RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge

Verordnung, betreffend die Deutsche Nationalflagge

verordnet am 09.07.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.07.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 08

§ 1.

Die Deutsche Nationalflagge besteht aus einem schwarzen abgeschnittenen Dreieck, von der Stange beginnend mit der großen Länge über die ganze Höhe der Fahne ausgehend. Verhältnis der Höhe zur Länge wie 2 zu 3. Die zwei gleichbreiten Querstreifen sind oben weiß, unten rot und 1zu1 im Verhältnis zur Gesamthöhe der Flagge. Mittig eines Quadrates, von der Stange ausgehend, befindet sich ein weißes rundes Feld dessen Durchmesser die halbe Fahnenhöhe beträgt. In diesem weißen Feld befindet sich das Bundeswappen, geführt auch als Wappen des Deutschen Kaisers (Quelle Gerard Ströhl, Deutsche Wappenrolle). Siehe Seite 2107092 dieses Reichsgesetzes.

Besondere Ausführungen und Abzeichen in der Nationalflagge oder einen Wimpel zu führen, obliegt den jeweiligen Behörden oder institutionellen Organen nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes.

§ 2.

In § 1. des RGBl-2010071-Nr-10-Verordnung über die Führung der Nationalflagge wird „RGBl. Band 1907, Nr. 48, Seite 753“ ersetzt durch „RGBl-2107091-Nr08“.

§ 3.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die „Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe“ zu finden im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1867, Nr. 5, Seite 39“ außer Kraft.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Verordnet zu Berlin, den 07. Juli 2021

Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes

Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Präsidialsenat

Darius Lucyga

Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat

Erhard Lorenz

Reichsgesetzblatt “RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge”_D

Nationalflagge des ewigen Bundes
1      2   

 

Die Nationalflagge ist gemäß Artikel 55 der Verfassung schwarz-weiß-roth

Die Farbe Schwarz steht für das Königreich Preußen als Schirmherr des ewigen Bundes.

Die Farbe Weiß, ist die Farbe des Kronenchakras und verbindet uns mit dem Universum, steht für die Verschmelzung mit dem universellen Sein, höchste Vollendung, Einheitsbewußtsein.

Die Farbe Rot ist die Farbe des Wurzelchakras und verbindet uns mit der Erde. Ursprüngliche Lebenskraft; grundlegende Überlebensbedürfnisse des Menschen; körperliche Ebene der Sexualität; Urvertrauen; Verbundenheit mit der Erde; Beziehung zur materiellen Ebene des Lebens; Stabilität und Durchsetzungskraft.

Als Wappen dient das Bundeswappen, auch bekannt als großes Wappen des Deutschen Kaisers. Ebenso kann der Reichsadler eingesetzt werden oder weitere Zeichen einzelner Behörden des Deutschen Reiches.

 

Erklärung zur Nationalflagge:

– das Aussehen der Nationalflagge findet in der Reichsverfassung keine Erwähnung, Artikel 55 definiert die Farben der Flagge der Kriegs- und Handelsmarine.
– die “Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe, Nationalflagge” vom 31. August 1867 beschreibt die genaue Gestalt der Bundesflagge, jedoch nur, um von Kauffahrteischiffen geführt zu werden.
– die “Verordnung über die Führung der Reichsflagge, Flaggengesetz” vom 17. Dezember 1892 legt fest, daß diese Flagge die deutsche Nationalflagge bildet.

 

Entwürfe von Erhard Lorenz, zum 28.04.2013

Reichsgesetzblatt “RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert




Wie erkennt und fühlt der Deutsche die Heimat seiner Vorfahren und seiner Wurzel

Wie erkennt und fühlt der Deutsche die Heimat seiner Ahnen

die Reichsflagge gemäß Verfassung ist zu finden unter Artikel:
https://www.verfassung-deutschland.de/1918/#Artikel55  (schwarz,weiß roth).

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Die Verordnung wie die Reichsflagge gestaltet sein muß:
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/verordnung-ueber-die-fuehrung-der-reichsflagge/

Verordnung über die Führung der Reichsflagge, Flaggengesetz

§ 1. der betreffenden Verordnung bezeichnet diese Flagge als Nationalflagge, womit auch klar ist warum WIR den Begriff Nationalstaat verwenden.

