Deutsches Reichsgesetzblatt 1875

Deutsches Reichsgesetzblatt 1875

Textdaten
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Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichskanzler-Amt
Erscheinungsdatum: 1875
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
fertig
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Reichs-Gesetzblatt.
1875.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 4. Januar bis 29. Dezember 1875,
nebst einem Gesetze und mehreren Verträgen vom Jahre 1874.
(Von № 1034 bis incl. № 1106.)
№ 1 bis incl. № 35.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1875
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
22. März 1874. 27. Febr. 1875. Postvertrag zwischen Deutschland und Chili. 9. 1055. 88–100.
13. April 1874. 1. Juni 1875. Vertrag zwischen Deutschland und Griechenland wegen Ausführung von archäologischen Ausgrabungen auf dem Boden des alten Olympia. 19. 1076. 241–245.
3. Juni 1874. 2. März 1875. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Ihrhove nach Nieuwe Schans. 10. 1056. 101–112.
11. Juni 1874. 10. März 1875. Postvertrag zwischen Deutschland und Peru. 13. 1065. 161–173.
9. Oktbr. 1874. 1. Juni 1875. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Egypten, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederland, Portugal, Rumänien, Rußland, Serbien, Schweden, der Schweiz und der Türkei, betreffend die Gründung eines allgemeinen Postvereins. 19. 1075.
(mit Anl.)
223–240.
12. Novbr. 1874. 5. März 1875. Konvention über die Regulirung von Hinterlassenschaften zwischen dem Deutschen Reich und Rußland. 11. 1062. 136–144.
13. Novbr. 1874. 2. März 1875. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden, betreffend die Herstellung einer direkten Eisenbahnverbindung zwischen München-Gladbach und Antwerpen. 10. 1057. 112–120.
13. Novbr. 1874. 2. März 1875. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden behufs einiger Abänderungen der Uebereinkunft vom 18. August 1871, betreffend der Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel über Gennep nach Cleve und Wesel. 10. 1058. 120–122. [IV]
13. Novbr. 1874. 2. März 1875. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden, betreffend die Herstellung einer direkten Eisenbahnverbindung zwischen Dortmund und Enschede. 10. 1059.
(mit Anl.)
123–134.
22. Novbr. 1874. 20. Janr. 1875. Additional-Vertrag zu dem zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien unterm 26. März 1868 abgeschlossenen Vertrage, betreffend den gegenseitigen Austausch von kleinen Packeten und von Geldsendungen. 2. 1037. 12–16.
8. Dezbr. 1874. 5. März 1875. Konsular-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Rußland. 11. 1063. 145–158.
19. Dezbr. 1874. 11. Janr. 1875. Gesetz, betreffend Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 in Elsaß-Lothringen. 1. 1034. 1–4.
24. Dezbr. 1874. 27. Febr. 1875. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien. 9. 1054. 73–87.
4. Janr. 1875. 11. Janr. 1875. Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. 1. 1035.
(mit Anl.)
5–10.
9. Janr. 1875. 20. Janr. 1875. Gesetz, betreffend die Deutsche Seewarte. 2. 1036. 11.
25. Janr. 1875. 1. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken für das Reich. 3. 1038. 17.
27. Janr. 1875. 1. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und der Telegraphenverwaltung. 3. 1039.
(mit Anl.)
18–22.
6. Febr. 1875. 9. Febr. 1875. Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. 4. 1040.
(mit Anl.)
23–40.
8. Febr. 1875. 22. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Elsaß-Lothringen. 8. 1051. 69–70.
9. Febr. 1875. 17. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868, im Königreiche Bayern. 5. 1041.
(mit Anl.)
