RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-1404161-Nr16-Patentwesen

Gesetz, Änderung betreffend RGBl-1404161-Nr16 – Einrichtung des Kaiserlich Deutschen Patent- und Markenamtes (KDPMA).

Gegeben am 06.04.2024, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 24.04.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 03

 Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§. 1.

Änderung der Eingangsformel

1. Die Bezeichnung Reichspatentamt wird ersetzt durch Kaiserlich Deutschen Patent und Markenamtes „KDPMA“ und Volks-Bundesrathes wird durch Bundesrathes ersetzt.

Änderung des Erlasses

2. In § 1. Absatz 1 und Absatz 3 des Erlasses wird das Organ Präsidium des Bundes ersetzt durch Reichsjustizamt.

3. In § 1. des Erlasses wird die Bezeichnung Staatssekretär des Reichspatentamtes ersetzt durch
Präsident des Kaiserlich Deutschen Patent- und Markenamtes“.
In Absatz zwei wird das Wort Reichspatentamt durch die neue Bezeichnung ersetzt.

4. Der § 2. wird wie folgt ersetzt:
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte des ehemals Kaiserlichen Patentamtes, des Reichspatentamtes und des Deutschen Patent und Markenamtes an diese Behörde über.

5. Für jeden entstandenen Schaden im Bereich des Patent- und Markenwesens haftet der Verursacher.

Hinzugefügt wird § 3. wie folgt:

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 06.04.2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-1404161-Nr16-Patentwesen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-1404161-Nr16-Patentwesen”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Verordnungen des Volks-Reichstages, wurden bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-2002141-Nr08-Aenderungsgesetz Pressegesetz Band 1874

Gesetz, betreffend die Änderung von (Nr. 1003.) Gesetz über die
Presse,  RGBl Band 1874, Nr. 16, Seite 65

gegeben am 14.02.2020, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 16.02.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 08

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ergänzung beschlossen. 

§ 1.

 

Der bisherige Wortlaut zu IV Verjährung, § 22. des oben genannten Gesetzes „Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, verjährt in sechs Monaten.“

wird ersetzt durch folgenden Wortlaut:

„Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, verjährt gemäß § 195. BGB.“

 

§ 2.

 

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Gegeben zu Berlin, den 14. Februar 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2002141-Nr08-Aenderungsgesetz-Pressegesetz-Band-1874” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2002141-Nr08-Aenderungsgesetz-Pressegesetz-Band-1874_D”