Zusätzlich gibt es auch die Nationalhymne (was bisher nur sehr sehr wenige Menschen verstanden haben.

Achtung: Erst WIR (Bundesrath und Volks-Reichstag) haben die Hymne als Nationalhymne in Kraft gesetzt. Denn ehemals wurde die Hymne von den Hochverrätern der Weimarer Republik, den Nazis und der BRD als Hymne benutzt, dies ist eine bewußte Täuschung.

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1109241-nr23-erlass-nationalhymne-deutschlandlied/
Strophe 1: „ Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt……“

Strophe 2: „Uns zu edler Tat begeistern, unser ganzes Leben lang…..“

Strophe 3: „Einigkeit und Recht und Freiheit, sind des Glückes Unterpfand…..“

Strophe 4: Hand in Hand im Deutschen Reiche, alle Zeit zusammenstehn.“

RGBl-1109241-Nr23-Erlass-Nationalhymne ( Deutschlandlied, Lied der Deutschen, Deutsche Hymne )

Alle wollen sich nach dem RuStaG 1913 als Reichs- und Staatsangehörige erkennen und berufen sich auf die Staatsangehörigkeit zum Bundesstaat. Aber Achtung § 1 des RuStaG 1913 spricht nur von der deutschen Staatsangehörigkeit und nicht von der Staatsangehörigkeit zu einem Bundesstaat. Zitat: „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt.“

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rustag-1913/

RuStaG-1913 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz

 

Die richtige Brücke, der richtige Weg, das richte Bundespräsidium!

Die Flagge für das Präsidium des Bundes, das seit 2011 handlungsfähig ist, um z.B. Friedensverträge zu schließen oder die institutionellen Reichsorgane einzurichten.
https://www.verfassung-deutschland.de/1918/#Artikel11

Deutsche Vollverfassung

findet Ihr unter:
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1304283-nr15-verordnung-flagge-praesidialsenat/

Die Farbe schwarz als dreieckiger Träger (Trinität) am Fahnenmast steht für das ehemalige Königreich Preußen als Schirmherr des ewigen Bundes mit dem Namen Deutsches Reich. Die Farbe weiß, ist die Farbe des Kronenchakra und verbindet uns mit dem Universum. Verschmelzung mit dem universellen SEIN „Geist“, höchste Vollendung, Einheitsbewußtsein vom ICH BIN zum zum WIR SIND.

Die Farbe rot ist die Farbe des Wurzelchakra und erdet uns mit der Heimat der Deutschen. Ursprüngliche Lebenskraft; grundlegende Überlebensbedürfnisse des Menschen; körperliche Ebene der Sexualität; Urvertrauen; Verbundenheit mit der Erde; Beziehung zur materiellen Ebene des Lebens; Stabilität und Durchsetzungskraft.

Die Farben weiß und rot verbinden uns mit den Landesfarben der Österreicher, Schweizer, Polen, der Freien Hansestädte und dem Frankenreich

Die Farben der Trinität (Blau, Grün, Dunkelrot) sind die Farben der ehemaligen Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg, die mit Preußen die „Quadriga“ (4) Gleichheit ergeben.

Die Trinität steht für West-Mitte-Ost-Deutschland, für Vater-Mutter-Kind, für Erde-Mensch-Universum, Körper-Geist-Seele, Staatsvolk-Staatsgebiet-Staatsordnung und verbindet alle Völker und Stämme der deutschen Bundesstaaten  zu Deutschland im Deutschen Reich. Aus der Mitte wirkt die Kraft der violetten Flamme umrahmt vom Gold der Sonne der nie endende Lebens- und Schöpferkraft. Die drei Ringe sind das weiße Band, das alle Farben ins Licht führt und alles verbindet zum EINEN.

RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Präsidialsenat, Flaggengesetz und Standarte, Nationalflagge, Bundesflagge

Unter dem Schutz von „Germania“ wurde der „ewige Bund“ der deutschen Völker geschlossen der uns zu dem EINen „DEUtschen Volk“ verEINte. Dies ist unsere höchste Aufgabe, denn die EINheit ist der Ursprung unseres SEINs.

