RGBl-2212031-Nr3-Aenderungsgesetz-Angelegenheiten-Rechtspflege-Deutsches-Reich

Änderungsgesetz betreffend dem RGBl-1211281-Nr17
Angelegenheiten der Rechtspflege im Deutschen Reich

zum 03.12.2022, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.12.2022 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 118ten. Tagung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 3

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§ 1.

In § 1. des Gesetzes, werden die Worte „Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten“ mit den Worten „Reichsverein Justitia Deutschland“ ersetzt.

§ 2.

In § 2. des Gesetzes, werden die Worte „„Reichsverband kurz „RDRK““ mit den Worten „Reichsverein Justitia Deutschland“ ersetzt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-2212031-Nr3-Aenderungsgesetz-Angelegenheiten-Rechtspflege-RGBl-1211281-Nr17” Amtsschrift

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Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Verordnungen des Volks-Reichstages, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-2110091-Nr12-Gesetz, betreffend die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches Erstes Buch Minderjaehrigkeit Volljährigkeit

Gesetz, betreffend die Änderung  des Bürgerlichen Gesetzbuches
Erstes Buch, Änderungsstand: 14. Februar 2014
(Minderjährigkeitsangelegenheiten, Volljährigkeit)

gegeben am 09.10.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 12

Das Bürgerliche Gesetzbuch Erstes Buch, Änderungsstand 14. Februar 2014 wird wie folgt geändert.

§ 1.

 

§ 3. des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird wie folgt geändert:

gegenstandslos ( durch RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit )

 

§ 2.

 

§ 4. des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird wie folgt geändert:

gegenstandslos ( durch RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit )


§ 3.

 

§ 5. des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird wie folgt geändert:

gegenstandslos ( durch RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit )

 

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 09. Oktober 2021

Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes

Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Präsidialsenat

Darius Lucyga

Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat

Erhard Lorenz

Reichsgesetzblatt “RGBl-2110091-Nr12-Aenderungsgesetz-betreffend-das-BGB-Minderjaehriger” Amtsschrift

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RGBl-2105181-Nr06-Uebergangsgesetz-zur-Wiederherstellung-des-Patentamtes

Übergangsgesetz betreffend die Wiederherstellung des Reichs-Patentamtes

gegeben am 18.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 06

Gegenstandslos durch das Patengesetz vom 07. April 1891

 

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RGBl-2105171-Nr05-Aenderungsgesetz-betreffend-das-Patentgesetz

Gesetz betreffend die Änderung des Patentgesetzes

gegeben am 17.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 05

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Das Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, in Kraft getreten am 1. Juli 1877, wird zur Anpassung an die in den vergangenen mehr als einhundert Jahre eingetretenen Zustände wie folgt geändert.

§ 1.

Sämtliche Patente, die dem Reichs-Patentamt in jeglicher medialer Form von Stellen überstellt werden, die Fremdmächten, Fremdverwaltungen, Selbstverwaltungen, Behörden, Körperschaften und Organisationen zur Ausbeutung des Deutschen Volkes zuzurechnen sind, unterliegen vorläufig dem Patentschutz, sind jedoch neu zu bewerten, ob sie den Anforderungen der Ertheilung von Patenten entsprechen.

§ 2.

 Für Patente, die §. 1. entsprechen,

1. sind keinesfalls Gebühren zu erheben, solange die Neubewertung nicht abgeschlossen ist,
2. wird die Neubewertung vorrangig durchgeführt, sollte einem Mitglied des Reichspatentamtes die unbefugte Benutzung des Gegenstands der Erfindung bekannt werden,
3. werden im Falle, daß die Neubewertung eines Patents zu dessen Erlöschen führt, laufende Verfahren wegen Verletzung desselben eingestellt,
4. wird das Patent im Falle, daß kein berechtigter Patentinhaber mehr ausfindig zu machen ist, nach Ermessen der Abtheilung, die für die Neubewertung zuständig ist, entweder an das Deutsche Reich übertragen oder es erlischt,
5. wird die bisherige Dauer des Patents als die Dauer, die das Patent bereits bis zum 28.10.1918 nahm, oder anderenfalls als neu ertheilt festgelegt,
6. wird als Tag der Anmeldung der im eingegangenen Patent vermerkte Tag der Anmeldung festgelegt,
7. werden Gebühren nach Maßgabe des §. 8. des Patentgesetzes fällig ab dem Folgetag der Bestätigung der Ertheilung im Zuge der Neubewertung, wenn ein berechtigter Patentinhaber existiert.

§ 3.

§. 7. des Patentgesetzes wird für Patente, die §. 1. entsprechen, derart angewandt, daß deren bisherige Dauer entsprechend §. 2. Nummer 5 festgelegt ist.

§ 4.

 §. 38. des Patentgesetzes wird für Patente, die §. 1. entsprechen, außer Kraft gesetzt mit der Wirkung, daß Verletzungen dieser Patente nicht verjähren.

