RGBl-1605051-Nr16-Gesetz-Generalbeschlagnahme

Gesetz, betreffend der Generalbeschlagnahme
zum Wohle und Recht des Deutschen V
olkes

gegeben am 05.05.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.05.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

§ 1.

Vermögen, das direkt oder indirekt, ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden natürlichen sowie juristischen Personen, rechtsfähiger oder unrechtsfähiger Organisationen, geschäftsfähiger oder nichtgeschäftsfähiger Institutionen, inländischer oder ausländischer Unternehmen, politischer, religiöser oder sonstiger bandenartiger Organisationen, Alliierter Mächte, Assoziierter Mächte, Drittmächte und Signatarmächte, der Krone, oder Fremdverwaltungen und Treuhandgesellschaften steht, unterliegt hinsichtlich Besitz und Eigentumsrecht der Beschlagnahme sowie der Weisung, Verwaltung und Aufsicht des Bundes- und Reichspräsidium von Deutschland, gemäß RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspraesidium.

§ 2.

Der Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle Deutschlands und des Bundes- und Reichspräsidium ist auch Vermögen unterworfen, über das durch Ausübung von Zwang verfügt worden ist oder das dem berechtigten Eigentümer oder Besitzer unrechtmäßig entzogen worden ist oder das in Gebieten innerhalb als auch außerhalb Deutschlands geplündert oder erbeutet worden ist. Unerheblich ist es in dieser Beziehung, ob solche Verfügung oder Entziehung auf Gesetz beruht oder auf Verfahren, die angeblich sich im Rahmen des Gesetzes halten oder auf sonstiger Grundlage.

§ 3.

„Vermögen“ bedeutet jedes bewegliche und unbewegliche Vermögen sowie alle gesetzlichen und auf Recht und Billigkeit beruhenden und wirtschaftlichen Eigentumsrechte und Interessen oder gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche auf Überlassung von Vermögen und schließt insbesondere die folgenden Gegenstände ein, ohne daß diese Aufzählung erschöpfend ist: Grund und Boden, Gebäude, Geld, Aktien, Wertpapiere, Patentrechte, Gebrauchs- oder Lizenzrechte, sonstige Eigentumsurkunden, Schuldverschreibungen, Bankguthaben, Ansprüche, Verbindlichkeiten, andere Schuldurkunden, Kunst- und Kulturgegenstände, Abrechnungen, Bestandsbücher, Grundbücher, Geburtenbücher, Archive, Speichermedien und Datenträger in analoger und digitaler Form.

§ 4.

Niemand darf im Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Gesetzes oder ohne Erlaubnis oder Anweisung des Bundes- und Reichspräsidium Vermögen der vorbezeichneten Art einführen, erwerben, in Empfang nehmen, kaufen, verkaufen, vermieten, verpachten, übertragen, ausführen, verpfänden, belasten oder sonstwie darüber verfügen oder zerstören oder den Besitz oder die Kontrolle über derartiges Vermögen aufgeben.

§ 5.

Alle Verwalter, Pfleger, Amtspersonen oder andere Personen, die Vermögen der vorbezeichneten Art in Besitz, in Verwaltung, oder unter Kontrolle haben, unterliegen den folgenden Verpflichtungen.

Sie müssen das Vermögen verwahren, erhalten und beschützen, sie dürfen nichts unternehmen das den Wert oder die Brauchbarkeit derartigen Vermögens beeinträchtigt oder mindert. Hinsichtlich des Vermögens müssen Bücher und Abrechnungen genau aufgestellt werden. Ohne Genehmigung darf nichts übertragen noch ausgehändigt noch anderweitig darüber verfügt werden.

§ 6.

Alle Gesetze, Erlasse und Anordnungen, die das Recht zur Beschlagnahme, Einziehung oder den Zwangsankauf von Vermögen der vorbezeichneten Art anderen Personen als dem Bundes- und Reichspräsidium einräumen, werden hiermit außer Kraft gesetzt. Nichtig und unwirksam sind alle verbotenen Rechtsgeschäfte, die ohne ordnungsgemäß erteilte Erlaubnis oder Genehmigung des Bundes- und Reichspräsidiums abgeschlossen wurden und noch werden.

§ 7.

Deutschland, wie es in diesem Gesetz gebraucht wird, ist das Deutsche Reich wie es in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 bestanden hat.

§ 8.

Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz wird nach Schuldigsprechung des Täters durch das Deutsche Reichsgericht, nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe einschließlich der Höchststrafe geahndet.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1605051-Nr16-Gesetz-Generalbeschlagnahme” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1605051-Nr16-Gesetz-Generalbeschlagnahme“_D




RGBl-1305011-Nr17-Verordnung-Schutz-von-Volk-und-Staat

Verordnung, betreffend Schutz von Volk und Staat des Deutschen Reiches, in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914

verordnet am 01.05.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 01.09.2013

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 17

In Anbetracht der derzeitigen prekären Situation, hervorgerufen durch korrupte religiös hochfinanzgesteuerte Politiker und staatenlosen monopoloperierenden Konzernen, erfährt heute das Europa das Ergebnis seines verantwortungslosen Schweigens und Mitwirkens, als im Schloß Versailles zum 26. Juni 1919 die Vernichtung Deutschland und des Deutschen Reiches rücksichtslos aufgezwungen wurde. So hat der Präsidialsenat in seiner ersten Sitzung am 27.04.2013 zum Schutz von Volk und Staat bei eventuell anstehender Versorgungsmängel, Notstände oder Unruhen, folgenden Verordnung festgelegt.

§ 1.

Tag des Beginns und Abschluß dieser Verordnung zum Schutz von Volk und Staat wird durch den Präsidialsenat in Abstimmung mit dem Volks-Bundesrath festgelegt und veröffentlicht, um die gesamte Bevölkerung in Deutschland vor Versorgungs- und Entsorgungsnöten zu bewahren.

Mit Bekanntmachung dieser Versorgungsperiode  werden alle derzeit in Deutschland handelnden und verantwortlichen Institute, Firmen, sogenannte Behörden, sogenannte Ämter, Hilfsgruppierungen und Hilfsvereine, Entsorgungs- und Versorgungsunternehmen,  Technische Hilfswerke, Feuerwehren, Polizei, Überwachungsfirmen und auch die sogenannte Bundeswehr unter Ankündigung strafrechtlicher Maßnahmen verpflichtet in enger Zusammenarbeit mit der Übergangs-Reichsleitung, keinerlei Mängel an der Bevölkerung aufkommen zulassen. Es gilt vorrangig das Wohl der Bevölkerung Deutschlands und hat auch zu erfolgen wenn keinerlei Gegenwertzahlung erfolgen. Bei Verstoß gegen diese Verordnung gilt Hoch- und Landesverrat.

Den Unternehmen und deren gesamtes Personal die derzeit wie Behörden, Gemeinde- und Stadtverwaltungen handeln obliegt die Pflicht und Aufsicht zur kostenfreien Verteilung von Hilfsmittel, wie z.B. Lebensmittelmarken. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung sind durch die jeweils handelnden Personen ohne Ansehen von Rang oder Person durchzuführen. Andere Regelungen und Vorschriften bleiben davon unberührt. Es gilt vollumfängliche Privathaftung, für das Umsetzen dieser Verordnung.

§ 2.

Trinkwasserversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Trinkwasserversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Trinkwasserversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 3.

Lebensmittelversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Lebensmittelversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Lebensmittelversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat. Darunter fallen besonders die gesamten Lebensmittelketten, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 4.

Strom-  und Energieversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Strom- und Energieversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Strom- und Energieversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 5.

Telekommunikationsversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Telekommunikationsversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Telekommunikationsversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat. Dies gilt auch für das Internet bzw. Weltnetz, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 6.

Das Reichsjustizamt kann ein Vertretungsverbot und Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen und gesonderte Rechtsvorschriften auftragen. Die Vertretung des betreffenden Personenkreises geht entsprechend in Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.

§ 7.

Ärztliche und medizinische Versorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die ärztliche und medizinische Versorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die ärztlichen und medizinischen Versorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 8.

Diese Verordnung ist auch im Einzelfallanzuwenden und wird durch den Präsidialsenat mit Zustimmung des Reichskanzlers an die betreffenden Unternehmen zur sofortigen Anwendung bis auf Widerruf verordnet.

Diese Verordnung hat folgende Erkennungsdaten: Die betreffende Person (Vertragspartner) mit Geburtsdatum, Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vertragsnummer, Wohnort oder Sitz, präsidiale Kennnummer, Beginn der zu erbringenden Dienstleistung, sowie Siegel und Unterschrift, des Reichskanzlers und des Staatssekretär des Innern.

§ 9.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1305011-Nr17-Verordnung-Schutz-von-Volk-und-Staat” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1305011-Nr17-Verordnung-Schutz-von-Volk-und-Staat”_D