Die Ursache weshalb es keine Einheit unter den Patrioten geben wird, hat nichts mit souveränen, ehrlichen, verantwortungsbewußten Menschen zu tun, sondern mit Handlungen von Entitäten, die Hochverrat, Haß, Neid, Mißgunst, Rache, Duckmäusertum, Vasallentum, Kollaborateure fremder Organisationen, geistiger Umnachtung, und einem grenzenlosen Egoismus, als Motiv einsetzen. Die Wirkung daraus nennt man CORONA.   

Der darin verborgene Geist, gedeutet von Erhard Lorenz  zum 18.01.2021




RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge

Verordnung, betreffend die Führung und Benutzung der Nationalflagge des Deutschen Reiches

gegeben am 07.10.2020, im Namen des Deutschen Reiches.
geändert am 25.07.2021 durch RGBl-2107091-Nr08

In Kraft gesetzt am 13.10.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 10

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

Präambel

In Anbetracht der wachsenden Zahl der unbefugten Benutzung unserer deutschen Nationalflagge wurde diese Verordnung beschlossen, um zu verhindern, daß dieses hoheitliche Symbol durch eine mißbräuchliche Verwendung entwertet wird. Darüber hinaus soll das Ansehen, die Akzeptanz und das Vertrauen zu Deutschland im Deutschen Reich wieder hergestellt und geschützt werden.

§ 1.

Im gesamten Reichsgebiet gilt die Nationalflagge in den Farben Schwarz-Weiß-Rot, gemäß  der Verordnung „RGBl-2107091-Nr08“ und der Deutschen Reichsverfassung Artikel 55 „RGBl. Band 1871, Nr. 16, Seite 63“. Sie darf zum kenntlich machen der nationalen Zugehörigkeit durch Reichs- und Staatsangehörige bei öffentlichen Kundgebungen und Veranstaltungen getragen werden. Die unbefugte Benutzung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 2.

Das Tragen der deutschen Kriegsflagge ist gemäß der Verordnung „RGBl. Band 1907, Nr. 48, Seite 753“ nur den darin benannten Reichsorganen gestattet. Demzufolge ist es untersagt, die deutsche Kriegsflagge in der Öffentlichkeit, außer in Museen/Ausstellungen, zu zeigen, zu tragen oder zu führen. Die unbefugte Benutzung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 3.

Die Flaggen der Bundesstaaten sind in den Farben und Formen bis 1918 zulässig und unterliegen nicht dieser Verordnung.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 07. Oktober 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge_D”




Staatsordnung

Nach der Drei-Elemente-Lehre ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierende Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansäßige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsordnung kennzeichnen.

Der Nationalstaat setzt einen Staat und eine Nation voraus. Beide sind aus historischen Entwicklungen entstanden und keine „natürliche“ Voraussetzung menschlichen Zusammenlebens. Entstehende Nationalstaaten sollen die wesentlichen Teile des staatstragenden und meist auch namensgebenden Volkes in sich vereinen. Dabei soll der staatstragende Teil der Bevölkerung sich einer gemeinsamen Kultur oder Tradition verbunden fühlen. Idealtypisch gehören einem Nationalstaat alle Angehörigen seines Volkes und auch nur Angehörige dieses Volkes oder Kulturkreises an. In Deutschland gab es diesen idealtypischen Nationalstaat nur in den Jahren 1867, bzw. 1871 bis zum Dolchstoß durch Parteien und Nichtdeutsche (Chasarenjuden), Ende 1918.

Die Ausübung hoheitlicher Macht bzw. staatlicher Ordnungsbefugnis, besteht innerhalb des Staatsgebietes eines Staates durch dessen Organe und Institutionen wie z. B. Staatsoberhaupt und Verwaltung (Parlament, Gerichte, Polizei, Militär) von Hoheitsakten aus sich selbst heraus. Selbstverständlich ist diese nur möglich, wenn ein souveränes Staatsvolk seine Rechte und Pflichten erfüllt.

Nach diesem Maßstab betrachten wir die Verfassung die für Deutschland im Deutschen Reich gilt und nachfolgend dazu im Vergleich das Grundgesetz für die BRD, die DDR-Verfassung und die Weimarer Verfassung.