41–47.
9. Febr. 1875. 17. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 in Württemberg. 5. 1042.
(mit Anl.)
48–51. [V]
9. Febr. 1875. 18. Febr. 1875. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 1872, betreffend die französische Kriegskosten-Entschädigung. 6. 1044. 59–60.
10. Febr. 1875. 18. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Verwendungen aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung. 6. 1045. 60.
11. Febr. 1875. 18. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874. 6. 1046. 61.
12. Febr. 1875. 20. Febr. 1875. Gesetz über den Landsturm. 7. 1048. 63–64.
13. Febr. 1875. 17. Febr. 1875. Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. 5. 1043. 52–58.
14. Febr. 1875. 18. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Erweiterung der Umwallung von Straßburg. 6. 1047. 62.
15. Febr. 1875. 20. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Ausübung der militärischen Kontrole über die Personen des Beurlaubtenstandes, die Uebungen derselben, sowie die gegen sie zulässigen Disziplinarstrafmittel. 7. 1049. 65–66.
16. Febr. 1875. 20. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die weitere Anordnung der Verwendung der durch das Gesetz vom 2. Juli 1873 zum Retablissement des Heeres bestimmten 106.846.810 Thaler. 7. 1050. 67.
17. Febr. 1875. 22. Febr. 1875. Gesetz, betreffend das Alter der Großjährigkeit. 8. 1052. 71.
17. Febr. 1875. 22. Febr. 1875. Allerhöchster Erlaß, betreffend die einheitliche Benennung der Reichsgoldmünzen. 8. 1053. 72.
26. Febr. 1875. 2. März 1875. Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Umlaufs polnischer eindrittel und einsechstel Talarastücke. 10. 1060. 134.
26. Febr. 1875. 5. März 1875. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Kartoffeln aus Amerika, sowie von Abfällen und Verpackungsmaterial solcher Kartoffeln. 11. 1061. 135.
4. März 1875. 5. März 1875. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden. 12. 1064. 159.
5. März 1875. 10. März 1875. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker. 13. 1066. 174.
6. März 1875. 13. März 1875. Gesetz, Maßregeln gegen die Reblauskrankheit betreffend. 14. 1067. 175.
14. März 1875. 18. März 1875. Bankgesetz. 15. 1068.
(mit Anl.)
177–198. [VI]
14. April. 1875. 24. April 1875. Deklaration des Artikels 6 des Handelsvertrages zwischen dem Zollverein und Großbritannien vom 30. Mai 1865. 16. 1069. 199–200.
20. April 1875. 24. April 1875. Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenzeichen, Namen und Firmen in Italien. 16. 1070. 200.
4. Mai 1875. 5. Mai 1875. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. 17. 1071 201.
14. Mai 1875. 24. Mai 1875. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrath. 18. 1074. 219–222.
17./18. Mai 1875. 24. Mai 1874. Vertrag zwischen Preußen und dem Deutschen Reich über die Abtretung der Preußischen Bank an das Deutsche Reich. 18. 1073. 215–218.
21. Mai 1875. 24. Mai 1875. Statut der Reichsbank. 18. 1072.
(mit Anl.)
203–214.
7. Juni 1875. 9. Juni 1875. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Halbguldenstücke süddeutscher Währung, sowie der vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und Fünfzehnkreuzerstücke deutschen Gepräges. 20. 1077. 247.
21. Juni 1875. 28. Juni 1875. Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten. 21. 1078. 249–252.
5. Juli 1875. 12. Juli 1875. Verordnung, betreffend die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten von Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung und der Postverwaltung. 22. 1079. 253–255.
25. Juli 1875. 30. Juli 1875. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die im Verkehr zulässige Fehlergrenze bei zilindrischen Hohlmaaßen. 23. 1080. 257.
