Vorgeschichte des Bundesrathes

Vorgeschichte des Bundesrathes

Die Wurzeln des Bundesrathes reichen bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts zurück und stehen im direkten Zusammenhang mit den Bestrebungen, ein einiges und souveränes Deutschland der deutschen Völker zu erschaffen. “Ein Nationalstaat Deutschland

Stets mußte im Deutschen Reich die Berücksichtigung und Beteiligung der Territorialgewalten an der Zentralgewalt organisiert werden. Nach dem Modell des Norddeutschen Bundes (gegründet 1867) besaß der Bundesrath des Kaiserreichs von 1871 eine starke Stellung als oberstes Verfassungsorgan, war er doch Ausdruck des ewigen Bundes, als der das Reich gegründet worden war. Faktisch war dieses Gremium der Träger der Bundessouveränität, was sich darin äußerte, dass es nicht nur gleichberechtigt an der Legislative mitwirkte, sondern auch oberster Träger der Bundesexekutive war.

Während der Zeit einer durch den Völkerbund gesteuerten Weimarer Republik, wurde dem Bundesrath die Macht entzogen, indem ein Reichsrat erschaffen wurde, der weitaus weniger Kompetenzen hatte als der Bundesrath.

Mit der Beseitigung der Länder im Nationalsozialismus wurde auch der Reichsrat abgeschafft.

Bei der Wiederbegründung des vereinigten Wirtschaftsgebietes, die 1949 nach dem Zusammenbruch der Diktatur unter der Aufsicht der westlichen Besatzungsmächte erfolgte, griff die verfassunggebende Versammlung, der Parlamentarische Rat, die föderalistische Tradition des Reichsrats wieder auf, allerdings entschied man sich für die Bundesratlösung.

Am 29. Mai 2008 trafen sich erstmals 21 Deutsche in Wolfen. Unter der Leitung von Herrn Erhard Lorenz wurde den Anwesenden die aktuelle Situation der Reichsbewegungen und kommissarischen Reichs- und Exilregierungen vermittelt, so auch die rechtliche Situation des Vereinigten Wirtschaftsgebietes mit dem Namen Bundesrepublik Deutschland, der UN bzw. EU und den Alliierten.

Seit 1921 stehen wir Deutsche unter Fremdverwaltung, bzw. unter Betreuung mittels Fremdverwaltungen, dadurch mangelt es de jure und de facto an der Staatsangehörigkeit zu einem souveränen deutschen Staat. Dem wird entgegengehalten, daß der Deutschen-Status “Statusdeutsch” vom Willen des Betroffenen abhängt und die Statuseigenschaft seit dem 3. Oktober 1990 de jure (davor bereits de facto) nur noch durch Aufnahme in den Nationalstaat Deutschland bzw. des Deutschen Reiches erworben werden kann.

Wie kommen wir nun aus dieser Staatenlosigkeit heraus?

Gemäß Abstammung, BRD-Gesetzen und -Urkunden, oder EU-Entscheidungen ist es bewiesenermaßen nicht möglich!
Der  persönliche freie Willen, sich zum wahren Deutschland und dem Deutschen Reich zu bekennen fordert allerdings für jeden Statusdeutschen, daß er die Verfassung und die Gesetze des Deutschen Reiches, wie diese am 28. Oktober 1918 in Kraft waren, annimmt und auch anwendet.

Juristisch und völkerrechtlich unbestritten ist die Tatsache, daß Statusdeutsche über alle Rechte und Pflichten von deutschen Staatsangehörigen verfügen. Auch die BRD bestätigt wie folgt:Die Rechtsstellung eines Statusdeutschen wird erst mit der Aufnahme des Betroffenen in Deutschland erlangt.und  Der deutsche Reisepass und Personalausweis sind kein Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit, sie begründen nur eine Vermutung, daß der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“

Am 29.05.2008 wurde durch die Anwesenden beschlossen, daß sich der Bundesrath als Volks-Bundesrath bezeichnet und daß er bei allen seinen Entscheidungen und Handlungen die Verfassung vom 28.10.1918 und die Gesetze des Deutschen Reichs einzuhalten hat, damit dem Personal des Vereinigten Wirtschaftsgebietes der Weg in die Reichs- und Staatsangehörigkeit gewährt werden kann.

