RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Volljährigkeit, Großjährigkeit

Gesetz, betreffend Änderung zum Eintritt der Volljährigkeit im gesamten Bundesgebiet Deutschland (Deutsches Reich)

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 07.17.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.11.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 14

Das Bürgerliche Gesetzbuch zum Stand 28.10.1918 wird in § 2 wie folgt geändert.

§ 1.

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Volljährigkeit” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Volljährigkeit

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Gesetz, betreffend das Alter der Großjährigkeit, Volljährigkeit

Titel: Gesetz, betreffend das Alter der Großjährigkeit.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 8, Seite 71
Fassung vom: 17. Februar 1875
Bekanntmachung: 22. Februar 1875
Änderungsstand: 11. Dezember 2012, durch RGBl-1211071-Nr-14……….
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 1052.) Gesetz, betreffend das Alter der Großjährigkeit. Vom 17. Februar 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Das Alter der Großjährigkeit beginnt im ganzen Umfange des Deutschen Reichs mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahre.

§. 2.

Als gegenstandslos gestrichen, gemäß RGBl-1609191-Nr.28-Erstes Bereinigungsgesetz

§. 3.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Februar 1875.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst v. Bismarck.