichte, Polizei, Militär) von Hoheitsakten aus sich selbst heraus. Selbstverständlich ist diese nur möglich, wenn ein souveränes Staatsvolk seine Rechte und Pflichten erfüllt.

Nach diesem Maßstab betrachten wir die Verfassung die für Deutschland im Deutschen Reich gilt und nachfolgend dazu im Vergleich das Grundgesetz für die BRD, die DDR-Verfassung und die Weimarer Verfassung.


Das souveräne Deutschland und seine Bundesstaaten im Deutschen Reich mit Reichsländern und Schutzgebieten

1871 bis 1918

Die Verfassung des Deutschen Reiches für das Deutsche Staatsvolk

http://verfassung-deutschland.de  und  https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/reichsverfassung/

Diese Verfassung wurde durch die höchsten staatlichen Organe des Deutschen Reiches erschaffen, beschlossen und in Kraft gesetzt.

Das Präsidium des Bundes (ab Artikel 11 der Verfassung

http://bundespraesidium.de  und  http://bundespraesidium.de/praesidialamt/

Es war der Repräsentant des Bundes und des Deutschen Volkes. Nur das Präsidium kann mit Zustimmung der beiden gesetzgebenden Organe (Bundesrath und Reichstag) den Frieden mit allen befeindeten Staaten unterzeichnen und in Kraft setzen.

Der Bundesrath (ab Artikel 5 der Verfassung)

http://bundesrath.de

Er war der tatsächliche Souverän des Staates und durch Bevollmächtigung Vertreter der jeweiligen Bundesstaaten, Deutschlands und des Deutschen Reiches.

Der Reichstag “per Gesetz heute der Volks-Reichstag” (ab Artikel 20 der Verfassung)

http://volks-reichstag.de

Er repräsentierte die deutsche Bevölkerung, wurde aber nur durch das wahlberechtigte Staatsvolk des Nationalstaates gewählt.

Für die Legitimation der Gesetze war nur der Bundesrath und der Reichstag berechtigt, siehe (ab Artikel 5 der Verfassung) Zitat: Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Artikel 2 der Verfassung sagt aus, Zitat: Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht.

Der Reichskanzler (aus dem Staatsvolk der Deutschen)

http://bundespraesidium.de/reichskanzler/

Er wurde vom Bundespräsidium, gemäß Artikel 15 der Verfassung ernannt,

Die Reichsleitung (Reichsamt des Innern, oberste Behörde des Reiches)

http://reichsamt-des-innern.de  und  http://reichsamt-des-innern.de/bund/

Die Behördenleiter waren Staatssekretäre, ernannt durch den Reichskanzler oder durch das Bundespräsidium, siehe Artikel 15 der Verfassung.

Das amtliche Mitteilungsblatt; Der Deutsche Reichsanzeiger; Der Reichs-Anzeiger.

https://deutscher-reichsanzeiger.de  und  https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/ und  https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/

Alle Beschlüsse, Verordnungen, Gesetze und staatsrechtliche Handlungen müssen darüber veröffentlicht werden. (Wichtigste Seite für alle im Staatsgebiet lebenden Menschen)

Staatliches Personenstandsregister beim Standesamt Deutschland.

http://personenstandsregister.bundespraesidium.de  und  http://standesamt.bundespraesidium.de/

Die Reichs- und Staatsangehörigkeit wird erworben, gemäß geltenden Reichsgesetzen durch den Eintrag in dieses Register.

Die Eintragung in das Register von BRD-Gemeinden ist die Bekenntnis, europäisches deutsches Personal eines Vereinigten Wirtschaftsgebietes zu sein. Womit alle Rechte wie die eines Reichs- und Staatsangehörigen verloren gehen. Hier ist ganz besonders der Gelbe Schein zu erwähnen, der durch eine Firma der BRD als Staatsangehörigkeitsurkunde mit dem Adler der “Weimarer-Chasarenjuden-Republik” (heute Medinat Weimar) vermarktet wird.

Weitere eingerichtete Organe des souveränen Deutschen Reiches

http://deutsche-reichspolizei.de

http://amtswegweiser.de  und  http://reichsamt.info

http://nationalstaat-deutschland.de  und  http://nationalstaat-deutschland.de/einheit/

http://reichsdruckerei.de  und  http://deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst

http://reichskasse.de

http://deutscher-gerichtshof.de  und  http://deutscher-gerichtshof.de/geschaeftsstelle/

http://volks-buero.de  und http://vb1873.de  und  http://mmgz.de

http://sekretariat.uni-spik.de  und  http://studium.uni-spik.de

Die vorgenannten Behörden sind staats- und völkerrechtlich eingerichtet, es mangelt nur noch an verantwortungsbewußten, unbestechlichen und souveränen deutschen Staatsangehörigen, die diese Behörden in die Handlungsfähigkeit versetzen.