Am 14. Juni 2008 konstituierte sich erstmals der Bundesrath (Volks-Bundesrath).

Am 23. Mai 2009 proklamierte der oberste Souverän vor dem Reichstag in Berlin, das Verfassungsorgan Reichstag mit dem Namen Volks-Reichstag.

Am 29. August 2009 konstituierte sich erstmals der Reichstag (Volks-Reichstag).

Nun konnten gemäß Verfassung, Gesetze verabschiedet und in Kraft gesetzt werden. So folgten neue Gesetze zum Schutz des Deutschen Volkes und unserer Heimat;  Gesetze wurden aktualisiert oder außer Kraft gesetzt; die Herausgabe von Dokumenten wurde geprüft und verabschiedet; Weltnetzseiten wurden für die Öffentlichkeit gestaltet; Ausbildungen für Reichsbeamte und Rechtsbeistände wurden vorabschiedet und überwacht; Friedensvertragliche Regelungen wurden in Kraft gesetzt und veröffentlicht.

Mit der Herausgabe unserer staatlichen Ausweise und Dokumente wurde auch das Personenstandsregister Deutschland für den Rechtskreis des Deutschen Reiches eingerichtet.

Zum 28. April 2018 fand die 78te Tagung des Volks-Reichstages und in Folge die 103te Tagung des Bundesrathes statt. Mit dem 3ten Bereinigungsgesetz im Sinne der Wiedervereinigung Deutschlands konnten die Vorbereitungen für eine neue Epoche Deutschlands abgeschlossen werden. Weit über 800 Reichs- und Staatsangehörige haben an diesen Vorbereitungen aktiv mit gewirkt.

Der Bundesrath zum 28. Oktober 2018




Vom Bundesrath über den Volks-Bundesrath zum Bundesrath

Bundesrath – Volks-Bundesrath – Bundesrath

Statusdeutsche sind Deutsche die nach dem Selbstbestimmungsrecht beschlossen haben, das RuStaG 1913 und die Reichsverfassung 1871, Änderungsstand 28. Oktober 1918 anzuwenden. Statusdeutsche der BRD sind Staatenlose, die unter Betreuung stehen. 

Am 29.05.2008 trafen sich 21 Statusdeutsche in Wolfen. Es wurde entschieden Ausweise auszugeben, die Domain reichsamt.info zu erwerben und das Erbe des Bundesrath als Volks-Bundesrath anzutreten. Herr Erhard Lorenz war die gestalterische und antreibende Kraft.

Am 14.06.2008 erste Tagungs-Einberufung mit den Antragsformularen, um den Volks-Bundesrath zu gründen. 41 Statusdeutsche waren beteiligt. Die Entscheidung Zum Volks-Bundesrath wurde getroffen, weil dieses wichtige Verfassungsorgan aus dem Volk erschaffen wurde. Es wurde der Volkseid festgelegt und beschlossen.

Am 13.07.2010 wurden die ersten Reichs-Personenausweise erstellt, gemäß dem Beschluß des Volks-Bundesrathes.

Am 23. 05.2011 wurde das RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz in Kraft gesetzt das am 23. 05. 2010 gegeben wurde. Zitat: zu Artikel 3:

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Bundesrath.

Am 02.07.2011 wurde die erste Amtsträgerernennung durchgeführt – Staatssekretär des Innern Herr Erhard Lorenz Staatssekretär der Deutschen Reichspost Herr Peter Glogau.

Am 25.09.2017 wurde im Bundesrath und Volks-Reichstag durch RGBl-1709171-Nr23 das RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz wie folgt geändert. Zitat: zu Artikel 3:

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind.  Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.

