Depesche aus dem Bundes-und Reichspräsidium zum Jahreswechsel 2018-2019

Lebt im wahren Deutschland wie Deutsche! Jede Minderheit, gleichgültig woher sie kommt, muß, wenn sie im wahren Deutschland leben, arbeiten und essen will, Deutsch sprechen, die deutsche Kultur und Tradition achten und die wahren deutschen Gesetze (Rechtskreis Deutsches Reich) als oberste Staatsordnung respektieren.

Wenn Sie das Gesetz der Scharia bevorzugen, raten wir Ihnen, dort zu bleiben oder dorthin zu gehen, wo es Staatsgesetz ist.

Der Nationalstaat Deutschland wird den nichtdeutschen Minderheiten keine Privilegien gewähren oder seine Gesetze ändern, um Ihre Wünsche zu erfüllen. Egal, wie laut “Diskriminierung” geschrien wird.

Wir dürfen und werden nicht länger die Mißachtung unserer deutschen Kultur und unserem Recht auf Heimat dulden.

Wir sollten besser aus dem Selbstmord der USA, Großbritannien, Niederlanden, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und der EU eine Lehre ziehen, wenn wir als Nation überleben wollen. Die „Scharia-Muslime“ werden dazu benutzt, diese Länder zu erobern, mit der Unterstützung und den Machenschaften unserer eigenen deutschfeindlichen Parteienkaste, die bis in die Ebenen der Bürgermeister ihre Selbstvernichtung betreibt.

Die wahre deutsche Lebensart und Tradition ist nicht vereinbar mit der Kultur der „Scharia-Muslime“ Zionisten, Terroristen und radikalen Minderheiten.

Werte wie Frieden, Gleichheit, Ehrlichkeit, Gastfreundschaftlichkeit, Verantwortung, Heimatliebe, Treue, Würde, Ehre und Verbundenheit mit den Ahnen, sind denen so unbekannt wie allen Wesen, denen die Wurzel des eigenen Ursprungs nichts wert ist. 

Der Nationalstaat Deutschland ist die Heimat der Deutschen im Deutschen Reich. Demgemäß ist das Interesse der deutschen Nation zu wahren und die Verfassung Deutschlands zu achten.

Ich wünsche besonders dem „Deutschen Volk“ viel Mut und viel Kraft, für das Recht auf Heimat und zur Ehre ihrer deutschen Vorfahren zur Tat zu schreiten. Möge die Gnade unserer höchsten Schöpfung all denen Gesundheit, Lebenskraft, Glück und Erfolg schenken, die sich ihrer Verantwortung für ein friedliches Miteinander aller Völker auf diesem Planeten bewußt sind und dafür mit aller Kraft, Überzeugung und Willensstärke einstehen.

Aus dem Präsidium des Bundes zu Berlin, den 31. Dezember 2018




RGBl-1605051-Nr16-Gesetz-Generalbeschlagnahme

Gesetz, betreffend der Generalbeschlagnahme
zum Wohle und Recht des Deutschen V
olkes

gegeben am 05.05.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.05.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

§ 1.

Vermögen, das direkt oder indirekt, ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden natürlichen sowie juristischen Personen, rechtsfähiger oder unrechtsfähiger Organisationen, geschäftsfähiger oder nichtgeschäftsfähiger Institutionen, inländischer oder ausländischer Unternehmen, politischer, religiöser oder sonstiger bandenartiger Organisationen, Alliierter Mächte, Assoziierter Mächte, Drittmächte und Signatarmächte, der Krone, oder Fremdverwaltungen und Treuhandgesellschaften steht, unterliegt hinsichtlich Besitz und Eigentumsrecht der Beschlagnahme sowie der Weisung, Verwaltung und Aufsicht des Bundes- und Reichspräsidium von Deutschland, gemäß RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspraesidium.

§ 2.

Der Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle Deutschlands und des Bundes- und Reichspräsidium ist auch Vermögen unterworfen, über das durch Ausübung von Zwang verfügt worden ist oder das dem berechtigten Eigentümer oder Besitzer unrechtmäßig entzogen worden ist oder das in Gebieten innerhalb als auch außerhalb Deutschlands geplündert oder erbeutet worden ist. Unerheblich ist es in dieser Beziehung, ob solche Verfügung oder Entziehung auf Gesetz beruht oder auf Verfahren, die angeblich sich im Rahmen des Gesetzes halten oder auf sonstiger Grundlage.

§ 3.

„Vermögen“ bedeutet jedes bewegliche und unbewegliche Vermögen sowie alle gesetzlichen und auf Recht und Billigkeit beruhenden und wirtschaftlichen Eigentumsrechte und Interessen oder gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche auf Überlassung von Vermögen und schließt insbesondere die folgenden Gegenstände ein, ohne daß diese Aufzählung erschöpfend ist: Grund und Boden, Gebäude, Geld, Aktien, Wertpapiere, Patentrechte, Gebrauchs- oder Lizenzrechte, sonstige Eigentumsurkunden, Schuldverschreibungen, Bankguthaben, Ansprüche, Verbindlichkeiten, andere Schuldurkunden, Kunst- und Kulturgegenstände, Abrechnungen, Bestandsbücher, Grundbücher, Geburtenbücher, Archive, Speichermedien und Datenträger in analoger und digitaler Form.

§ 4.

Niemand darf im Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Gesetzes oder ohne Erlaubnis oder Anweisung des Bundes- und Reichspräsidium Vermögen der vorbezeichneten Art einführen, erwerben, in Empfang nehmen, kaufen, verkaufen, vermieten, verpachten, übertragen, ausführen, verpfänden, belasten oder sonstwie darüber verfügen oder zerstören oder den Besitz oder die Kontrolle über derartiges Vermögen aufgeben.

§ 5.

Alle Verwalter, Pfleger, Amtspersonen oder andere Personen, die Vermögen der vorbezeichneten Art in Besitz, in Verwaltung, oder unter Kontrolle haben, unterliegen den folgenden Verpflichtungen.

Sie müssen das Vermögen verwahren, erhalten und beschützen, sie dürfen nichts unternehmen das den Wert oder die Brauchbarkeit derartigen Vermögens beeinträchtigt oder mindert. Hinsichtlich des Vermögens müssen Bücher und Abrechnungen genau aufgestellt werden. Ohne Genehmigung darf nichts übertragen noch ausgehändigt noch anderweitig darüber verfügt werden.

§ 6.

Alle Gesetze, Erlasse und Anordnungen, die das Recht zur Beschlagnahme, Einziehung oder den Zwangsankauf von Vermögen der vorbezeichneten Art anderen Personen als dem Bundes- und Reichspräsidium einräumen, werden hiermit außer Kraft gesetzt. Nichtig und unwirksam sind alle verbotenen Rechtsgeschäfte, die ohne ordnungsgemäß erteilte Erlaubnis oder Genehmigung des Bundes- und Reichspräsidiums abgeschlossen wurden und noch werden.

§ 7.

Deutschland, wie es in diesem Gesetz gebraucht wird, ist das Deutsche Reich wie es in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 bestanden hat.

§ 8.

Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz wird nach Schuldigsprechung des Täters durch das Deutsche Reichsgericht, nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe einschließlich der Höchststrafe geahndet.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1605051-Nr16-Gesetz-Generalbeschlagnahme” Amtsschrift

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