Die Nationalflagge des Deutschen Reiches

ist schwarz-weiß-rot, siehe Artikel 55 der Verfassung

Unter dieser Flagge war Deutschland erstmals in seiner Geschichte eine geschlossene Nation der Deutschen Völker.


Ordnung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wie es durch die Alliierten eingerichtet wurde, geduldet wird und sich als Völkerrechtssubjekt Bundesrepublik Deutschland nennen darf.

1949 bis heute

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist keine Verfassung und

wurde nicht von einem souveränen inländischen Gesetzgeber erschaffen, beschlossen und in Kraft gesetzt. In diesem Gesetz gibt es noch heute die Anerkennung der Weimarer Verfassung, daraus folgernd die Anerkennung des Versailler Diktates, des Reichskonkordat, aller Besatzungs- und Siegergesetze, sowie die Aberkennung von Deutschland als Ganzes in seinen Grenzen wie es vor dem Versailler Diktat bestand.

Der Bundespräsident

führt die Standarte der Weimarer Republik, seine Souveränität wird von den Alliierten und europäischen Ländern geduldet. Es muß davon ausgegangen werden, daß er den Wolf im Schafspelz verkörpert, da sein Handeln dem Rechtskreis der Weimarer Verfassung zugrunde liegt und die von Nichtdeutschen (Chasarenjuden) dem Deutschen Volk mit der brutalen Gewalt des 1ten Weltkriegs, dem Dolchstoß, der Hungerblockade gegen deutsche Frauen, Kinder und Greise (Zivilbevölkerung), dem Versailler Diktat, einer terroristischen handelnden Nationalversammlung und den Räterepubliken oktroyiert wurde. Schon diese bewiesene Tatsachen erklären die Nichtigkeit der BRD in allen Bereichen.

Der Bundesrat (nicht der Bundesrath)

besteht aus Bevollmächtigte der nichtrechtsfähigen Länder eines sogenannten Bundes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes. Er unterliegt den Fremdmächten, wie einer EU, einer UN und den Besatzungsstatuten, da sich die Legitimation dieses Unternehmens aus nichtsouveränen Ländern ergibt.

Der Bundestag (Marionetten im Reichstagsgebäude)

ist ein Unternehmen, das sich an die Zeit des Norddeutschen Bundes orientieren möchte. Seine Souveränität wurde 1992 mit Artikel 23 GG, auf die EU übertragen. Mittlerweile steht fest, daß sich der Bundestag nur noch als Vertreter der gesamten Bevölkerung sieht, welcher zu keiner Zeit vom deutsche Staatsvolk, sondern von Staatenlosen legitimiert wurde. Ein deutsches Volk gibt es für diesen Bundestag nicht mehr.

Der Bundeskanzler

bzw. die Bundeskanzlerin entbehrt jeglicher Bewertung, da sie so wie der Bundespräsident, der Bundesrat und der Bundestag, nach Anweisungen vom Zentralrat der Juden, bzw. nach Anweisung von Fremdverwaltungen handeln.

Die gesamten Ämter, Behörden, Körperschaften, Vereine, Stiftungen, Gemeinden und Institutionen der BRD

werden wie die oben aufgeführten BRD-Organe als gewerbliche Unternehmen geführt und abgerechnet. Jegliche Souveränität wird mit Gewalt und Täuschung im Rechtsverkehr erzwungen. Eigentumsrecht spielt hier nur noch eine Rolle für die obere Klasse der Unternehmer. Die unterste Ebene der Terroristen und Piraten bilden die Bürgermeister, da sie ihre Macht mit Psychoterror, mit bewußten Falschdarstellungen, mit Bestechungen, dem Handel von illegalen Dokumenten und mit dem Mißbrauch der Exekutivorgane skrupellos aufrecht hält.

Das Bundesgesetzblatt

ist ein nichtamtliches Verzeichnis und kein amtliches Mitteilungsblatt

Die Personenstandsregister der BRD-Unternehmen

dienen nur gewerblichen Zwecken zur Ermittlung der Rentabilität und Wirtschaftlichkeit dieser Verwaltungsunternehmen. Der Handel an der Börse mit Bürgern und deren Wirtschaftskraft ist nicht ausgeschlossen, da sich die verantwortlichen Geschäftsführer durch undurchsichtige Stiftungen und Vereinen bedienen.

