RGBl-1406061-Nr24-Gesetz-Amts-Diensthaftung

Gesetz, betreffend die Amts- und Diensthaftung

gegeben am 06.06.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 24

§ 1.

Alle Handlungen der Beamten und Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland oder des sogenannten Bundes, unterliegen mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes der alleinigen persönlichen Haftung. Die Nichtigkeit aller Handlungen des erwähnten Personen- bzw. Personalkreises ist wegen dem Tatbestand der arglistigen Täuschung und des Amtsmißbrauches rückwirkend bis zur Erstanwendung,  an den Verletzten gut zu machen. Es gilt in allen Fällen § 839 BGB des Deutschen Reiches. Dies gilt auch, wenn die Anfechtung durch den Verletzten aus sich heraus nicht erfolgte.

§ 2.

In allen Fällen der unter § 1 dieses Gesetzes erwähnten Verletzern fällt die Staatshaftung weg, da alle hoheitlichen Handlungen unter Vorsatz und grober Nachlässigkeit geschahen.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1406061-Nr24-Gesetz-Amts-Diensthaftung” Amtsschrift

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