Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Reichs- und Staatsangehörigen

Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Reichs- und Staatsangehörigen im Vergleich zum BRD-Personal.

Die Geschäftsfähigkeit geht durch die Staatenlosigkeit verloren, es haftet (ohne Rechte) der betreffende Mensch. ENDE DER STAATENLOSIGKEIT
Wie konnten die Deutschen staatenlos werden?
Und seit wann sind die Deutschen staatenlos?

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Die Geschäftsfähigkeit geht durch die Staatenlosigkeit verloren, es haftet (ohne Rechte) der betreffende Mensch.

ENDE DER STAATENLOSIGKEIT
Wie konnten die Deutschen staatenlos werden?
Und seit wann sind die Deutschen staatenlos?
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https://www.mmgz.de/Zeitung/hand-in-hand/
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https://vb1873.webnode.com/
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Unsere Verfassung von 1871, bekannt auch als Bismarcksche Verfassung:
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/verfassung/

RuStaG-1913 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rustag-1913/

Beendet endlich eure Staatenlosigkeit – staatliche Dokumente:
https://www.deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/

Und den Weg zusammen gehen, Hand in Hand für Deutschland:
http://volks-buero.de

DER WEG Des Deutschen Kaiserreiches in eine parlamentarische Monarchie.
Bezüglich des Kaisers, der Adligen und des Friedensvertrages sollte diese Seite Licht ins Dunkle bringen.
https://www.volks-buero.de/kaiser.html

Nach der Drei-Elementen-Lehre
(Für Staatsgewalt verwenden wir Staatsordnung)
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13 Schritte
zur Souveränität Deutschlands und zum Recht auf Heimat für das Deutsche Volk
https://www.uni-spik.de/deutschland/13-schritte.html

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Reichsstruktur
Reichspräsidium des Deutschen Reiches, gemäß Verfassung vom 28.10.1918 und dem Überleitungsgesetzt vom 23. Mai 2010
https://www.uni-spik.de/deutschland/reichsstruktur.html

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Die Verfassung(en) der Deutschen
Hier stellen wir eine Übersicht bereit, die alle eventuelle Verfassungen und die wahre Verfassung Deutschlands im Deutschen Reich darstellt, inklusive dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.uni-spik.de/deutschland/verfassungen.html

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Staatsverleugner, Reichsbürger und Täuscher
Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus
Abkürzung: „RaBeStTe“
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/staatsverleugner-und-reichsbuerger/
https://www.uni-spik.de/deutschland/zum-thema–reichsbuerger.php

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Email: info@volks-buero.de
Website: www.volks-buero.de

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RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Staatsangehörigkeit

Gesetz, betreffend dem Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit

gegeben am 03.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 30

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, in Kraft getreten am 01. Januar 1914, wird zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung, für die Übergangszeit wie folgt geändert.

§ 1.

Soweit im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz auf den Reichskanzler verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Präsidialsenat, in Abwesenheit des Präsidialsenat und des Reichskanzlers, tritt an seine Stelle der Staatssekretär des Innern.

§ 2.

Soweit im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz auf Landes- oder Zentralbehörden der Bundesstaaten verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Reichsamt des Innern.

§ 3.

Im Sinne dieses Gesetzes entfällt in § 11. Satz 1, folgender Text- und Vorschriftenteil, Zitat: „innerhalb zweier Jahre nach der Volljährigkeit“.

§ 4.

Im Sinne dieses Gesetzes und dem Verlust des gesamten Militärwesens des Deutschen Reiches oder eines seiner Bundesglieder seit dem 28.06.1919, ist § 17. Punkt 3 und §§ 26.  und 32. Gegenstandslos.

§ 5.

Im Sinne dieses Gesetzes ist durch die Abwesenheit der Landes- und Zentralbehörden der Bundesstaaten, § 39. Absatz 2 und § 40. Absatz 2 Gegenstandslos.

§ 6.

Für alle, durch dieses Gesetz und des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz nötigen Bestimmungen oder Verordnungen, die eines zusätzlich staatlichen Organes bedürfen, gilt § 39. Absatz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Anwendung zu bringen.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit”_D