§ 5.

 §. 14. Absatz 2 des Patentgesetzes wird ergänzt um nachfolgenden Text.
Im Falle, daß es sich um die Neubewertung eines bereits bestehenden Patents handelt, ist die Beschlußfähigkeit der Abtheilung auch durch die Anwesenheit eines einzelnen Mitglieds gegeben.

§ 6.

 §. 15. Absatz 2 des Patentgesetzes wird ergänzt um die Möglichkeiten der Zustellung per Fernkopie (Fax) und elektronischer Post (ePost oder EMail).

§ 7.

§. 16. des Patentgesetzes erhält nachfolgenden Zusatztext.
Sollte das Patentamt nicht sowohl über Abtheilungen, als auch Mitglieder derselben, welche bei dem angefochtenen Beschlusse nicht mitgewirkt haben, verfügen, so wird die Beschwerde zur Beschlußfassung dem Bundesrathe vorgelegt.

§ 8.

In §. 5. Absatz 2 des Patentgesetzes wird die Formulierung “für das Heer oder für die Flotte” ersetzt durch “für militärische Zwecke”,
in §. 19. Absatz 3 und §. 23. Absatz 2 des Patentgesetzes wird die Formulierung “die Zwecke des Heeres oder der Flotte” ersetzt durch “militärische Zwecke”.

§ 9.

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 17. Mai 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105171-Nr05-Aenderungsgesetz-betreffend-das-Patentgesetz” Amtsschrift

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RGBl-2002141-Nr08-Aenderungsgesetz Pressegesetz Band 1874

Gesetz, betreffend die Änderung von (Nr. 1003.) Gesetz über die
Presse,  RGBl Band 1874, Nr. 16, Seite 65

gegeben am 14.02.2020, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 16.02.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 08

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ergänzung beschlossen. 

§ 1.

 

Der bisherige Wortlaut zu IV Verjährung, § 22. des oben genannten Gesetzes „Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, verjährt in sechs Monaten.“

wird ersetzt durch folgenden Wortlaut:

„Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, verjährt gemäß § 195. BGB.“

 

§ 2.

 

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Gegeben zu Berlin, den 14. Februar 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2002141-Nr08-Aenderungsgesetz-Pressegesetz-Band-1874” Amtsschrift

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RGBl-2002131-Nr07-Aenderungsgesetz zu RGBl-1106013 Nr 09 Ende Kriegszustand

Gesetz, betreffend die Ergänzung von RGBl-1106013-Nr09-Verordnung der Aufhebung des Kriegszustandes

gegeben am 13.02.2020, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 16.02.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 07

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ergänzung beschlossen. 

§ 1.

 

Das RGBL-1106013-Nr-09-Verordnung, betreffend der Aufhebung des Kriegszustandes für das gesamte Deutsche Reich, wird erweitert auf § 3. mit folgendem  Inhalt: „Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.“

§ 2.

 

Der aktuelle Text zu § 2. fällt weg und wird ersetzt durch folgenden Text:

„Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz  Nr. 47 des Jahres 1914 (Nr. 4417.) Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes, vom 31. Juli 1914 außer Kraft“.

§ 3.

 

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Gegeben zu Berlin, den 13. Februar 2020

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-2002131-Nr07-Aenderungsgesetz-zu-RGBL-1106013-Nr-09-Ende-Kriegszustand” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2002131-Nr07-Aenderungsgesetz-zu-RGBL-1106013-Nr-09-Ende-Kriegszustand_D




RGBl-1903071-Nr02 Verordnung, betreffend die Abänderung der Bezeichnungen Gerichtsschreiberei, Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener

Verordnung, betreffend die betreffend die Abänderung der Bezeichnungen Gerichtsschreiberei, Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener

verordnet am 07.03.2019, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.03.2019 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 02

In allen Gesetzen und Verordnungen des Deutschen Reiches sind die nachfolgenden Bezeichnungsänderungen durchzuführen.

Artikel 1.

An die Stelle der Gerichtsschreiberei tritt die Bezeichnung Geschäftsstelle.

Artikel 2.

An die Stelle des Gerichtsschreiber tritt die Bezeichnung Urkundsbeamte.

Artikel 3.

An die Stelle des Gerichtsdiener tritt die Bezeichnung Gerichtswachtmeister. 

Artikel 4.