Das souveräne Deutschland und seine Bundesstaaten im Deutschen Reich mit Reichsländern und Schutzgebieten

1871 bis 1918

Die Verfassung des Deutschen Reiches für das Deutsche Staatsvolk

http://verfassung-deutschland.de  und  https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/reichsverfassung/

Diese Verfassung wurde durch die höchsten staatlichen Organe des Deutschen Reiches erschaffen, beschlossen und in Kraft gesetzt.

Das Präsidium des Bundes (ab Artikel 11 der Verfassung

http://bundespraesidium.de  und  http://bundespraesidium.de/praesidialamt/

Es war der Repräsentant des Bundes und des Deutschen Volkes. Nur das Präsidium kann mit Zustimmung der beiden gesetzgebenden Organe (Bundesrath und Reichstag) den Frieden mit allen befeindeten Staaten unterzeichnen und in Kraft setzen.

Der Bundesrath (ab Artikel 5 der Verfassung)

http://bundesrath.de

Er war der tatsächliche Souverän des Staates und durch Bevollmächtigung Vertreter der jeweiligen Bundesstaaten, Deutschlands und des Deutschen Reiches.

Der Reichstag “per Gesetz heute der Volks-Reichstag” (ab Artikel 20 der Verfassung)

http://volks-reichstag.de

Er repräsentierte die deutsche Bevölkerung, wurde aber nur durch das wahlberechtigte Staatsvolk des Nationalstaates gewählt.

Für die Legitimation der Gesetze war nur der Bundesrath und der Reichstag berechtigt, siehe (ab Artikel 5 der Verfassung) Zitat: Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Artikel 2 der Verfassung sagt aus, Zitat: Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht.

Der Reichskanzler (aus dem Staatsvolk der Deutschen)

http://bundespraesidium.de/reichskanzler/

Er wurde vom Bundespräsidium, gemäß Artikel 15 der Verfassung ernannt,

Die Reichsleitung (Reichsamt des Innern, oberste Behörde des Reiches)

http://reichsamt-des-innern.de  und  http://reichsamt-des-innern.de/bund/

Die Behördenleiter waren Staatssekretäre, ernannt durch den Reichskanzler oder durch das Bundespräsidium, siehe Artikel 15 der Verfassung.

Das amtliche Mitteilungsblatt; Der Deutsche Reichsanzeiger; Der Reichs-Anzeiger.

http://deutscher-reichsanzeiger.de  und  https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/ und  http://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/

Alle Beschlüsse, Verordnungen, Gesetze und staatsrechtliche Handlungen müssen darüber veröffentlicht werden. (Wichtigste Seite für alle im Staatsgebiet lebenden Menschen)

Staatliches Personenstandsregister beim Standesamt Deutschland.

http://personenstandsregister.bundespraesidium.de  und  http://standesamt.bundespraesidium.de/

Die Reichs- und Staatsangehörigkeit wird erworben, gemäß geltenden Reichsgesetzen durch den Eintrag in dieses Register.

Die Eintragung in das Register von BRD-Gemeinden ist die Bekenntnis, europäisches deutsches Personal eines Vereinigten Wirtschaftsgebietes zu sein. Womit alle Rechte wie die eines Reichs- und Staatsangehörigen verloren gehen. Hier ist ganz besonders der Gelbe Schein zu erwähnen, der durch eine Firma der BRD als Staatsangehörigkeitsurkunde mit dem Adler der “Weimarer-Chasarenjuden-Republik” (heute Medinat Weimar) vermarktet wird.

Weitere eingerichtete Organe des souveränen Deutschen Reiches

http://deutsche-reichspolizei.de

http://amtswegweiser.de  und  http://reichsamt.info

http://nationalstaat-deutschland.de  und  http://nationalstaat-deutschland.de/einheit/

http://reichsdruckerei.de  und  http://deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst

http://reichskasse.de

http://deutscher-gerichtshof.de  und  http://deutscher-gerichtshof.de/geschaeftsstelle/

http://volks-buero.de  und http://vb1873.de  und  http://mmgz.de

http://sekretariat.uni-spik.de  und  http://studium.uni-spik.de

Die vorgenannten Behörden sind staats- und völkerrechtlich eingerichtet, es mangelt nur noch an verantwortungsbewußten, unbestechlichen und souveränen deutschen Staatsangehörigen, die diese Behörden in die Handlungsfähigkeit versetzen.

