Reichswahlgesetz zum Volks-Reichstag
für den Geltungsbereich im gesamten Bundesgebiet
des Deutschen Reiches, wie zum Stand: 31.07.1914.
gegeben am 26.09.2009, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 30.03.2010
In Kraft gesetzt am 29.09.2009 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 2
Für die noch anstehende Wahl zum Volks-Reichstag, durch das Deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und ohne Einfluß von Fremdmächten, Parteien, Gewerkschaften, Vereine, selbsternannten Reichsregierungen, im gesamten Bundesgebiet des Deutschen Reiches nach seinen völkerrechtlichen Grenzen vom 31. Juli 1914, ist des dem Staatsvolk per geltendem Staatsgesetz nun möglich, das Wahlrecht auch für Frauen ab dem 18. Lebensjahr zu wahren.
Für die Wahlen zum verfassunggebenden Volks-Reichstag, im Gesetz als Reichstag bezeichnet, wird folgendes angeordnet:
Artikel 1
[1] Die Mitglieder vom verfassunggebenden Reichstag werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
[2] Jeder Wähler hat eine Stimme.
Artikel 2
Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen gemäß RuStaG vom 22.07.1913, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Artikel 3
Die Personen des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teilzunehmen. Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen sind unstatthaft.
Artikel 4
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist:
1. Wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht;
2. Wer infolge eines rechtskräftigen Urteils oder bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt;
3. Personen, denen in Folge rechtskräftiger Erkenntnisse der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.
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Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung erlassen ist.
Artikel 5
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens einem Jahre Deutsche sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Artikel 6
[1] Die Wahlkreiseinteilungen und die Zahl der Abgeordneten, die in den einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, ergeben sich aus der Anlage.
[2] Sie beruht auf dem Grundsatz, daß auf durchschnittlich 150.000 Einwohner nach der vorher erfolgten Volkszählung ein Abgeordneter entfällt und dort, wo Landes- oder Verwaltungsbezirksgrenzen bei der Wahlkreiseinteilung berücksichtigt werden müssen, ein Überschuß von mindestens 75.000 Einwohnern vollen 150.000 gleichgerechnet wird. Der Volks-Bundesrath bestimmt den Wahltag.
Artikel 7
Jeder Wahlkreis wird in Stimmbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke zerlegt, kleine mit benachbarten zu einem Stimmbezirke vereinigt werden.
Artikel 8
[1] Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlkommissar, für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter für ihn von der nach der Wahlordnung (§ 22) zuständigen Behörde ernannt.
[2] Der Wahlvorsteher ernennt aus Wahlberechtigten des Stimmbezirkes drei bis sechs Beisitzer und einen Schriftführer.
[3] Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand. Im ganzen Bundesgebiet ernennt der Volks-Bundesrath einen Reichswahlleiter und einen Stellvertreter.
Artikel 9
[1] Für jeden Stimmbezirk wird eine Wählerliste angelegt, in welche die dort wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden.
[2] Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auf die Dauer von acht Tagen zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit werden vorher unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben.
[3] Einsprüche gegen die Wählerliste sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltungsbehörde anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen geschlossen.
[4] Über die nachträgliche Aufnahme von Angehörigen des Heeres und der Marine, die aus dem Felde heimkehren, ergeht eine besondere Verordnung.
[5] Für den Fall, daß sich am Wahltag noch größere geschlossene Truppenverbände außerhalb des Reichs befinden, bleibt der Erlaß einer besonderen Verordnung vorbehalten, wonach die Angehörigen dieser Truppenverbände nach ihrer Rückkehr, gegebenenfalls zugleich mit den Kriegsgefangenen, die erst nach dem Wahltag zurückkehren, in einer besonderen Nachwahl Abgeordnete zum verfassunggebenden Volks-Reichstag wählen.
Artikel 10
[1] Das Wahlrecht kann nur in dem Stimmbezirk ausgeübt werden, wo der Wahlberechtigte in der Wählerliste eingetragen ist.
[2] Jeder darf nur an einem Orte wählen.
Artikel 11
[1] Beim Wahlkommissar sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag Wahlvorschläge einzureichen.
[2] Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 im Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreis zu wählen sind.
[3] Von jedem vorgeschlagenem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen.
[4] In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.
Artikel 12
[1] Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden.
[2] Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden.
[3] Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden.
[4] Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein Wahlvorschlag.
Artikel 13
[1] Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung wird für jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Wahlkommissar als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht.
[2] Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
[3] Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können diese nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung kann nicht mehr aufgehoben werden.
Artikel 14
[1] Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen der Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
[2] Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem einzigen der öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein.
Artikel 15
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Artikel 16
Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende können sich weder vertreten lassen, noch sonst an der Wahl teilnehmen.
Artikel 17
[1] Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehaltlich der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.
[2] Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültigen verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis die Wahl für gültig erklärt worden ist.
Artikel 18
Behelfs Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschusse (§ 13 Abs. 1) festzustellen, wieviel gültige Stimmen abgegeben und wie viele hiervon auf jeden Wahlvorschlag und auf die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind.
Artikel 19
Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen nach § 18 zustehenden Stimmen verteilt. Die Berechnungsweise wird in der Wahlordnung (§ 22) geregelt.
Artikel 20
Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensitze unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Wahlvorschlägen maßgebend.
Artikel 21
[1] Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus dem verfassunggebenden Volks-Reichstag ausscheidet, tritt an seine Stelle ohne die Vornahme einer Ersatzwahl der Bewerber, der demselben Wahlvorschlag oder wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahlvorschlag angehört und nach dem Grundsatz des § 20 hinter dem Abgeordneten an erster Stelle berufen erscheint.
[2] Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.
Artikel 22
Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung durch eine besondere Wahlordnung näher geregelt, die der Staatssekretär des Innern erläßt.
Artikel 23
Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen und für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden getragen.
Artikel 24
Die Wahlen zum verfassunggebenden Reichstag finden an einem vom Volks-Bundesrath vorbestimmten Sonntag statt.
Artikel 25
Die Zahl der Abgeordneten wird auf der Grundlage bestimmt, daß durchschnittlich auf 150.000 Seelen ein Abgeordneter entfällt. Der Wahltag braucht mit dem deutschen Wahltag nicht zusammenzufallen.
Artikel 26
Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung stattfindenden Neuwahl des Reichstages in Kraft. Von dem nämlichen Zeitpunkte an verlieren alle bisherigen Wahlgesetze für den Reichstag nebst den dazu erlassenen Ausführungsgesetzen, Verordnungen und Reglements ihre Gültigkeit.
Das Reichswahlgesetz zum Volks-Reichstag
Reichsgesetzblatt “RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag”.pdf Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag”
Die nachfolgende Wahlkreiseinteilung ist ohne die Wahlkreise Deutschösterreichs
Anlage S1: Wahlkreiseinteilung mit Anzahl der Abgeordneten
Anlage S2: Wahlkreiseinteilung mit Anzahl der Abgeordneten