RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige

Verordnung betreffend den Schutz für Reichs- und Staatsangehörige

gegeben am 08.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 03

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen

§ 1.

Reichs- und Staatsangehörige, wie diese im Personenstandsregister  Deutschland erfaßt sind; somit nicht mehr unter Betreuung der Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft stehen, unterliegen nicht den Vorschriften und sogenannten Gesetzen (Regelwerken) die zu Bonn oder Brüssel herausgegeben wurden und noch werden. Alle Parteien, Wirtschafts- Politiker, die POLIZEI, die gesamte Justiz  und die nichtfreie Presse stehen mit Ihrem gesamten Hab und Gut in der Schadenshaftung gegenüber den rechts- und geschäftsfähigen Reichs- und Staatsangehörigen.

§ 2.

Mit einem Mindestschadenersatz von 75.000,00 Mark, wird die Person privatrechtlich in die Haftung genommen, die sich anmaßt die körperliche  geistige und seelische Unversehrtheit, des einzelnen Reichs- und Staatsangehörigen zu beeinflussen, zu schädigen, zu  zerstören, zu diffamieren oder sonst wie auf anderer Art zu mißbrauchen.

Dieser Schadenersatz  hängt nicht von dem wirtschaftlichen Stand des Verursachers ab und wird über mindestens drei Generationen vollzogen.

§ 3.

Sobald sich der Reichs- und Staatsangehörige ausweist, sind jegliche Zwangsmaßnahmen durch unter Betreuung stehende Staatenlose, ein Gewaltakt gegen die Reichsverfassung, das Reichsrecht, Völkerrecht und die Menschenrechte.

Der Reichs- und Staatsangehörige ist angewiesen und verpflichtet, sich an die tatsächlichen Gesetze des Deutschen Reiches zu halten,  auch in Bezug zu den bürgerlichen Rechten von Staatenlosen.

§ 4.

 Wird gegen diese Verordnung in nachweislich 50 Fällen verstoßen, wenden wir uns an die Alliierten, um mit militärischem Einsatz die Verursacher und Täter zu eliminieren.

§ 5.

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 08. Mai 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige” D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert




RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunalbeamte ( Bürgermeister, Landräte )

Gesetz, betreffend Zulassung aller oberen Kommunalbeamten in Gemeinden, Kreisen und Ländern im Deutschen Reich

gegeben am 26.02.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.03.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 03

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, wird allen oberen Kommunalbeamten wie Landrat, Bürgermeister, Oberbürgermeister und Magistrat die ihre Landkreise und Gemeinden als Firma haben einrichten lassen, die Fähigkeit der betreffenden Tätigkeit aberkannt. Sie haften mit dem gesamten Privatvermögen aus der eigenen Verwandtschaft bis in die vierte Generation. Dies gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste. In allen Fällen haftet die betreffende Person mit einer Mindesthaftungssumme von 750.000,00 Mark, die je nach Schwere des Vergehens im Einzelfall neu bewertet werden muß.

§ 2.

Die Berufung auf Gesetze der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, Verbände der BRD, Parteien der BRD, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe für den in diesem Gesetz aufgeführten Personenkreis verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der geltenden Reichsverfassung und den Reichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berechtigung zum tragen und verwenden der jeweiligen Bezeichnung, Titel oder Namen ist ruhend gestellt, da es an einer staatlichen Wahl und Zustimmung mangelt. Die Aufhebung der Ruhestellung erfolgt, wenn die dafür eingerichteten Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches oder dessen Bundesstaaten erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften, ist die jeweilige Tätigkeit untersagt. Für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen ohne staatliche Genehmigung haftet die betreffende Person je Verfahren oder Handlung privatrechtlich wie in § 1. dieses Gesetzes festgelegt wurde.

§ 6.