Die Bundesflagge dieses Vereinigten Wirtschaftsgebietes

ist schwarz-rot-gold auch da und dort schwarz-rot-gelb, siehe Artikel 22 GG, Absatz 2

Unter dieser Flagge wurde das Deutsche Volk nun 100 Jahre geknechtet durch Nichtdeutsche.

Mehr ist zum Zustand und der Legitimation eines Vereinigten Wirtschaftsgebietes nicht anzufügen.


Ordnung der Deutschen Demokratie, die sich unter der Fremdverwaltung der Sowjetuinon gründete, indem sie die Mauer errichtet und das restliche Deutschland in zwei Teile spaltete.

1949 bis 1989

1. Verfassung der DDR  http://verfassung-deutschland.de/ddr-verfassung/ddr49.htm

2. Verfassung der DDR http://verfassung-deutschland.de/ddr-verfassung/ddr68.htm

3. Verfassung der DDR http://verfassung-deutschland.de/ddr-verfassung/ddr74.htm

Die wenigsten DDR-Bürger wußten, daß die DDR im Laufe seiner 40 Jahre drei Verfassungen anwandte. Aus den Verfassungen ist zu entnehmen, daß die DDR die Weimarer Verfassung ablehnte und  man sich auch nicht an die Verfassung des Deutschen Reiche anlehnte. Somit kann über die Verfassung nicht die völkerrechtliche Rechtsnachfolge auf das Deutsche Reich, wie es 1918 bestand, geknüpft werden. Auch dann nicht, wenn die DDR während Ihrer Zeit die Reichsbahn der Weimarer Republik fortexistieren lies.

Das höchste Organ des nichtrechtsfähigen Unternehmens der Sowjetunion, war die Volkskammer.

Präsident der Republik

er wurde von der Volkskammer bestimmt

Die Farben der Republik

ist schwarz-rot-gold,  siehe Artikel 2 der Verfassung.

Unter dieser Flagge wurde das Deutsche Volk nun 100 Jahre geknechtet, gefoldert, vertrieben, gemordet, versklavt und seiner Rechte und dem Recht auf Heimat beraubt.

Zu keiner Zeit, so auch nicht nach dem Mauerfall, kann die DDR die völkerrechtliche Rechtsnachfolge zum wahren Deutschen Reich belegen. Die sogenannte Wiedervereingung gab es nocht nicht, da es die Wiederherstellung des Deutschen Reiches wäre. Ein Vereinigung der Bevölkerung von West und Mitte kann nach 28 Jahren als noch nicht gelungen bewertet werden.


Ordnung nach der Revolution und dem Dolchstoß durch die Parteien unter der Führung der Chaldäer bzw. Chasarenjuden

ab 29.10.1918 bis zum Ende des sogenannten 2ten Weltkriegs im Jahr 1945

Die Weimarer Verfassung, fälschlich auch Verfassung des Deutschen Reiches genannt

http://verfassung-deutschland.de/weimarer-verfassung/index.htm

wurde durch eine sich selbst ins Leben gerufenen Nationalversammlung beschlossen, die sich in der Zeit der Revolutionen, Räterepubliken, der Katholiken- Sozialistenparteien gegründet hatte. Nach der Zerschlagung des Reichstages, führte man das Frauenwahlrecht ein. Die Begründung lag auf der Hand, da die wahlberechtigten Männer an der Front waren und die Nationalversammlung eine Wahl benötigte, um die Demokratie zu wahren.

Die Verfassung war ein Ermächtigungsgesetz, was auch die Schreckensherrschaft der Nazis für sich nutzte. Da die Verfassung das Versailler Diktat anerkennt, ist diese Verfassung der wahre Dolchstoß in den Rücken des Deutschen Volkes.

Die wichtigsten hohen Ämter wurden nun von Nichtdeutschen (Chasarenjuden) geleitet. Alles Hab und Gut wurde bis auf ein Minimum dem Deutschen Volk geraubt, nur die ehemaligen Fürsten und Vasallen dieser neuen Regierung wurden für die Duldung der neuen nie legitimen Regierung sehr großzügig belohnt. So ist es auch heute noch.

Das Reichspräsidium

hat sich durch die Revolution ermächtigt und später durch eine nichtige Weimarer Verfassung.

Der Reichsrat

ist nicht identisch mit dem Bundesrath.

