RGBl-2107161-Nr09-Verordnung-betreffend-Heilpraktiker

Verordnung, betreffend Heilpraktiker und Naturheiler

verordnet am 16.07.2021, im Namen des Deutschen Reiches
 
In Kraft gesetzt am 25.07.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
 

Nr. 09

 § 1.

 Wer die Heilkunde, ohne als Arzt zugelassen zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

Die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieser Verordnung ist jede vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder physischer und psychischer Schäden bei Menschen.

Wer die Erlaubnis erhalten hat, führt die Bezeichnung „Heilpraktiker“ oder „Naturheiler“.

§ 2.

Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet das Reichsgesundheitsamt, das auch über die Auswahl der Methoden und Verfahren entscheidet. Es ist ein Zertifikat durch eine staatliche Universität notwendig.

§ 3.

Die Erlaubnis kann entzogen werden, wenn fahrlässige, vorsätzliche oder strafbare Handlungen durch den Heilpraktiker bzw. Naturheiler bekannt werden.  Über den Entzug der Erlaubnis entscheidet das Reichsgesundheitsamt.

§ 4.

Die unberechtigte Führung der Bezeichnung „Heilpraktiker“ oder „Naturheiler“ wird strafrechtlich verfolgt.

§ 5.

Naturheilmittel, Diagnoseverfahren und Therapiemethoden dürfen von Heilpraktikern im Rahmen ihrer Tätigkeit vollumfänglich angewandt werden.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Verordnet zu Berlin, den 16. Juli 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2107161-Nr09-Verordnung-betreffend-Heilpraktiker” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2107161-Nr09-Verordnung-betreffend-Heilpraktiker”_D




RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichsgesundheitsamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 33

Für die Zwecke der Schaffung eines Gesundheitsamtes als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des gesamten Gesundheitswesens im Deutschen Reich  untersteht, wird ein Reichsgesundheitsamt eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung: Präsident des Reichsgesundheitsamtes

Die einzelnen Aufgaben des Reichsgesundheitsamtes bestimmt der Reichskanzler in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und dem Präsident des Reichsgesundheitsamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes“_D