RGBl-1701271-Nr06 Gesetz dem Schutz von Handel und Gewerbe in Deutschland

Gesetz, betreffend dem Schutz von Handel und Gewerbe
in Deutschland

erlassen am 27.01.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.02.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 06

§ 1.

 Es ist verboten, Steuern, Zölle, sonstige Abgaben, Gebühren oder Geldbeträge, die als Abgaben  oder Gebühren von andern als den nach den Vorschriften des Deutschen Reiches zuständigen Stellen gefordert werden, an einen Beauftragten einer fremden Macht, an eine Kasse oder Zahlstelle, die sich in derer Gewalt befindet, zu zahlen oder die Zahlung für eine fremde Macht anzunehmen.

Als fremde Macht wie es in diesem Gesetz verwendet wird, fallen auch alle Organisationen, Behörden, Dienststellen, Institute und Banken, die sich auf die Gesetze und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, des vereinten Deutschland, des Bundes oder weiterer Namensgestaltungen beziehen, berufen und auch in Anwendung bringen. Darunter fallen auch alle aus dem Ausland wirkenden Unternehmungen, die deutsche Firmen seit 1919 in Ihre Gewalt, in das eigene Unternehmen integriert oder diese sich komplett angeeignet haben. Auch die Europäische Union gilt im Sinne des Deutschen Reiches als Ausland.

Dieses Verbot gilt auch für alle staatenlosen und geschäftsunfähigen Personen, die in Deutschland ihre Unternehmungen weiterbetreiben obwohl diesen die Rechtslage in Deutschland bekannt ist, bzw. gemäß Gesetz bekannt sein muß.

§ 2.

Für den Warenverkehr über die Grenzen und innerhalb der Grenzen Deutschlands, wie es zum 31. Juli 1914 völkerrechtlich bestand ist es verboten.

  1. Bei anderen als den nach den Vorschriften des Deutschen Reiches zuständigen Stellen.
    a) Bewilligungen (Ein- und Ausfuhrbewilligungen, Zu- und Ablaufgenehmigungen) für sich oder andere zu beantragen, sich oder andern zu beschaffen oder von solchen Bewilligungen in diesem Verkehre Gebrauch mache,
    b) aus der Ausfuhr erzielte Devisen abzuliefern oder für solche Stellen anzunehmen.
  2. Waren zu liefern oder anzunehmen, wenn bekannt ist oder den Umständen nach angenommen werden muß, daß sie auf Grund von Bewilligungen der in Nr. 1 a genannten Art in das Ausland oder aus dem fremdverwalteten in das unter Besatzung stehende Gebiet oder aus dem unter Besatzung stehende Gebiet in das fremdverwaltete Gebiet verbracht werden sollen. Ausgeschlossen sind Waren die zur Grundversorgung der Bevölkerung Deutschlands benötigt werden.

§ 3.

Wer es unternimmt, den Vorschriften der §§ 1 oder 2 zuwiderzuhandeln, wird mit Freiheitsentzug nicht unter drei Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich zu einer solchen Zuwiderhandlung auffordert, anreizt oder sich erbietet. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren und der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Neben der leichten Freiheitsstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen, und zwar in den Fällen des § 1 mindestens im dreifachen Werte des gezahlten Betrags, in den Fällen des § 2 Nr. 1 a und 2 mindestens im dreifachen Werte der Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, in den Fällen des § 2 Nr. 1 b mindestens im dreifachen Werte der Waren, aus deren Erlös sich die Höhe des abzuliefernden Devisenbetrags ergab.

Bei mildernden Umständen oder im Falle der Fahrlässigkeit ist auf Freiheitsentzug bis zu einem Jahre und auf Geldstrafe oder auf eine dieser Strafen zu erkennen.

Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt. Der Schuldige trägt zusätzlich die Kosten des Verfahrens.

§ 4.

Reichs- und Staatsangehörige, die ihre ehemals geführten Unternehmungen, auf das Deutsche Reich übertragen oder neu angemeldet haben, werden von diesem Gesetz nicht berührt, wenn sie durch Gewaltmaßnahmen, Vermögensauskunftserpressungen, Pfändungen oder Beschlagnahmungen zu Handlungen wie in § 1 Absatz 1 beschrieben, gezwungen werden. In diesen Fällen haftet die ausführende Person oder Institution vorrangig, die auftraggebende Person oder Institution nachrangig, wie dies in § 3 dieses Gesetzes festgelegt ist.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1701271-Nr06-Gesetz-dem-Schutz-von-Handel-und-Gewerbe” Amtsschrift

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