RGBl-1401231-Nr02-Aenderungsgesetz-BGB-P127 – amtliche Postzustellung

Gesetz, betreffend Änderung § 127. des Bürgerlichen Gesetzbuches – amtliche Postzustellung

gegeben am 23.01.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 02

§ 127. des Bürgerlichen Gesetzbuches wird wie folgt gefaßt.

Der bisherige § 127. (alte Fassung) des BGB
Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittelung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

§ 1.

Der bisherige § 127. wird nachfolgenden Zusatztext erhalten.

Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittlung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Telegraphische Übermittlung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Übermittlung per elektronische Post (ePost oder EMail) so auch per Fernkopierer (Fax).

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1401231-Nr02-Aenderungsgesetz-BGB-P127” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1401231-Nr02-Aenderungsgesetz-BGB-P127“_D




RGBl-1308211-Nr31-Aenderungsgesetz-RGBl-1305011-Nr17

Gesetz, betreffend Änderung RGBl-1305011-Nr17, Verordnung zum Schutz von Volk und Staat

zum 21.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 31

Nachfolgende Änderungen bzw. Ergänzungen sind in das „RGBl-130511-Nr17 Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“ einzufügen.

§ 1.

Der vorhandene § 8. im RGBl-1305011-Nr17 wird nachfolgenden neuen Text erhalten.

Diese Verordnung ist auch im Einzelfall anzuwenden und wird durch den Präsidialsenat mit Zustimmung des Reichskanzlers an die betreffenden Unternehmen zur sofortigen Anwendung bis auf Widerruf verordnet.

Diese Verordnung hat folgende Erkennungsdaten: Die betreffende Person (Vertragspartner) mit Geburtsdatum, Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vertragsnummer, Wohnort oder Sitz, präsidiale Kennnummer, Beginn der zu erbringenden Dienstleistung, sowie Siegel und Unterschrift, des Reichskanzlers und des Staatssekretär des Innern.

§ 2.

Der neue § 9. im RGBl-1305011-Nr17 wird nachfolgenden Text erhalten.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 3.

Der neue § 10. im RGBl-1305011-Nr17 wird nachfolgenden Text erhalten.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308211-Nr31-Aenderungsgesetz-RGBl-1305011-Nr17” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308211-Nr31-Aenderungsgesetz-RGBl-1305011-Nr17_D




RGBl-1307012-Nr26-Aenderungserlass-1109241-Nr23

Allerhöchster Erlaß, betreffend Änderung RGBl-1109241-Nr23, Deutsche Nationalhymne

gegeben am 01.07.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.07.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

In der konstituierenden Sitzung des Reichspräsidiums am 01.07.2013 zu Hilpoltstein, in Anwesenheit von Ober-Reichsanwalt Herr Jens Wagner, wurde beschlossen, die Deutsche Nationalhymne dahingehend zu ändern, daß die Strophe 4 gemäß RGBl-1109241-Nr23-Erlass-Deutsche-Nationalhymne einen zeitgemäßen  Text erhält.

§ 1.

Neue 4. Strophe der Deutschen Nationalhymne

Über Länder, Grenzen, Meere, dringt der Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen, zu dem Bunde klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen, Unrecht nie als Recht ansehn,
Hand in Hand im Deutschen Reiche, alle Zeit zusammenstehn!

Bisheriger Text der 4. Strophe

Über Länder, Grenzen, Zonen, hallt ein Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen, zu den Sternen klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen, nie Gewalt für Recht ansehn,
Deutschland, Deutschland über alles, und das Reich wird neu erstehn!

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1307012-Nr26-Aenderungserlass-1109241-Nr23” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1307012-Nr26-Aenderungserlass-1109241-Nr23_D




RGBl-1306281-Nr23-Aenderungsgesetz-RGBl-1005232-Nr7

Gesetz, betreffend Änderung von Reichsgesetzblatt 1005232-Nr7, Übergangsgesetz zur Wiederherstelllung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

zum 28.06.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.07.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 23

§ 1.

Der § 5. des RGBl-1005232-Nr7 wird wie folgt geändert:

Die Befugnisse, Gegenzeichnungen, und Obliegenheiten die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, bleiben beim Reichskanzler. Soweit erforderlich gilt das Stellvertretungsgesetz (RGBl. Band 1878, Nr.4, Seite 7-8) vom 17.03.1878, Änderungsstand  28.10.1918.

Ursprünglicher § 5:
Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem Reichskanzler zustehen, gehen auf die Stellvertreter gemäß Stellvertretergesetz [RGBl Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] über.
Soweit das Reichsamt nicht ein anderes bestimmt, werden sie von jedem Staatssekretär für seinen Geschäftsbereich selbständig ausgeübt.

