RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24

Gesetz, betreffend Änderung RGBl-1109242-Nr24, General Privathaftung

gegeben am 01.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 03

Nachfolgende Änderungen bzw. Ergänzungen sind in das „RGBl-1109242-Nr24 General Privathaftung“ einzufügen.

§ 1.

Der vorhandene § 3. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgend ergänzt.

……..im Bundesgebiet des Deutschen Reiches registriert sind und sich an die Reichsrechtsordnung halten.

§ 2.

Der vorhandene § 4. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgenden neuen Text erhalten.

Die Haftungssumme wie in § 1 dieses Gesetzes festgelegt, wird auf 12 Millionen Einzelpersonen verteilt, womit jede in Haftung gebrachte Person aus den unter § 1 dieses Gesetzes festgelegten Bereichen, eine Schadenersatzsumme von 750.000,00 Mark an die Reichskasse des Deutschen Reiches zu entrichten hat und demgemäß zur monatlichen Ratenzahlung im Verhältnis von mindestens 1 von Hundert des aktuellen Schuldenstandes verpflichtet ist.

Gegen dieses Gesetz ist das Rechtsmittel nur vor staatlich anerkannten Gerichten möglich, ebenso sind in der Haftungssumme eventuelle staatlich festgelegte Zinsen noch zu berücksichtigen.

§ 3.

Der neue § 5. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgenden Text erhalten.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24“_D