RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht” ( Alle BRD-Gewerbe – Steuernummer )

Gesetz, betreffend der Zusatzbezeichnungspflicht in Deutschland

gegeben am 07.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.03.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 05

§ 1.

Alle Bezeichnungen die auf dem Staatsgebiet Deutschlands in Anwendung gebracht werden, um eine staatliche Institution oder Funktion vorzutäuschen, wie z.B. Bürgermeister, Landrat, Minister, Staatssekretär, Bundeskanzler, Reichskanzler, Staatsanwalt, Richter, Rechtsanwalt, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Notar, und Polizei werden wegen groben Vorsatz, gemäß der Reichsrechtsordnung zum Stand 28.10.1918 verboten.

§ 2.

Alle Polizeiorganisationen, Vereine, Firmen, Körperschaften, Institute, Gemeinden, Verwaltungen, Finanzämter, Landratsämter, Ordnungsämter, Ministerien, Bundestag, Bundesrat, Bund, Freistaat, Bundesland, Universitäten, sonstige Kammern demgemäß alle nichtstaatlich zugelassenen Einrichtungen oder Organisationen sind wegen vorsätzlicher Täuschung, gemäß der Reichsrechtsordnung zum Stand 28.10.1918 verboten.

§ 3.

Die unter § 1 und § 2 dieses Gesetzes Genannten – so auch weitere hier nichtgenannte Einrichtungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder des Bundes einer BRD oder auf EU-Ebene, haben mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, die Zusatzbezeichnung Firma und der dazugehörigen Rechtsform (z.B. e.K, GbR, KG oder GmbH) als offenkundige Bezeichnung in Anwendung zu bringen und die dafür nichtstaatlich eingerichtete Steuer-ID auszuweisen. Jedweder Verstoß wird zusätzlich mit einer Konzessionsstrafe von mindestens 250.000,00 Mark bestraft.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht“_D




RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben

Gesetz, betreffend aller Steuern und Abgaben auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches

gegen am 26.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 39

§ 1.

Die gesamten Einnahmen in Form von Steuern und Abgaben aller Art durch Einrichtungen einer Bundesrepublik Deutschland eventuell mit der Bezeichnung Bund, der Länder einer Bundesrepublik in Deutschland, der Städte und Gemeinden, unterstehen ab sofort der Aufsicht und dem Eigentumsrecht des Deutschen Reiches, gemäß Artikel 4 der Reichsverfassung.

§ 2.

Das aus einem Industriegebäude der Firma Lurgi AG handelnde nicht staatlich zugelassene Unternehmen mit der Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH“ sowie alle Gewerbetreibende und Gewerbebetriebe auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches unterstehen ab sofort der Aufsicht und dem Eigentumsrecht des Deutschen Reiches, gemäß Artikel 4 der Reichsverfassung. Es gilt für alle Unternehmungen die Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

§ 3.

Alle in § 1. und § 2. dieses Gesetzes aufgeführten Unternehmungen haben die Einnahmen von Steuern und Abgaben direkt in die Verfügungsmacht des Deutschen Reiches zu übertragen. Geschieht dies nicht, kann Artikel 19 der Reichsverfassung in Anwendung gebracht werden.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet zusätzlich im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 4.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Strafe verboten.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzenzum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben_D