20. Aug. 1875. 21. Aug. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Oesterreich-Ungarn wegen gegenseitigen Markenschutzes. 24. 1081. 259.
2. Septbr. 1875. 16. Septbr. 1875. Erlaß, betreffend die Instruktion zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. 25. 1082
(mit Anl.)
261–299.
13. Septbr. 1875. 14. Septbr. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Belgien wegen gegenseitigen Markenschutzes. 26. 1083. 301.
19. Septbr. 1875. 25. Septbr. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. 27. 1087. 308. [VII]
21. Septbr. 1875. 25. Septbr. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Münzen der lübisch-hamburgischen Kurantwährung, sowie verschiedener anderer Landesmünzen. 27. 1085. 304–306.
21. Septbr. 1875. 25. Septbr. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Silber- und Bronzemünzen der Frankenwährung. 27. 1086. 307.
22. Septbr. 1875. 25. Septbr. 1875. Verordnung, betreffend die Einführung der Reichswährung. 27. 1084. 303.
13. Oktbr. 1875. 15. Oktbr. 1875. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 28. 1088. 309.
15. Oktbr. 1875. 31. Dezbr. 1875. Erlaß, betreffend die Einrichtung von Ober-Postdirektionen in Minden und Bromberg. 35. 1103.[1] 388.
17. Oktbr. 1875. 18. Oktbr. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Dreipfennigstücke deutschen Gepräges. 29. 1089. 311–312.
4. Novbr. 1875. 25. Novbr. 1875. Verordnung, betreffend die Beurkundung von Sterbefällen solcher Militärpersonen, welche sich an Bord der in Dienst gestellten Schiffe oder anderen Fahrzeuge der Marine befinden. 30. 1090. 313.
22. Novbr. 1875. 31. Dezbr. 1875. Erlaß, betreffend die Einrichtung einer Ober-Postdirektion in Aachen. 35. 1104.[1] 389.
10. Dezbr. 1875. 11. Dezbr. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Guldenstücke süddeutscher Währung, sowie die Einlösung der vom 1. Januar 1876 ab außer Kurs tretenden Scheidemünzen süddeutscher Währung. 31. 1091. 315–316.
16. Dezbr. 1875. 22. Dezbr. 1875. Gesetz, betreffend die Umwandlung von Aktien in Reichswährung. 32. 1092. 317.
19. Dezbr. 1875. 29. Dezbr. 1875. Verordnung, betreffend die Anstellung der Beamten und die Zuständigkeit zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 bei der Verwaltung der Reichsbank. 34. 1098. 378–379.
20. Dezbr. 1875. 22. Dezbr. 1875. Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 4 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871. 32. 1093. 318–322.
20. Dezbr. 1875. 22. Dezbr. 1875. Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 in Südhessen. 32. 1094. 323.
20. Dezbr. 1875. 22. Dezbr. 1875. Gesetz, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind. 32. 1095. 324. [VIII]
22. Dezbr. 1875. 29. Dezbr. 1875. Verordnung, betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens. 34. 1099. 379.
23. Dezbr. 1875. 29. Dezbr. 1875. Verordnung, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbankbeamten. 34. 1100.[2] 380–381.
23. Dezbr. 1875. 29. Dezbr. 1875. Verordnung, betreffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten. 34. 1101.[2] 381–384.
25. Dezbr. 1875. 30. Dezbr. 1875. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1876. 33. 1096.
(mit Anl.)
325–376.
26. Dezbr. 1875. 29. Dezbr. 1875. Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872. 34. 1097. 377.
26. Dezbr. 1875. 31. Dezbr. 1875. Verordnung, betreffend den Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung der Deutschen Seewarte. 35. 1102.[2] 385–387.
26. Dezbr. 1875. 31. Dezbr. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrath. 35. 1105.[2] 389.
29. Dezbr. 1875. 31. Dezbr. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der §§. 42 und 43 des Bankgesetzes vom 14. März 1875. 35. 1106.[2]
(mit Anl.)
390–391.