Die Nationalflagge des Deutschen Reiches

ist schwarz-weiß-rot, siehe Artikel 55 der Verfassung

Unter dieser Flagge war Deutschland erstmals in seiner Geschichte eine geschlossene Nation der Deutschen Völker.


Ordnung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wie es durch die Alliierten eingerichtet wurde, geduldet wird und sich als Völkerrechtssubjekt Bundesrepublik Deutschland nennen darf.

1949 bis heute

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist keine Verfassung und

wurde nicht von einem souveränen inländischen Gesetzgeber erschaffen, beschlossen und in Kraft gesetzt. In diesem Gesetz gibt es noch heute die Anerkennung der Weimarer Verfassung, daraus folgernd die Anerkennung des Versailler Diktates, des Reichskonkordat, aller Besatzungs- und Siegergesetze, sowie die Aberkennung von Deutschland als Ganzes in seinen Grenzen wie es vor dem Versailler Diktat bestand.

Der Bundespräsident

führt die Standarte der Weimarer Republik, seine Souveränität wird von den Alliierten und europäischen Ländern geduldet. Es muß davon ausgegangen werden, daß er den Wolf im Schafspelz verkörpert, da sein Handeln dem Rechtskreis der Weimarer Verfassung zugrunde liegt und die von Nichtdeutschen (Chasarenjuden) dem Deutschen Volk mit der brutalen Gewalt des 1ten Weltkriegs, dem Dolchstoß, der Hungerblockade gegen deutsche Frauen, Kinder und Greise (Zivilbevölkerung), dem Versailler Diktat, einer terroristischen handelnden Nationalversammlung und den Räterepubliken oktroyiert wurde. Schon diese bewiesene Tatsachen erklären die Nichtigkeit der BRD in allen Bereichen.

Der Bundesrat (nicht der Bundesrath)

besteht aus Bevollmächtigte der nichtrechtsfähigen Länder eines sogenannten Bundes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes. Er unterliegt den Fremdmächten, wie einer EU, einer UN und den Besatzungsstatuten, da sich die Legitimation dieses Unternehmens aus nichtsouveränen Ländern ergibt.

Der Bundestag (Marionetten im Reichstagsgebäude)

ist ein Unternehmen, das sich an die Zeit des Norddeutschen Bundes orientieren möchte. Seine Souveränität wurde 1992 mit Artikel 23 GG, auf die EU übertragen. Mittlerweile steht fest, daß sich der Bundestag nur noch als Vertreter der gesamten Bevölkerung sieht, welcher zu keiner Zeit vom deutsche Staatsvolk, sondern von Staatenlosen legitimiert wurde. Ein deutsches Volk gibt es für diesen Bundestag nicht mehr.

Der Bundeskanzler

bzw. die Bundeskanzlerin entbehrt jeglicher Bewertung, da sie so wie der Bundespräsident, der Bundesrat und der Bundestag, nach Anweisungen vom Zentralrat der Juden, bzw. nach Anweisung von Fremdverwaltungen handeln.

Die gesamten Ämter, Behörden, Körperschaften, Vereine, Stiftungen, Gemeinden und Institutionen der BRD

werden wie die oben aufgeführten BRD-Organe als gewerbliche Unternehmen geführt und abgerechnet. Jegliche Souveränität wird mit Gewalt und Täuschung im Rechtsverkehr erzwungen. Eigentumsrecht spielt hier nur noch eine Rolle für die obere Klasse der Unternehmer. Die unterste Ebene der Terroristen und Piraten bilden die Bürgermeister, da sie ihre Macht mit Psychoterror, mit bewußten Falschdarstellungen, mit Bestechungen, dem Handel von illegalen Dokumenten und mit dem Mißbrauch der Exekutivorgane skrupellos aufrecht hält.

Das Bundesgesetzblatt

ist ein nichtamtliches Verzeichnis und kein amtliches Mitteilungsblatt

Die Personenstandsregister der BRD-Unternehmen

dienen nur gewerblichen Zwecken zur Ermittlung der Rentabilität und Wirtschaftlichkeit dieser Verwaltungsunternehmen. Der Handel an der Börse mit Bürgern und deren Wirtschaftskraft ist nicht ausgeschlossen, da sich die verantwortlichen Geschäftsführer durch undurchsichtige Stiftungen und Vereinen bedienen.

