RGBl-1608181-Nr26 betreffend Änderung zu Militarismus und Nationalsozialismus

Änderungsgesetz, betreffend zu Militarismus und Nationalsozialismus

gegeben am 18.08.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

Das Reichsgesetzblatt RGBl-1607131-Nr24 mit dem Wortlaut „Gesetz betreffend Militarismus Nationalsozialismus“ als Gesetzblatt RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-Gegen-Militarismus-Nationalsozialismus veröffentlicht, wird wie folgt geändert und ergänzt.

§ 1.

Der Wortlaut des Gesetzes wird geändert.
Wortlaut alt: „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz, betreffend Militarismus und Nationalsozialismus“

Wortlaut neu:  Gesetz, betreffend die Befreiung von Zionismus, Nationalsozialismus und Militarismus des Deutschen Reiches.

§ 2.

Der § 1. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-………….“ wird im ersten Satz vor Nationalsozialismus mit dem Wort Zionismus ergänzt.

§ 3.

Der § 2. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-………….“ wird im zweiten Satzteil des ersten Satzes nach dem ersten das, mit den Worten durch uns angepasste  …..und die durch uns angepasste  ergänzt.

§ 4.

Der § 3. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-………….“ erhält folgenden neuen Inhalt.

Alle Vorschriften die zur Befreiung von Militarismus und Nationalsozialismus in Anwendung gebracht werden, beinhalten auch die Befreiung vom Zionismus und  Nationalzionismus.

§ 5.

Der neue § 4. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-………….“ wird wie folgt festgelegt.

Alle Bestrebungen, Aktivitäten, Maßnahmen und Unterminierungen jedweder Art so auch die Verherrlichung bzw. Anerkennung der Grenzen vom 31.12.1937, ungeachtet der persönlichen Verhältnisse, der Religion, der Volksanschauung, der Abstammung, der Staatenlosigkeit oder Staatsangehörigkeit, wird als verfassungsfeindlich und hochverräterisch eingestuft und strafrechtlich verfolgt.

§ 6.

Der neue § 5. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-………….“ erhält den Wortlaut.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1608181-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-Militarismus-Nationalsozialismus” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1608181-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-Militarismus-Nationalsozialismus“_D




RGBl-1607121-Nr23-Gesetz-verfassungsfeindliche-Organisationen

Gesetz, betreffend verfassungsfeindlicher
Organisationen im Deutschen Reich

gegeben am 12.07.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 23

Die Europäische Entwicklung hat gezeigt, daß die Einwirkungen von Nationalversammlungen dazu führten, daß die Souveränität der europäischen Staaten in Firmenkonsortien, Handelsunternehmen und bürgerfeindliche Vasallen der Finanzmagnaten untergingen, in denen es nur noch Bürger ohne bürgerliche Rechte gibt. Aus diesem Grund und zum Wohle aller Bestrebungen in Europa, die Staaten wieder in die souveräne Ordnung der jeweiligen Völker zu führen wurde dieses Gesetz geschaffen.

Artikel 1

 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Verfassungsgebende Deutsche Nationalversammlung und die Polnische Verfassungsgebende Nationalversammlung, bezogen auf das Staatsgebiet des Deutschen Reiches als verfassungsfeindlich, staatsfeindlich und grundrechtezerstörerisch erklärt.

Dies gilt auch für alle nachfolgende, oder ähnliche handelnde Organisationen, denen die Legitimation für hoheitsrechtliche Entscheidungen fehlt.

Artikel 2

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, ist es der Exekutive möglich, das Reichsgesetzblatt “RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210” sofort in Anwendung zu bringen.

Artikel 3

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1607121-Nr23-Gesetz-verfassungsfeindliche-Organisationen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1607121-Nr23-Gesetz-verfassungsfeindliche-Organisationen“_D