RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden

Gesetz, betreffend die Vermarktung nichtstaatlicher
Urkunden, Ausweise und Dokumenten, bzw. Urkundenfälschungen

erlassen am 04.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

§ 1.

Allen sogenannten Ämter, Behörden, Unternehmungen, Gruppen, Vereinigungen wie auch solche, die sich als Regierung bezeichnen, wird ab sofort die Herausgabe von Urkunden, Ausweise und Dokumenten verboten. Auch deren Weltnetzpräsentationen sind verboten. Dieses Gesetz gilt auch als polizeiliche Anweisung und erlaubt der derzeitigen Polizei die Beschlagnahmung auch der Maschinen, Dateien und Datenträger, sowie die Sperrung der betreffenden Weltnetzauftritte. In allen Fällen gilt Urkundenfälschung, Täuschung im Rechtsverkehr und Betrug. Jede hier mitwirkende Person haftet privat mit einer Schuldverschreibung von 750.000 Mark. Der geschädigten Person steht somit die Schadensersatzklage vor einem Deutschen Reichsgericht zu.

Dies gilt für  die Rechtskreise der aktuellen Zwangsverwaltungen bzw. Fremdverwaltungen und derer die außerhalb des Rechtskreises der Deutschen Reichsverfassung in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 handeln.

§ 2.

Folgende Gesetze regeln ergänzend in Ermessung der Straftat:
a) RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210
b) RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung
c) RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden“_D




RGBl-1505131-Nr06-Änderungsgesetz-zu-RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz

Gesetz, betreffend Änderung zu RGBl-0912002-Nr5 Staats- und Volksschutzgesetz

gegeben am 13.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr.06

 

§ 1.

In den § 1. Absatz 1, § 9. Absatz 2, § 11. Absatz 1, und § 16. Absatz 1 des RGBl-0912002-Nr5 wird folgende Formulierung geändert. Die bisherige Formulierung “zu verbieten” werden mit dem Wort “verboten” ausgetauscht.

§ 2.

In § 1. Absatz 1, des RGBl-0912002-Nr5 werden die Worte „religiöse bzw.“ vor konfessionelle Motive und das Wort „manipulieren“ vor bekämpfen eingefügt.
In § 1. Absatz 2, des RGBl-0912002-Nr5 wird folgendes Wort “Deutschen” vor Reiches eingefügt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1505131-Nr06-Änderungsgesetz-zu-RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1505131-Nr06-Änderungsgesetz-zu-RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutz“_D