Die Bundesflagge dieses Vereinigten Wirtschaftsgebietes

ist schwarz-rot-gold auch da und dort schwarz-rot-gelb, siehe Artikel 22 GG, Absatz 2

Unter dieser Flagge wurde das Deutsche Volk nun 100 Jahre geknechtet durch Nichtdeutsche.

Mehr ist zum Zustand und der Legitimation eines Vereinigten Wirtschaftsgebietes nicht anzufügen.


Ordnung der Deutschen Demokratie, die sich unter der Fremdverwaltung der Sowjetuinon gründete, indem sie die Mauer errichtet und das restliche Deutschland in zwei Teile spaltete.

1949 bis 1989

1. Verfassung der DDR  http://verfassung-deutschland.de/ddr-verfassung/ddr49.htm

2. Verfassung der DDR http://verfassung-deutschland.de/ddr-verfassung/ddr68.htm

3. Verfassung der DDR http://verfassung-deutschland.de/ddr-verfassung/ddr74.htm

Die wenigsten DDR-Bürger wußten, daß die DDR im Laufe seiner 40 Jahre drei Verfassungen anwandte. Aus den Verfassungen ist zu entnehmen, daß die DDR die Weimarer Verfassung ablehnte und  man sich auch nicht an die Verfassung des Deutschen Reiche anlehnte. Somit kann über die Verfassung nicht die völkerrechtliche Rechtsnachfolge auf das Deutsche Reich, wie es 1918 bestand, geknüpft werden. Auch dann nicht, wenn die DDR während Ihrer Zeit die Reichsbahn der Weimarer Republik fortexistieren lies.

Das höchste Organ des nichtrechtsfähigen Unternehmens der Sowjetunion, war die Volkskammer.

Präsident der Republik

er wurde von der Volkskammer bestimmt

Die Farben der Republik

ist schwarz-rot-gold,  siehe Artikel 2 der Verfassung.

Unter dieser Flagge wurde das Deutsche Volk nun 100 Jahre geknechtet, gefoldert, vertrieben, gemordet, versklavt und seiner Rechte und dem Recht auf Heimat beraubt.

Zu keiner Zeit, so auch nicht nach dem Mauerfall, kann die DDR die völkerrechtliche Rechtsnachfolge zum wahren Deutschen Reich belegen. Die sogenannte Wiedervereingung gab es nocht nicht, da es die Wiederherstellung des Deutschen Reiches wäre. Ein Vereinigung der Bevölkerung von West und Mitte kann nach 28 Jahren als noch nicht gelungen bewertet werden.


Ordnung nach der Revolution und dem Dolchstoß durch die Parteien unter der Führung der Chaldäer bzw. Chasarenjuden

ab 29.10.1918 bis zum Ende des sogenannten 2ten Weltkriegs im Jahr 1945

Die Weimarer Verfassung, fälschlich auch Verfassung des Deutschen Reiches genannt

http://verfassung-deutschland.de/weimarer-verfassung/index.htm

wurde durch eine sich selbst ins Leben gerufenen Nationalversammlung beschlossen, die sich in der Zeit der Revolutionen, Räterepubliken, der Katholiken- Sozialistenparteien gegründet hatte. Nach der Zerschlagung des Reichstages, führte man das Frauenwahlrecht ein. Die Begründung lag auf der Hand, da die wahlberechtigten Männer an der Front waren und die Nationalversammlung eine Wahl benötigte, um die Demokratie zu wahren.

Die Verfassung war ein Ermächtigungsgesetz, was auch die Schreckensherrschaft der Nazis für sich nutzte. Da die Verfassung das Versailler Diktat anerkennt, ist diese Verfassung der wahre Dolchstoß in den Rücken des Deutschen Volkes.

Die wichtigsten hohen Ämter wurden nun von Nichtdeutschen (Chasarenjuden) geleitet. Alles Hab und Gut wurde bis auf ein Minimum dem Deutschen Volk geraubt, nur die ehemaligen Fürsten und Vasallen dieser neuen Regierung wurden für die Duldung der neuen nie legitimen Regierung sehr großzügig belohnt. So ist es auch heute noch.

Das Reichspräsidium

hat sich durch die Revolution ermächtigt und später durch eine nichtige Weimarer Verfassung.