§ 2.

Alle Paragraphen des RGBl-1005232-Nr7 (Übergangsgesetz) erhalten die Bezeichnung „Artikel“.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “1306281-Nr23-Aenderungsgesetz-RGBl-1005232-Nr7” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “1306281-Nr23-Aenderungsgesetz-RGBl-1005232-Nr7_D




RGBl-1306061-Nr20-Aenderungsgesetz-RGBl-1301132-Nr2

Gesetz, betreffend Änderung Reichsgesetzblatt 1301132-Nr2,
Rechtsvorschriften im Staatsgebiet des Deutschen Reiches

gegeben am 06.06.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.06.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 20

§ 1.

§ 1. des RGBl-1301132-Nr2 wird wie folgt geändert

Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich (in den Grenzen 1914), sofern diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen. Diese werden allerdings nach Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe, gemäß Artikel 5 der Verfassung 1871, ihren staatsrechtlichen Charakter erhalten bzw. im Einzelfall außer Kraft gesetzt werden.

Ursprünglicher § 1:

Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nicht für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich (Grenzen 1914). Können allerdings nach Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe gemäß Artikel 5 der Verfassung 1871, Gesetzeskraft erlangen, sofern diese nicht der Verfassung 1871 stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “1306061-Nr20-Aenderungsgesetz-RGBl-1301132-Nr2” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “1306061-Nr20-Aenderungsgesetz-RGBl-1301132-Nr2_D

 




RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26

Erlaß, betreffend Änderung zu § 1 vom RGBl-1111011-Nr36, Privathaftung bei Haftbefehlen und Erzwingungen von Abgaben durch die BRD-Exekutive

verordnet am 29.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

§ 1.

§1 des RGBl-1111011-Nr26 wird wie folgt geändert:

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen, Vermögensauskünften bzw. Verzeichnissen ihres Vermögens oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl und je Schuldner in einer Ersatzhaftpflicht von 250.000,00 Mark. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

Ursprünglicher § 1:

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung in Ersatzpflicht von 250.000,00 Mark je Schuldner. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26”_D

 




RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit

Gesetz, betreffend Änderung zum Eintritt der Volljährigkeit im gesamten Bundesgebiet Deutschland (Deutsches Reich)

gegeben am 07.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.11.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 14

Das Bürgerliche Gesetzbuch zum Stand 28.10.1918 wird in § 2 wie folgt geändert.

§ 1.

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Volljährigkeit” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Volljährigkeit




RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Volljährigkeit, Großjährigkeit

Gesetz, betreffend Änderung zum Eintritt der Volljährigkeit im gesamten Bundesgebiet Deutschland (Deutsches Reich)

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 07.17.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.11.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 14

Das Bürgerliche Gesetzbuch zum Stand 28.10.1918 wird in § 2 wie folgt geändert.

§ 1.

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Volljährigkeit” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Volljährigkeit

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert




Gesetz, betreffend Änderungen des GVG, der CPO, des GKG und der GO für Rechtsanwälte

Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Civilprozeßordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Vom 01. Juni 1909




Gesetz, betreffend Änderung der Reichsschuldenordnung (gegenstandslos geworden)

Titel: Gesetz, betreffend Änderung der Reichsschuldenordnung.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 8, Seite 66
Fassung vom: 22. Februar 1904
Bekanntmachung:
Zusatz:
25. Februar 1904
Dieses Gesetz ist durch die neue Reichsschuldenordnung
rgbl-1803031-nr06 gegenstandlos)
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 3019.) Gesetz, betreffend Änderung der Reichsschuldenordnung. Vom 22. Februar 1904.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

Die Reichsschuldenordnung wird geändert wie folgt:

I. In dem § 1 Abs. 1 wird nach dem ersten Satze folgender Satz eingefügt:

„Diese Ermächtigung enthält zugleich die Befugnis, Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrag einzulösen.“
II. In dem § 7 erhält der Abs. 2 folgende Fassung:

„Nach Anordnung des Reichskanzlers können Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr gelangten Schatzanweisungen ausgegeben werden. Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Reichsschuldenverwaltung auf Anordnung des Reichskanzlers vierzehn Tage vor dem Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.“

Artikel 2.

Dieses Gesetz findet auch auf die vor seinem Inkrafttreten bewilligten Kredite Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. Februar 1904.

(L. S.)  Wilhelm.  Graf von Bülow.

Dieses Gesetz ist durch die neue Reichsschuldenordnung rgbl-1803031-nr06 gegenstandlos)