 

Die im Reichs-Gesetzblatt angegebenen Nummern 2003 und 2004 sind hiernach zu berichtigen.

Die im Reichs-Gesetzblatt angegebenen Nummern 2000 bis 2002, sowie 2005 und 2006 sind hiernach zu berichtigen.

 




Brotkorbgesetz 1875

Das Brotkorbgesetz
(zu finden unter Kulturkampf)

 

Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt:

§ 1.

In den Erzdiözesen Köln, Gnesen und Posen, den Diözesen Kulm, Ermland, Breslau, Hildesheim, Osnabrück, Paderborn, Münster, Trier, Fulda, Limburg, den Delegationsbezirken dieser Diözesen, sowie in den Preußischen Antheilen der Erzdiözesen Prag, Olmütz, Freiburg und der Diözese Mainz werden vom Tage der Verkündung dieses Gesetzes ab sämmtliche, für die Bisthümer, die zu denselben gehörigen Institute und die Geistlichen bestimmte Leistungen aus Staatsmitteln eingestellt.

Ausgenommen von dieser Maaßregel bleiben Leistungen, welche für Anstaltsgeistliche bestimmt sind.

Zu den Staatsmitteln gehören auch die unter dauernder Verwaltung des Staates stehenden besonderen Fonds.

§ 2.

Die eingestellten Leistungen werden für den Umfang des Sprengels wieder aufgenommen, sobald der jetzt im Amte befindliche Bischof (Erzbischof, Fürstbischof) oder Bisthumsverweser der Staatsregierung gegenüber durch schriftliche Erklärung sich verpflichtet, die Gesetze des Staates zu befolgen.

§ 3.

In den Erzdiözesen Gnesen und Posen, sowie in der Diözese Paderborn erfolgt die Wiederaufnahme der eingestellten Leistungen für den Umfang des Sprengels, sobald die Bestellung des Bisthumsverwesers oder die Einsetzung eines neuen Bischofs in gesetzmäßiger Weise stattgehabt hat.

§ 4.

Tritt die Erledigung eines zur Zeit besetzten bischöflichen Stuhles ein, oder scheidet der jetzige Bisthumsverweser der Diözese Fulda aus seinem Amte aus, bevor eine Wiederaufnahme der Leistungen auf Grund des § 2. erfolgt, so dauert die Einstellung derselben für den Umfang des Sprengels fort, bis die Bestellung eines Bisthumsverwesers oder die Einsetzung eines neuen Bischofs in gesetzmäßiger Weise stattgehabt hat.

§ 5.

Wenn für den Umfang eines Sprengelss die Leistungen das Staatsmitteln wieder aufgenommen sind, einzelne Empfangsberechtigte aber, der vom Bischof oder Bisthumsverweser übernommene Verpflichtung ungeachtet, des Gesetzen des Staates den Gehorsam verweigern, so ist die Staatsregierung ermächtigt die für diese Empfangsberechtigten bestimmten Leistungen wieder einzustellen.

§ 6.

Die Wiederaufnahme der eingestellten Leistungen an einzelne Empfangsberechtigte erfolgt außer den Fällen der §§ 2 bis 4, wenn der Empfangsberechtigte der Staatsregierung gegenüber in der im § 2 bezeichneten Weise sich verpflichtet, die Gesetze des Staates zu befolgen.

Außerdem ist die Staatsregierung ermächtigt, die eingestellten Leistungen einzelnen Empfangsberechtigten gegenüber wieder aufzunehmen, wenn sie durch Handlungen die Absicht an den Tag legen, die Gesetze des Staates zu befolgen. Verweigern dieselben demnächst den Gesetzen des Staates den Gehorsam, so sind die Leistungen aus Staatsmitteln wieder einzustellen.

§ 7.

Die Entscheidung der kirchlichen Behörden, welche eine Disziplinarstrafe wider einen Geistlichen verhängen, dem gegenüber die Staatsregierung die eingestellten Leistungen in Gemäßheit des § 6 wieder aufgenommen hat, können sowohl von dem Geistlichen als von dem Oberpräsidenten im Wege der Berufung an den Königlichen Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten ohne die Beschränkung des § 12 des Gesetzes vom 12. Mai 1873. angefochten werden.

Die Berufung kann in diesen Fällen auf neue Thatsachen und Beweismittel gegründet werden.

§ 8.

