Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873

Titel: Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 53, Seite 730 – 736
Fassung vom: 27. Dezember 1899
Bekanntmachung: 30. Dezember 1899
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2641.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 27. Dezember 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 159 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) was folgt:

Die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausübung derjenigen Funktionen, welche in dem Gesetze, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 und in den dieses Gesetz abändernden und ergänzenden Gesetzen und Verordnungen den obersten Reichsbehörden, den höheren Reichsbehörden, den vorgesetzten Dienstbehörden und den unmittelbar vorgesetzten Behörden beigelegt sind, bestimmt sich für den gesammten Umfang der Reichsverwaltung mit Ausnahme des Auswärtigen Amtes und seines Dienstbereichs, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, nach dem anliegenden Verzeichnisse.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1899.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst zu Hohenlohe.

Verzeichniß der Reichsbehörden.

I. Oberste Reichsbehörden.

1. das Reichsamt des Innern,
2. das Königlich preußische Kriegsministerium,
3. das Königlich sächsische Kriegsministerium,
4. das Königlich württembergische Kriegsministerium,
5. das Reichs-Marine-Amt,
6. das Reichs-Justizamt,
7. das Reichsschatzamt,
8. das Reichs-Eisenbahn-Amt,
9. der Rechnungshof des Deutschen Reichs,
10. die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds,
11. das Reichs-Postamt,
12. das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen.
13. das Reichsmilitärgericht. (ab 1901)
14. das Reichs-Kolonialamt. (ab 1908)

II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden.

A. Verwaltung des Innern.

1. das Bundesamt für das Heimathwesen,
2. das Schiffsvermessungsamt,
3. das Statistische Amt,
4. die Normal-Aichungs-Kommission,
5. das Gesundheitsamt,
6. das Patentamt,
7. das Reichs-Versicherungsamt,
8. die Physikalisch-Technische Reichsanstalt,
9. das Kanalamt.

B. Verwaltung des Reichsheers.

a. Für das Disziplinarverfahren:
1. die kommandirenden Generale,
2. der Chef des Generalstabs der Armee,
3. der Chef des Königlich sächsischen Generalstabs,
4. der General-Inspekteur des Ingenieur- und Pionierkorps und der Festungen,
5. der General-Inspekteur der Kavallerie,
6. der Gouverneur von Berlin und der Kommandant von Potsdam,
7. die Kommandanten von Dresden und Festung Königstein,
8. der General-Inspekteur des Militär-Erziehungs- und Bildungswesens;
9. der General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens,
10. der Feldzeugmeister,
11. der Inspekteur der Verkehrstruppen,
12. der Kommandeur des Kadettenkorps,
13. der Inspekteur der Kriegsschulen,
14. der Direktor der Kriegsakademie,
15. der Präses der Ober-Militär-Examinationskommission,
16. der Vorstand der vereinigten Artillerie- und Ingenieurschule,
17. der Inspekteur der Infanterieschulen,
18. der Inspekteur der Königlich sächsischen Infanterieschulen,
19. der Inspekteur der militärischen Strafanstalten,
20. der Königlich preußische Generalstabsarzt der Armee,
21. der Königlich preußische General-Auditeur der Armee, der Vorstand des Königlich sächsischen Ober-Kriegsgerichts und der Königlich württembergische General-Auditeur,
22. der Präses der Artillerie-Prüfungs-Kommission,
23. der Präses der Gewehr-Prüfungs-Kommission,
24. die Korps-Intendanturen und Intendanten, die Intendantur der militärischen Institute und der Vorstand derselben.
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche:
1. die kommandirenden Generale,
2. der Feldzeugmeister,
3. der Inspekteur der Verkehrstruppen,
4. die Korps-Intendanturen sowie die Intendantur der militärischen Institute.

C. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.

a. Für das Disziplinarverfahren:
1. der Chef des Admiralstabs der Marine,
2. die Chefs der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee,
3. der Inspekteur des Bildungswesens der Marine zugleich als Direktor der Marine-Akademie,
4. die Chefs von Flotten und Geschwadern,
5. der Inspekteur des Torpedowesens,
6. der Inspekteur der Marineartillerie,
7. der Marinedepotinspekteur,
8. die Oberwerftdirektoren,
9. der Direktor der Marineschule,
10. der Direktor der Deutschen Seewarte,
11. die Intendanturen der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee und die Marine-Intendanten,
12. die Vorstände der Sanitätsämter der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee,
13. der Vorstand der Schiffsprüfungskommission,
14. der Gouverneur von Kiautschou.
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche:
1. die Chefs der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee,
2. die Oberwerftdirektoren,
3. die Intendanturen der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee,
4. der Gouverneur von Kiautschou.

D. Reichs-Justizverwaltung.

1. der Präsident des Reichsgerichts,
2. der Ober-Reichsanwalt.

E. Post- und Telegraphenverwaltung.

a. Im Allgemeinen:
1. die Ober-Postdirektionen,
2. die Direktion der Reichsdruckerei (untersteht per Gesetz seit 2011 direkt den Reichsamt des Innern)
b. Für das Disziplinarverfahren:
1. der Vorsteher des Post-Zeitungsamts,
2. der Vorsteher des deutschen Postamts in Konstantinopel,
3. der Vorsteher der Postbezirksbehörde für Deutsch-Ostafrika,
4. der Vorsteher der Postbezirksbehörde für Deutsch-Südwestafrika.