Seit dem 29.05.2008 sind alle Ernennungen, Gesetze, Beschlüsse, Verordnungen, Erlasse, Behörden, Institutionen, Reichs- und Staatsangehörige, Dokumente, Urkunden und Handlungen im Rechtskreis des Deutschen Reiches verbindlich und unumstößlich. Diese können nur durch den wahren Bundesrath sowie dem Volks-Reichstag geändert werden (siehe Artikel 4 und 5 der Reichsverfassung).

Wer diese in Frage stellt, sich davon distanziert, die Verfassungsorgane diffamiert, verliert nach allen Regeln der Reichsgesetzgebung die bürgerlichen Rechte und ist somit Rechts- und Geschäftsunfähig. Somit kann er nicht gewählt werden, nicht wählen gehen, keine Firma gründen, keinen Verein gründen oder auch irgendetwas in Frage stellen. Er kann kein Amt annehmen und darf auch nicht als Delegierter im Parlament mitwirken.  In unserem Fall steht ihm auch nicht das Recht zu, ein Volks-Büro zu führen.

Kurzerklärung erstellt durch das Reichsamt des Innern, am 21.06.2021




RGBl-1610281-Nr30 Paßgesetz des Deutschen Reiches

Paßgesetz des Deutschen Reiches

gegeben am 28.10.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.11.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 31

§ 1.

Reichs- und Staatsangehörige gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, benötigen zum Ausgang aus dem Reichsgebiet, zur Rückkehr in dasselbe einen Reisepaß, dem der Besitz eines Reichs-Personenausweises gemäß dem „RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht“ vorgeschrieben ist. Für den Aufenthalt und zu Reisen innerhalb des Reichsgebietes bedarf es keines Reisepasses.

§ 2.

Das Reichsamt des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Volks-Bundesrathes andere amtliche Ausweise oder Pässe einführen oder zulassen, die Ausführung des Reisepasses den internationalen Vorschriften anpassen und Reichs- und Staatsangehörige in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Paßpflicht befreien.

Der Reisepaß ist zehn Jahre gültig und unterliegt dem Schutze und den Gesetzen des Deutschen Reiches.

§ 3.

Ausländer und neu hinzuziehende Personen benötigen für den Zugang in das Reichsgebiet oder Ausgang aus dem Reichsgebiet einen Reisepaß, der jeweils zuständigen Behörde.

§ 4.

Reichs- und Staatsangehörige und Ausländer sind verpflichtet,  sich auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen.

§ 5.

Die Erteilung von Pässen an Reichs- und Staatsangehörige erfolgt durch:
1. Reichsamt des Innern und seine verantwortlichen Behörden;
2. Die Konsuln des Deutschen Reiches oder der Bundesstaaten.

Zur Erteilung von Auslandspässen und sonstigen Reisepapieren sind alle Behörden befugt, welche nach den im Deutschen Reich oder in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen diese Befugnisse haben.

§ 6.

Eine Paßversagung oder eine Paßentziehung tritt ein, wenn die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige Belange des Deutschen Reiches gefährdet sind und die Gefahr besteht, daß eine Person sich der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung  entziehen könnte.

§ 7.

In Ermangelung landesgesetzlicher Behörden der Bundesstaaten oder deren Provinzen und Bezirken, tritt an dessen Stelle das Reichsamt des Innern, bei Notwendigkeit in Abstimmung mit dem Reichsamt des Äußeren und dessen dafür verantwortlichen Behörden.

Herstellung und der Vertrieb der Reisepässe obliegt ausschließlich der Deutschen Reichsdruckerei.

Der Datenschutz obliegt in der Verantwortung des Reichsamtes des Innern und seinen verantwortlichen Behörden.

§ 8.