Der Reichsrat

ist nicht identisch mit dem Bundesrath.

Es gibt kein Gesetz oder Schriftstück aus dem hervorgeht, daß der wahre Bundesrath aufgelöst oder entmachtet wurde. Ihm wurde einfach die Aufmerksamkeit entzogen, voraus ging allerdings eine Rechtschreibreform, mit der man dem Bundesrath das “th” veränderte (siehe die Runensprache)

Der Reichstag

wurde durch die “Revolutionäre” aufgelöst und zerschlagen, notfalls mit Mord. Bei der ersten Wahl an der Frauen teilnehmen durften, wurde die Nationalversammlung als das oberste verfassungsgebende Organ gewählt, die mit Inkraftsetzung der Weimarer Verfassung auf einmal als Reichstag mutierte.

Der Reichskanzler

war weisungsgebunden wie die vorgenannten Organe und die von ihm eingerichteten Unternehmungen die sich Reichsministerien nannten. Durch die Anerkennung des Versailler Diktates wurde in Folge das Deutsche Volk allen Rechten, besonders aber auch der Staatsangehörigkeit, beraubt, seit 1921 werden Personalausweise vergeben.

Die angewandten Gesetze bezogen sich auf den Geltungsbereich der Verfassung des wahren Deutschen Reiches, mußten allerdings im Sinne der “Chaldäer” und seiner Vasallen angepaßt werden. Hierzu sei zu beachten, daß alle seit 1919 sich anmaßenden Regierungen gezwungen waren, auf der Grundlage des wahren Deutschen Reiches bzw. Deutschland als Ganzes zu handeln, um die auferlegten gigantischen Kriegsschulden zu begleichen, die Gesetzesänderungen der originalen Reichsgesetze durch diese Fremdverwaltungen sind nichtig und ungültig, da die Originalen Reichsgesetze nur von den Verfassungsorganen Bundesrath und Reichstag verändert werden können und erst gelten, wenn diese im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht sind.

Keine der Nachkriegsordnungen ab der Revolutionszeit 1918/1919  konnte den Beweis antreten, daß es zum Wohle des Deutschen Volkes, als ein ehrenvoller und würdevoller Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches anerkannt werden kann. Diese Erkenntnis ist hart, da nun aus dem normalen Deutschen Volk die Menschen gefunden werden müssen, die in der Lage sind, sich allen Verführungen des Kapitalismus zu wiedersetzen und mutig, unbestechlich und ehrlich die Wiedervereinigung Deutschlands zum Frieden der Welt zu vollziehen.


Am 29. Mai 2008 beschlossen 21 Statusdeutsche unter der Führung von Erhard Lorenz und im Sinne der Erfreiung Deutschlands, im Gegensatz zu allen damaligen Bewegungen oder kommissarischen Reichsregierungen, daß nur die Verfassung 1871 die richtige Verfassung ist und daß mit der Wiederbelebung des Bundesrathes (der damals tatsächliche Souverän) das Deutsche Volk wieder in der Lage sein wird, das Deutsche Reich völkerrechtlich und staatsrechtlich handlungsfähig einzurichten. Nach diesem Beschluß wurde jede Maßnahme, jeder Beschluß, jedes Gesetz und jedes Dokument gemäß den wahren Gesetzen des Deutschen Reichs, letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918, legitimiert oder in Kraft gesetzt.

Zum 18. April 2018 waren die Vorbereitungen für die wahre Wiedervereinigung “Deutschland als Ganzes” abgeschlossen. Nun muß das Deutsche Volk handeln!

Herausgegeben vom Bundespräsidium  am 21. Dezember 2018

 

Und wie komme ich nun an die mir zustehende Reichs- und Staatsangehörigkeit?

1. Studiere die 13 Schritte solange, bis Du diese zweifelsfrei verstanden hast;

2. Du vertraust uns und besorgst Dir Dokumente, wie diese nur von der Deutschen Reichsdruckerei erstellt werden, damit Du im Besitz eines Dokumentes bist, das unter dem Hoheitsrecht Deines Heimatstaates herausgegeben wird;

3. Mit Erhalt meines Reichsdokumentes bin ich gemäß Personenstandsgesetz des wahren Deutschlands im Personenstandsregister registriert und bin endlich Reichs- und Staatsangehöriger. Ab diesem Zeitpunkt stehen mir wieder Rechte zu, die einem Geschädigten zustehen;

4. Bevor ich mich mit dem “System” auseinandersetze, studiere ich die Gesetze des Deutschen Reiches, denn diese gehen den Landesgesetzen (darunter fällt auch die BRD) vor, siehe Artikel 2 der Reichsverfassung.