Die Zurücknahme der Zulassung, zu den in diesem Gesetz genannten Personenkreisen, gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage gegen die als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunalbeamte” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunlbeamte”_D




Amtsblatt-141109 – Meine Schritte zum Staatsangehörigen

Amtsblatt-141109 – Meine Schritte zum souveränen Staatsangehörigen
hier bekommen Sie ihre Unterlagen
https://www.deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/

Amtsblatt-141109 Meine Schritte zum souveränen Staatsangehörigen

gegeben am 09.11.2014, im Namen des Deutschen Reiches

Ich kenne die gesetzliche Grundlage in Deutschland, wie z.B. die Verfassung, das RuStaG, den Deutschen Reichsanzeiger. Ich weiß, daß Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen (Art. 2 der Verfassung) und die BRD-Gesetze keinen Geltungsbereich nachweisen. https://www.verfassung-deutschland.de

(Artikel 2 der Deutschen Reichsverfassung)

http://deutscher-reichsanzeiger.de /rgbl/rustag-1913/

(Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz Original)

http://deutscher-reichsanzeiger.de (Amtsblatt)

Mir ist die Seite mit den Täuschern, den Marionetten, den illegal handelnden Gruppierungen bekannt. http://rabestte.reichsamt.info  (Ver-Führer-Liste)

http://bundespraesidium.de/warnung.htm  (Warnung)

Es gilt auch für mich die Ausweispflicht für Reichs- und Staatsangehörige. Jede im Deutschen Reich lebende Person, muß die Angehörigkeit zum Staat nachweisen können, siehe RuStaG 1913. https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1410081-nr32-gesetz-ausweispflicht-ausweisegesetz/
(Gesetz zur Ausweispflicht)https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1410031-nr30-gesetz-erwerb-staatsangehoerigkeit/
(Zum Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit)
Ich beantrage staatlich anerkannte Dokumente.
Mir ist klar, daß es nur eine Reichsleitung geben kann, die legitim ist. Nur diese darf durch ihre Institutionen unter der Aufsicht der gesetzgebenden Organe, Dokumente ausstellen, siehe Art.4 der Verfassung. Somit bin ich im Personenstandregister des Deutschen Reiches als eine natürliche Person gemeldet.
https://www.bundespraesidium.de

https://www.amtswegweiser.de

https://www.volks-büro.de

http://www.reichsdruckerei.de

http://standesamt.bundespraesidium.de

Die einzige staatliche Druckerei
https://www.deutsche-reichsdruckerei.de

Ich erteile meiner Reichsleitung die Vollmacht, mich in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, den Staat handlungsfähig einzurichten, die Souveränität Deutschlands im Deutschen Reich herzustellen.

Ich bin nun Reichsangehöriger des Deutschen Reiches und Staatsangehöriger Deutschlands und seiner Bundesstaaten. Ich habe somit Recht auf Recht, Recht auf einen staatlichen Richter, Recht auf geltende Gesetze, Recht auf Eigentum, Recht auf die Unversehrtheit von Körper, Geist und Seele.

http://bundespraesidium.de/vollmacht.htm

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1404011-nr12-gesetz-behebung-der-wohnungsnot/
(Notstandgesetz)

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1405151-nr20-gesetz-familienfoerderung/
(Familienförderung)

Mir ist bewußt, daß ich nun meine Rechte so auch Pflichten eines Staatsangehörigen erlangt habe, womit die Privathaftung des illegal handelnden Personales der BRD und der Ver-Führer nun seine Rechtskraft erhält.

Ich unterliege somit nicht mehr dem Diktat von Versailles und den Vorschriften der Alliierten.

Mir sind nachfolgende Gesetze bewußt;

BGB §§ 823, 839  (Privathaftung)
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/buergerliches-gesetzbuch-buch-2/

BGB § 795  (Schuldverschreibung)
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/buergerliches-gesetzbuch-buch-2/

Die bisherigen BRD-Personaldokumente bewahre ich deshalb auf, da ich damit den Beweis des schweren Betruges und der Täuschung vorliegen habe und ich dem böswilligen Bedrängnis durch BRD-Personal beschwichtigend entgegen wirken kann. Ich kann mit diesem Firmen-Personalausweis des Vereinigten Wirtschaftsgebietes weiterhin meine mir zustehenden (UN)Rechte wahren. Natürlich bin ich an Zahlungen, wie Steuern, Gebühren, Abgaben und Beiträge nicht mehr vertraglich gebunden, auch dann nicht, wenn die Zahlung erzwungen wird. Für jede Enteignung oder Gewaltmaßnahme gilt nun das Rechtsmittel zur Wahrung der Privathaftung. https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/strafgesetzbuch/
(Strafgesetzbuch Original)
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1406061-nr24-gesetz-amts-diensthaftung/
(Amts- Diensthaftung)
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/1304291-nr16-erlass-ergaenzung-privathaftung-nr26/
(Privathaft der Exekutive)
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1109242-nr24-erlass-general-privathaftung/
(Generelle Privathaftung)
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1405251-nr21-gesetz-staatsvertraege-mit-der-brd-gez/
(sogenannte Staatsverträge)
Ich erhebe meine Stimme, ich wahre meine Rechte,
ich handle gerecht und verantwortungsbewußt. Ich bin ein souveräner Reichs- und Staatsangehöriger.
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1801061-nr01-aenderungsgesetz-des-rgbl-1404111-nr13-verbot-von-kriegsaktivitaeten/
(Kriegshandlungsverbot im Deutschen Reich)

Amtsblatt-141109 “Meine Schritte zum souveränen Staatsangehörigen”

Änderungsstand: 23.10.2018

Mit dem 23. Juni 2010

sind 51 Botschaften informiert, ebenso die UNO und der Vatikan, die Militärregierung und auch die “Bundesrepublik Deutschland”




RGBl-1406061-Nr24-Gesetz-Amts-Diensthaftung

Gesetz, betreffend die Amts- und Diensthaftung

gegeben am 06.06.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 24

§ 1.

Alle Handlungen der Beamten und Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland oder des sogenannten Bundes, unterliegen mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes der alleinigen persönlichen Haftung. Die Nichtigkeit aller Handlungen des erwähnten Personen- bzw. Personalkreises ist wegen dem Tatbestand der arglistigen Täuschung und des Amtsmißbrauches rückwirkend bis zur Erstanwendung,  an den Verletzten gut zu machen. Es gilt in allen Fällen § 839 BGB des Deutschen Reiches. Dies gilt auch, wenn die Anfechtung durch den Verletzten aus sich heraus nicht erfolgte.

§ 2.

In allen Fällen der unter § 1 dieses Gesetzes erwähnten Verletzern fällt die Staatshaftung weg, da alle hoheitlichen Handlungen unter Vorsatz und grober Nachlässigkeit geschahen.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1406061-Nr24-Gesetz-Amts-Diensthaftung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1406061-Nr24-Gesetz-Amts-Diensthaftung”_D




RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD ( GEZ, Öffentlich Rechtliche, Körperschaften )

Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Staatsverträgen in Deutschland

gegeben am 25.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 21

§ 1.

Alle Staatsverträge, die sich auf die Bundesrepublik Deutschland oder der von der BRD als Bund bezeichnete und angewandte Organisationsform beziehen, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nichtig. Die Nichtigkeit aller in diesem Gesetz erwähnten Staatsverträge sind wegen des Tatbestandes der arglistigen Täuschung rückwirkend bis zur Erstanwendung an den Geschädigten zurückzuzahlen. Es gilt §§ 138, 139, 142 BGB des Deutschen Reiches. Die Haftung die sich aus diesen Staatsverträgen ergibt, verbleibt ausnahmslos beim Verursacher und Anwender solcher Verträge, auch wenn die Anfechtung aus sich heraus nicht erfolgte.

§ 2.

Jeder Verstoß gegen jede natürliche und juristische Person, die Staatsverträge gemäß § 1 dieses Gesetzes in Anwendung bringt, um sich bei Deutschen Staatsangehörigen Vorteile zu verschaffen, wird mit einer Schadenersatzsumme von 250.000,00 Mark belegt. Diese Schadenersatzsumme gilt als ausgesetzt sobald der Nachweis vorliegt, daß der Geschädigte vollständig entschädigt wurde.

§ 3.

Die Berufung auf Verträge nach europäischem bzw. internationalem Recht gelten auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 als schwebend unwirksam und werden nichtig, wenn diese Verträge der Täuschung unterlegen sind, daß die Bundesrepublik Deutschland der Staat Deutschland oder sonst ein souveränes Staatsgebilde sei.

§ 4.

Die Rechtmäßigkeit der in diesem Gesetz genannten Verträge kann erwirkt werden, wenn diesen die Zustimmung nach Artikel 5 der Deutschen Reichsverfassung vorliegt und dies im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht wurde.

§ 5.

Die Rechte, die sich aus diesem Gesetz ergeben, können nur von Reichs- und Staatsangehörigen des Deutschen Reiches in Anwendung gebracht werden.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD”_D




RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24

Gesetz, betreffend Änderung RGBl-1109242-Nr24, General Privathaftung

gegeben am 01.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 03

Nachfolgende Änderungen bzw. Ergänzungen sind in das „RGBl-1109242-Nr24 General Privathaftung“ einzufügen.

§ 1.

Der vorhandene § 3. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgend ergänzt.

……..im Bundesgebiet des Deutschen Reiches registriert sind und sich an die Reichsrechtsordnung halten.

§ 2.

Der vorhandene § 4. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgenden neuen Text erhalten.

Die Haftungssumme wie in § 1 dieses Gesetzes festgelegt, wird auf 12 Millionen Einzelpersonen verteilt, womit jede in Haftung gebrachte Person aus den unter § 1 dieses Gesetzes festgelegten Bereichen, eine Schadenersatzsumme von 750.000,00 Mark an die Reichskasse des Deutschen Reiches zu entrichten hat und demgemäß zur monatlichen Ratenzahlung im Verhältnis von mindestens 1 von Hundert des aktuellen Schuldenstandes verpflichtet ist.

Gegen dieses Gesetz ist das Rechtsmittel nur vor staatlich anerkannten Gerichten möglich, ebenso sind in der Haftungssumme eventuelle staatlich festgelegte Zinsen noch zu berücksichtigen.

§ 3.

Der neue § 5. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgenden Text erhalten.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24“_D




RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26

Erlaß, betreffend Änderung zu § 1 vom RGBl-1111011-Nr36, Privathaftung bei Haftbefehlen und Erzwingungen von Abgaben durch die BRD-Exekutive

verordnet am 29.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

§ 1.

§1 des RGBl-1111011-Nr26 wird wie folgt geändert:

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen, Vermögensauskünften bzw. Verzeichnissen ihres Vermögens oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl und je Schuldner in einer Ersatzhaftpflicht von 250.000,00 Mark. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

Ursprünglicher § 1:

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung in Ersatzpflicht von 250.000,00 Mark je Schuldner. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26”_D

 




RGBl-1111011-Nr26-Erlass-Privathaftung-der-BRD-Exekutive

Allerhöchster Erlaß betreffend, der Privathaftung bei Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe eidesstattlicher Erklärungen und zur Erzwingung von Zahlungen nach ungültigen Gesetzen (OwiG)  
Erlassen am 01.11.2011, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 08.05.2013

In Kraft gesetzt am 23.11.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

§ 1.

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen, Vermögensauskünften bzw. Verzeichnissen ihres Vermögens oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl und je Schuldner in einer Ersatzhaftpflicht von 250.000,00 Mark. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

§ 2.

Alle Beschlüsse, Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Handlungen  des genannten Personenkreises, die gegen die geltende Verfassung, bzw. gegen die Ordnung und Souveränität Deutschlands und des Deutschen Reiches und gegen die Wohlfahrt und den Schutz des Deutschen Volkes gerichtet waren und noch werden, fallen unter § 1 dieser Privathaftung und sind, wenn nötig, zurückzuverfolgen bis zum 28. Oktober 1918.

§ 3.

Ausgeschlossen sind alle staatsrechtrechtlich verbindlichen Haftbefehle, die von Richtern gemäß GVG § 15 und § 16 vorschriftsmäßig unterzeichnet und in Kraft gesetzt wurden, sowie alle Haftbefehle, die auf Straftaten und im Fall der Abwehr gegen Leib und Leben gerichtete Handlungen beruhen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1111011-Nr26-Erlass-Privathaftung-der-BRD-Exekutive” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1111011-Nr26-Erlass-Privathaftung-der-BRD-Exekutive”