Es gibt kein Gesetz oder Schriftstück aus dem hervorgeht, daß der wahre Bundesrath aufgelöst oder entmachtet wurde. Ihm wurde einfach die Aufmerksamkeit entzogen, voraus ging allerdings eine Rechtschreibreform, mit der man dem Bundesrath das “th” veränderte (siehe die Runensprache)

Der Reichstag

wurde durch die “Revolutionäre” aufgelöst und zerschlagen, notfalls mit Mord. Bei der ersten Wahl an der Frauen teilnehmen durften, wurde die Nationalversammlung als das oberste verfassungsgebende Organ gewählt, die mit Inkraftsetzung der Weimarer Verfassung auf einmal als Reichstag mutierte.

Der Reichskanzler

war weisungsgebunden wie die vorgenannten Organe und die von ihm eingerichteten Unternehmungen die sich Reichsministerien nannten. Durch die Anerkennung des Versailler Diktates wurde in Folge das Deutsche Volk allen Rechten, besonders aber auch der Staatsangehörigkeit, beraubt, seit 1921 werden Personalausweise vergeben.

Die angewandten Gesetze bezogen sich auf den Geltungsbereich der Verfassung des wahren Deutschen Reiches, mußten allerdings im Sinne der “Chaldäer” und seiner Vasallen angepaßt werden. Hierzu sei zu beachten, daß alle seit 1919 sich anmaßenden Regierungen gezwungen waren, auf der Grundlage des wahren Deutschen Reiches bzw. Deutschland als Ganzes zu handeln, um die auferlegten gigantischen Kriegsschulden zu begleichen, die Gesetzesänderungen der originalen Reichsgesetze durch diese Fremdverwaltungen sind nichtig und ungültig, da die Originalen Reichsgesetze nur von den Verfassungsorganen Bundesrath und Reichstag verändert werden können und erst gelten, wenn diese im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht sind.

Keine der Nachkriegsordnungen ab der Revolutionszeit 1918/1919  konnte den Beweis antreten, daß es zum Wohle des Deutschen Volkes, als ein ehrenvoller und würdevoller Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches anerkannt werden kann. Diese Erkenntnis ist hart, da nun aus dem normalen Deutschen Volk die Menschen gefunden werden müssen, die in der Lage sind, sich allen Verführungen des Kapitalismus zu wiedersetzen und mutig, unbestechlich und ehrlich die Wiedervereinigung Deutschlands zum Frieden der Welt zu vollziehen.


Am 29. Mai 2008 beschlossen 21 Statusdeutsche unter der Führung von Erhard Lorenz und im Sinne der Erfreiung Deutschlands, im Gegensatz zu allen damaligen Bewegungen oder kommissarischen Reichsregierungen, daß nur die Verfassung 1871 die richtige Verfassung ist und daß mit der Wiederbelebung des Bundesrathes (der damals tatsächliche Souverän) das Deutsche Volk wieder in der Lage sein wird, das Deutsche Reich völkerrechtlich und staatsrechtlich handlungsfähig einzurichten. Nach diesem Beschluß wurde jede Maßnahme, jeder Beschluß, jedes Gesetz und jedes Dokument gemäß den wahren Gesetzen des Deutschen Reichs, letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918, legitimiert oder in Kraft gesetzt.

Zum 18. April 2018 waren die Vorbereitungen für die wahre Wiedervereinigung “Deutschland als Ganzes” abgeschlossen. Nun muß das Deutsche Volk handeln!

Herausgegeben vom Bundespräsidium  am 21. Dezember 2018

 

Und wie komme ich nun an die mir zustehende Reichs- und Staatsangehörigkeit?

1. Studiere die 13 Schritte solange, bis Du diese zweifelsfrei verstanden hast;

2. Du vertraust uns und besorgst Dir Dokumente, wie diese nur von der Deutschen Reichsdruckerei erstellt werden, damit Du im Besitz eines Dokumentes bist, das unter dem Hoheitsrecht Deines Heimatstaates herausgegeben wird;

3. Mit Erhalt meines Reichsdokumentes bin ich gemäß Personenstandsgesetz des wahren Deutschlands im Personenstandsregister registriert und bin endlich Reichs- und Staatsangehöriger. Ab diesem Zeitpunkt stehen mir wieder Rechte zu, die einem Geschädigten zustehen;

4. Bevor ich mich mit dem “System” auseinandersetze, studiere ich die Gesetze des Deutschen Reiches, denn diese gehen den Landesgesetzen (darunter fällt auch die BRD) vor, siehe Artikel 2 der Reichsverfassung.

5. Benötige ich juristische Hilfe oder eine Beratung, dann wende ich mich an ein Volks-Büro oder an die Reichsanwaltschaft unter zentrale@reichsanwalt.de