Die Wiederaufnahme der eingestellten Leistungen erfolgt in allen Fällen vom ersten Tage desjenigen Vierteljahres an, in welchem die gesetzliche Voraussetzung der Wiederaufnahme eingetreten ist.

§ 9.

Über die Verwendung der während Einstellung der Leistungen aufgesammelten Beträge bleibt, soweit dieselben nicht nach der rechtlichen Natur ihres Ursprungs zu Gunsten der allgemeinen Staatsfonds als erspart zu verrechnen sind oder anderweit verwendbar werden, gesetzliche Bestimmung vorbehalten.

Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist im Falle einer kommissarischen Verwaltung des bischöflichen Vermögens auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1874 befugt, die Fortgewährung der zur Ausstattung der Bisthümer bestimmten Leistungen in soweit zu verfügen, als dies für Zwecke der kommissarischen und zur Bestreitung der Kosten derselben erforderlich sind.

§ 10.

Die exekutivische Beitreibung im Verwaltungswege findet in Betreff der Abgaben und Leistungen an die Bisthümer, die zu denselben gehörigen Institute und die Geistlichen, für den gesammten Umfang eines Sprengels so lange nicht statt, als für denselben die Einstellung der Leistungen als Staatsmitteln dauert.

Den Staats- und Gemeindesteuererhebern ist während der Dauer der Einstellung nicht gestattet, die vorstehend bezeichneten Abgaben zu erheben und an die Empfangsberechtigten abzuführen.

§ 11.

Sind die Leistungen aus Staatsmitteln an einen Empfangsberechtigten aus Grund des § 6 wieder aufgenommen, so ist in Betreff der von diesem Zeitpunkt ab fällig werdende Abgaben und Leistungen die Verwaltungs-Exekution wieder zu gewähren.

Ein Gleiches gilt in Betreff der Abgaben und Leistungen für diejenigen Geistlichen, welche keine Leistungen aus Staatsmitteln zu beziehen haben, wenn sich dieselben durch ausdrückliche oder stillschweigende Willensäußerung (§ 6 Abs. 1 und 2) verpflichten, die Gesetze des Staates zu befolgen, so lange sie dieser Verpflichtung nachkommen.

§ 12.

Wer in den Fällen der §§ 2 und 6 die schriftlich erklärte Verpflichtung widerruft, oder der durch dieselbe übernommenen Verpflichtung zuwider die auf sein Amt oder seine Amtsverrichtung bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit getroffenen Anordnungen verletzt, ist durch gerichtliches Urtheil aus seinem Amte zu entlassen.

§ 13.

Die Entlassung aus dem Amte hat die rechtliche Unfähigkeit zur Ausübung des Amts, den Verlust des Amtseinkommens und die Erledigung der Stelle zur Folge. Außerdem tritt die Einstellung der Leistung aus Staatsmitteln, sowie der Verwaltungs-Exekution in dem früheren Umfange wieder ein.

Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, schon nach erfolgter Einleitung des Verfahrens die Einstellung der Leistungen zu verfügen.

Endet das Verfahren mit Freisprechung, so sind die in Folge der Verfügung einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.

§ 14.

Zuständig zur Verhandlung und Entscheidung ist der Königliche Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten. Das Verfahren vor demselben regelt sich nach den Bestimmungen des Abschnitts III. des Gesetzes vom 12. Mai 1873 über die kirchliche Angelegenheiten (Gesetz-Samml. S. 198.).

Wer Amtshandlungen vornimmt, nachdem er in Gemäßheit des § 12 dieses Gesetzes aus seinem Amt entlassen worden ist, wird mit Geldbuße bis zu 300 Mark, im Wiederholungsfalle bis zu 3000 Mark, bestraft.

§ 16.

Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

 

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

 

Gegeben Wiesbaden, den 22. April 1875.

(L.S.) Wilhelm.

Fürst v. Bismarck. Camphausen.
Gr. zu Eulenberg. Leonhardt. Falk. v. Kamele. Achenbach. Friedenthal.