Der elfte Titel des Gerichtsverfassungsgesetz (Band 1877 Nr. 4, Seite 41 – 76) erhält die Überschrift „Geschäftsstelle“

Artikel 5.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1903071-Nr02-Verordnung-Aenderung-Gerichtsbezeichnungen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1903071-Nr02-Verordnung-Aenderung-Gerichtsbezeichnungen”_D




RGBl-1803041-Nr07-Aenderungsgesetz-betreffend-Reichsschulden

Gesetz, Änderung betreffende den Reichsschulden und der Reichskontrolle

gegeben am 04.03.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 22.03.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 07

In Anbetracht dessen, daß ab der Revolution vom 09. November 1918 die staatlichen Reichsschulden in die Hände von Fremdverwaltung fielen, und die Bundesstaaten sich vom Deutschen Reich durch Unterwerfung den fremdverwalteten Regierungen aufgelöst haben, bedarf es einer Neuordnung des Reichsrechtkreises und seiner Bundesglieder, sowie die Neuordnung von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, Staatsanleihen, Wechselverbindlichkeiten, Darlehen und Reichsschulden.

Artikel 1.

Des RGBl-1611211-Nr32 Wiedereinrichtung der Reichsschuldenverwaltung wird wie folgt geändert

Im dritten Absatz Zeile 2 wird der “Staatssekretär des Innern” auf Staatssekretär im Reichsschatzamt geändert.

Artikel 2.

Des RGBl-1611211-Nr32 Wiedereinrichtung der Reichsschuldenverwaltung wird wie folgt geändert

Im vierten Absatz wird die Formulierung “RGBl. Band 1900, Nr. 11, Seite 129 -134” mit folgender Formulierung “RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung”, ersetzt.

Artikel 3.

Des RGBl-1611231-Nr33 Ausgabe von Reichsschatzanweisungen, wird wie folgt geändert

In Absatz 1 Zeile 3 wird die Formulierung “RGBl. Band 1900, Nr. 11, Seite 129 -134” mit folgender Formulierung “RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung”, ersetzt und das Wort “Goldmark” wird zu Mark umbenannt.

Artikel 4.

Des RGBl. Nr. 16 des Jahrgangs 1910 S. 521 Reichskontrollgesetz, wird wie folgt geändert

§ 1. des Reichskontrollgesetz, wird wie folgt geändert;

Die Kontrolle des gesamten Reichshaushaltes, der Landeshaushalte, aller Bundesstaaten, Elsaß-Lothringen und der Haushalt der Schutzgebiete wird vom Rechnungshof des Deutschen Reiches nach Maßgabe der dafür bestehenden Gesetze und enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat der Rechnungshof des Deutschen Reiches die Kontrolle des Reichshaushaltes in bezug auf die Rechnungen der Reichsbank gemäß § 29 des Bankgesetz vom 14. März 1875 (Reichsgesetzblatt S.177) obliegende Geschäfte wahrzunehmen.

Artikel 5.

Des RGBl. Nr. 16 des Jahrgangs 1910 S. 521 Reichskontrollgesetz, wird wie folgt geändert;

§ 2. des Reichskontrollgesetz, wird als gegenstandlos gestrichen.

Artikel 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1803041-Nr07-Aenderungsgesetz-betreffend-Reichsschulden” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1803041-Nr07-Aenderungsgesetz-betreffend-Reichsschulden“_D




RGBl-1801061-Nr01-Änderungsgesetz des RGBl 1404111-Nr13 Verbot von Kriegsaktivitäten

Gesetz, betreffend die Änderung des RGBl 1404111-Nr13
“Verbot von Kriegsaktivitäten”

gegeben am 06.01.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 10.02.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 01

Ursprünglicher § 3. des RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten: Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte in Bezug zu Besatzungsaufgaben des Deutschen Reiches, werden keine weiteren Kosten getragen, auch nicht von einem sich bezeichneten Bundes und ganz besonders nicht vom Deutschen Volk. Alle Besatzungskosten gehen auf die jeweiligen Besatzungsmächte über.


Artikel 1.

§ 3. des RGBl-1404111-Nr13 wird wie folgt geändert.

Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte und Pflichten in Bezug zu Besatzungsaufgaben auf dem Boden des Deutschen Reiches, wie dies zum 31. Juli 1914 bestand, werden keine weiteren Kosten getragen, auch nicht von einem sich bezeichneten Bundes und ganz besonders nicht vom Deutschen Volk. Alle Besatzungskosten gehen auf die jeweiligen Besatzungsmächte über.

Artikel 2.

Alle Paragraphen erhalten die Bezeichnung Artikel.

Artikel 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1801061-Nr01-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1404111-Nr13” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1801061-Nr01-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1404111-Nr13“_D




Abstimmung zu nachfolgenden Änderungsanträgen bezüglich des Bundesrathes

Abstimmung zu nachfolgenden Änderungsanträgen bezüglich des Bundesrathes

Zustimmung zum Neuentwurf des Antrages als Bevollmächtigter des Bundesrathes;
Zustimmung zur Aktualisierung der Hausordnung vom Bundesrath;

Zustimmung zu nachfolgenden Änderungsanträgen bezüglich Urkunden und Formulierungen

Zustimmung zum Neuentwurf der Reichs- und Staatsangehörigkeitsurkunden;
Zustimmung zur Korrektur des Krankenkassengesetz “Einführungsgesetz”;