Alle Vorschriften, welche diesem Gesetz entgegenstehen, treten außer Kraft, so auch das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867. Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangspässe sowie über die Kontrolle neu zuziehender Personen und der Ausländer an ihrem Aufenthaltsorte innerhalb des Deutschen Reiches.
Zu letzterem Zwecke dürfen indessen Aufenthaltsdokumente weder eingeführt, noch wo sie bestehen, beibehalten werden.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1610281-Nr30-Passgesetz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1610281-Nr30-Passgesetz“_D

Wir möchten an dieser Stelle auch auf das Ausweisgesetz hinweisen, denn im Deutschen Reiche gilt die Ausweispflicht durch einen Reichs-Personenausweis:
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1410081-nr32-gesetz-ausweispflicht-ausweisegesetz/




RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht – Ausweisegesetz

Gesetz, betreffend die Ausweispflicht in Deutschland

gegeben am 08.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 32

Die Reichs- und Staatsangehörigkeit kann nur durch einen Staatsangehörigkeitsausweis (Urkunde) oder durch einen Reichs-Personenausweis nachgewiesen werden, die von einer staatlich anerkannten dafür berechtigten Behörde des Deutschen Reiches ausgestellt wurden. Dieses Gesetz dient vorrangig der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung und wird bei den ersten freien Wahlen und Abstimmungen, sowie in Angelegenheiten der innerstaatlichen Ordnung seine Anwendung finden.

§ 1.

Es ist die Pflicht eines jeden Reichs- und Staatsangehörigen, ab dem 16. Lebensjahr einen staatlichen Identitätsnachweis zu besitzen und mitzuführen, um diesen auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörde, Beamten oder Bediensteten vorlegen zu können.

§ 2.

Wer sich nicht durch staatlich anerkannte Dokumente ausweisen kann, gilt im Sinne dieses Gesetzes als Ausländer, Staatenloser, Personal oder Bürger ohne bürgerliche Rechte. Alles weitere regelt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, das RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz und das RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit, die durch dieses Gesetz nicht berührt werden.

§ 3.

Im Sinne dieses Gesetzes wird auf das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung RGBl. Band 1875, Nr. 4 Seite 23-40 verwiesen.

§ 4.

In Ermangelung landesgesetzlicher Behörden der Bundesstaaten oder deren Provinzen und Bezirken, tritt an dessen Stelle das Reichsamt des Innern und dessen dafür verantwortlichen Behörden. Die Herstellung und der Vertrieb dieser Dokumente obliegt ausschließlich der Deutschen Reichsdruckerei.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht”_D




RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht – Ausweisgesetz

Gesetz, betreffend die Ausweispflicht in Deutschland

gegeben am 08.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 32

Die Reichs- und Staatsangehörigkeit kann nur durch einen Staatsangehörigkeitsausweis (Urkunde) oder durch einen Reichs-Personenausweis nachgewiesen werden, die von einer staatlich anerkannten dafür berechtigten Behörde des Deutschen Reiches ausgestellt wurden. Dieses Gesetz dient vorrangig der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung und wird bei den ersten freien Wahlen und Abstimmungen, sowie in Angelegenheiten der innerstaatlichen Ordnung seine Anwendung finden.

§ 1.

Es ist die Pflicht eines jeden Reichs- und Staatsangehörigen, ab dem 16. Lebensjahr einen staatlichen Identitätsnachweis zu besitzen und mitzuführen, um diesen auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörde, Beamten oder Bediensteten vorlegen zu können.

§ 2.

Wer sich nicht durch staatlich anerkannte Dokumente ausweisen kann, gilt im Sinne dieses Gesetzes als Ausländer, Staatenloser, Personal oder Bürger ohne bürgerliche Rechte. Alles weitere regelt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, das RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz und das RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit, die durch dieses Gesetz nicht berührt werden.

§ 3.

Im Sinne dieses Gesetzes wird auf das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung RGBl. Band 1875, Nr. 4 Seite 23-40 verwiesen.

§ 4.

In Ermangelung landesgesetzlicher Behörden der Bundesstaaten oder deren Provinzen und Bezirken, tritt an dessen Stelle das Reichsamt des Innern und dessen dafür verantwortlichen Behörden. Die Herstellung und der Vertrieb dieser Dokumente obliegt ausschließlich der Deutschen Reichsdruckerei.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht”_D