F. Verwaltung der Reichseisenbahnen.

Die General-Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen.

III. Vorgesetzte Dienstbehörden.

A. Die unter I. aufgeführten Behörden.

B. Verwaltung des Innern.

Die unter II. A. aufgeführten Behörden.

C. Verwaltung des Reichsheers.

a. Im Allgemeinen:
1. die unter II. B. a. aufgeführten Behörden,
2. das Königlich preußische Militär-Reitinstitut,
3. die Königlich preußische Inspektion des Militär-Veterinärwesens,
4. die Königlich preußische Inspektion der technischen Institute der Infanterie,
5. die Königlich preußische Inspektion der technischen Institute der Artillerie,
6. die Königlich preußische Artilleriedepot-Inspektion,
7. die Königlich preußische General-Militärkasse und die Königlich preußische General-Kriegskasse,
8. die Königlich preußischen Remontedepots,
9. die Königlich sächsischen Remontedepots,
10. das Königlich württembergische Remontedepot,
11. der Kommandeur des Kadettenkorps zu Dresden,
12. der Kommandeur der Unteroffizierschule und der Unteroffiziervorschule zu Marienberg,
13. der Direktor der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen,
14. der Direktor der Königlich sächsischen vereinigten Artilleriewerkstätten und Depots,
15. die Königlich sächsische Geniedirektion,
16. das Königlich sächsische Kriegs-Zahlamt,
17. das Königlich württembergische Kriegs-Zahlamt.
b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten:
1. die kommandirenden Generale,
2. der Chef des Generalstabs der Armee,
3. der Präses des Ingenieur-Komitees,
4. der Inspekteur der Verkehrstruppen,
5. die Festungs-Inspekteure,
6. die Artilleriedepot-Direktoren,
7. der Inspekteur der Telegraphentruppen,
8. die Waffenabtheilung des Königlich württembergischen Kriegsministeriums als vorgesetzte Instanz des Königlich württembergischen Artilleriedepots.

D. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.

Die unter II. C. aufgeführten Behörden.

E. Reichs-Justizverwaltung.

Die unter II. D. aufgeführten Behörden.

F. Post- und Telegraphenverwaltung.

Die unter II. E. aufgeführten Behörden.

G. Verwaltung der Reichseisenbahnen.

Die General-Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen.

IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte.

A. Verwaltung des Reichsheers.

a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten:
Der nächste Dienstvorgesetzte.
b. Für die übrigen Beamten:
1. der Vorsteher (Kommandeur, Direktor, Präses, Chefarzt, Rendant etc.) jeder Behörde und militärischen Anstalt hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten,
2. jede Behörde, welcher eine andere oder eine militärische Anstalt unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde oder Anstalt.

Bemerkung. Es gelten als Vorsteher

des Invalidenhauses in Berlin: der Gouverneur,
der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen: der Subdirektor,
der Garnisonschulen: die Vorsitzenden der Kuratorien.

B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.

a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Marinebeamten:
die Kommandeure der Matrosen- und Werftdivisionen, der Seebataillone, der Schiffsjungenabtheilung, der Matrosenartillerie-Abtheilungen, der Torpedoabtheilungen und der Abtheilungen der Matrosendivisionen.
b. Außerdem gelten als unmittelbare Vorgesetzte der ihnen untergebenen Beamten:
1. die Chefs von Flottillen und Divisionen sowie die Chefs außerheimischer Stationen,
2. die Kommandanten S. M. Schiffe,
3. der Direktor der Marineschule,
4. der Direktor der Deckoffizierschule,
5. der Direktor der Deutschen Seewarte,
6. der Vorstand des Observatoriums zu Wilhelmshaven,
7. der Vorstand des Chronometer-Observatoriums in Kiel,
8. die Hafenkapitäne,
9. die Küstenbezirksinspektoren,
10. der Lootsenkommandeur an der Jade,
11. der evangelische Marine-Oberpfarrer,
12. die Vorstände der Artilleriedepots,
13. die Vorstände der Minendepots,
14. der Direktor der Torpedowerkstatt,
15. die Ressortdirektoren der Kaiserlichen Werften,
16. der Präses des Torpedoversuchskommandos,
17. die Vorstände der Kassen- und Magazinverwaltungen sowie der Annahmeämter der Werften,
18. der Vorstand der Verwaltung der Marine-Akademie und -Schule,
19. der Vorstand der Verwaltung der Deckoffizierschule,
20. die Vorstände der Garnisonbauverwaltungen,
21. die Vorstände der Stationskassen,
22. die Vorstände der Bekleidungsämter,
23. die Rendanten der Magazinverwaltungen der Bekleidungsämter,
24. die Vorstände der Verpflegungsämter,
25. die Vorstände der Garnisonverwaltungen,
26. die Chefärzte der Marinelazarethe.

C. Im Uebrigen gelten als unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte:

1. der Vorsteher jeder Behörde hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten,
2. jede Behörde, welcher eine andere unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde.