RGBl-1703181-Nr12 Gesetz Gleichstellung aller RuSta Angehoerigen (auch den Adel)

Gesetz, betreffend die Gleichstellung aller Reichs- und Staatsangehörigen im Deutschen Reich (auch den Adel)

gegeben am 18.03.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 30.03.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

In Anbetracht dessen, daß der alte deutsche Adel ab 1919 finanziell, wirtschaftlich und gesellschaftlich zu jeder Zeit in der Lage gewesen sein mußte, die oktroyierten Fremdverwaltungen im Sinne der Gerechtigkeit der Wahrheit, der Menschlichkeit und der Pflicht gegenüber den deutschen Völkern zu verhindern oder aufzuheben, hat dieser alte deutsche Adel versagt.

§ 1.

Alle Reichs- und Staatsangehörige sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Deutsche Reich und seine Bundesstaaten bekennen sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

§ 2.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge deutscher Reichs- und Staatsangehöriger werden aufgehoben. Dies gilt auch für alle Ritter- und Damenorden. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden strafrechtlich verfolgt, die Schwere der Strafe entscheidet das Deutsche Reichsgericht.

§ 3.

Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 2 als nicht aufgehoben anzusehen sind, steht dem Präsidium des Bundes zu, der diese Entscheidung auch dem Volks-Bundesrath zur Abstimmung vorzulegen hat. Alle unter § 2 fallenden Familien und deren Mitglieder unterstehen dem allgemeinen öffentlichen und bürgerlichen Recht.

Dem Präsidium des Bundes steht es zu, im Einklang mit dem Volks-Bundesrath, Personen neu in den Adelstand zu erheben, wenn edle Taten zum Wohle des Deutschen Volkes vorangegangen sind.

§ 4.

Herr Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen und seine Familie bleibt von § 2 und § 6 dieses Gesetzes unberührt.

§ 5.

Ausgenommen von dieser Aufhebung sind auch alle Adeligen, die mit ihrer Tatkraft und ihrem Vermögen der Wiederherstellung zur Handlungsfähigkeit Deutschlands und des Deutschen Reiches nachweislich und langfristig gedient haben. Auch für diese Entscheidung ist § 3 dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 6.

Eventuelle Auflösungen von Hausvermögen, standesherrlichen Hausgütern sowie Familiengütern obliegen der Entscheidung des Deutschen Reichsgerichtes.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

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RGBl-1702131-Nr07 Gesetz zum status quo zu Deutschand im Deutschen Reich

Gesetz, betreffend des statu quo res erant ante bellum
für Deutschland im Deutschen Reich

gegeben am 13.02.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.02.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 07

§ 1.

Deutschland und seine Volk fordert von allen verantwortlichen und beteiligten Mächten in Bezug zu Deutschland als Ganzes auf den statu quo res erant ante bellum zum 31. Juli 1914 und den damit anheim gehenden Landes- und Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 unwiderruflich einzugehen. Deutschland und sein Volk erklärt, daß an der Saturierungserklärung nach der Gründung des Deutschen Reiches, durch unseren ehemaligen und ehrenwerten Reichskanzler Herrn Otto von Bismarck, weiterhin und fortwährend festgehalten wird.

§ 2.

Alle Handlungen, Verhandlungen, Verträge oder Vereinbarungen von und mit Nazi-Deutschland, obliegen nur noch der Verantwortung aller in dieser Periode mitwirkenden Parteien.

Alle Gebiete, die zum Schutz der deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen auf Grund der Kriege gegen Deutschland, ab dem 01. August 1914, eingerichtet und verwaltet werden, bleiben von der Saturierungserklärung zum Wohle des Deutschen Volkes unberührt. ISRAEL ist davon ausgeschlossen.

§ 3.

Deutschland als Ganzes wie es in diesem Gesetz gebraucht wird, bedeutet Deutschland im Deutschen Reich, wie es in seinen Grenzen am 31. Juli 1914 bestanden hat.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1702131-Nr07-Gesetz-zum-statu-quo-zu-Deutschand” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1702131-Nr07-Gesetz-zum-statu-quo-zu-Deutschand“_D