5. Benötige ich juristische Hilfe oder eine Beratung, dann wende ich mich an ein Volks-Büro oder an die Reichsanwaltschaft unter zentrale@reichsanwalt.de




RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Präsidialsenat, Flaggengesetz und Standarte, Nationalflagge, Bundesflagge

Verordnung, betreffend Flagge und Standarte für den Präsidialsenat,
Präsidialflagge, Präsidialstandarte, Nationalflagge, Bundesflagge.

verordnet am 28.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 15

§ 1.

Die Flagge des Präsidialsenats besteht aus einem schwarzen abgeschnittenen Dreieck, von der Stange beginnend mit der großen Länge über die ganze Höhe der Fahne ausgehend. Verhältnis der Höhe zur Länge wie 2 zu 3. Die zwei gleichbreiten Querstreifen sind oben weiß unten rot und 1zu1 im Verhältnis zu Gesamthöhe der Flagge. Den Eckpunkten des abgeschnittenen Dreiecks angeordnet, liegt ein weißes rundes Feld mittig eines Quadrates. Der Durchmesser ist im Verhältnis 1zu 2 der Fahnenhöhe. In diesem weißen Feld befindet sich das Zeichen der Trinität in den Farben der Bundesstaaten. Die Farben grün, blau, dunkelrot, gold und violett werden durch ein weißes Band im Verhältnis zum weißen Feld wie 1 zu 30 verbunden. Die Anordnung der Farben siehe Anlage auf Seite 1304284.

Dies Fahne wird am Amtssitz geflaggt, solange der Amtssitz durch eine der drei Staatssekretäre des Präsidialsenats besetzt ist.

§ 2.

Die Standarte ist wie in § 1 beschrieben. Das Verhältnis der Breite zur Höhe ist wie 1 zu 1. Die große Länge des abgeschnittenen Dreiecks bestimmt auch die Breite der Standarte, womit sich ein Quadrat ergibt. Die Trinität wie in § 1 beschrieben, befindet sich in der Mitte der Standarte.

Die Standarte wird auf allen Fahrten, Flügen und Reisen an Fahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen geführt, in denen  sich mindestens eine der drei Staatssekretäre des Präsidialsenats auf Amtsreise befindet.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Praesidialsenat” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Praesidialsenat”_D

Seite 1304284




Verordnung über die Führung der Reichsflagge, Flaggengesetz

Titel: Verordnung über die Führung der Reichsflagge.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 47, Seite 1050–1051
Fassung vom: 8. November 1892
Bekanntmachung: 17. Dezember 1892
Änderungsstand: 22. November 1907, RgBl. Band 1907, Nr. 48, Seite 753
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2061.) Verordnung über die Führung der Reichsflagge. Vom 8. November 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 55 der Reichsverfassung im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1.

Die Bundesflagge in der durch die Verordnung vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 39) für die Schiffe der deutschen Handelsmarine festgestellten Form bildet die deutsche Nationalflagge.

§. 2.

Die deutsche Kriegsflagge wird nach näherer Bestimmung des Kaisers von der Kaiserlichen Marine und von den im unmittelbaren Reichsdienst befindlichen Behörden und Anstalten des deutschen Heeres geführt. Unberührt bleibt die Bestimmung in dem Kaiserlichen Erlasse, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten, vom 2. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 59).

§. 3.

Zum Gebrauche derjenigen Reichsbehörden, welche nicht die deutsche Kriegsflagge zu führen haben, dient die Reichsdienstflagge. Dieselbe besteht aus der deutschen Nationalflagge mit einem in der Mitte des weißen Feldes angebrachten, die dienstliche Bestimmung und den Verwaltungszweig kenntlich machenden Abzeichen. Abzeichen sind:

1. im Bereiche des Auswärtigen Amts und des Reichs-Kolonialamts, einschließlich der Kaiserlichen Behörden und Fahrzeuge in den deutschen Schutzgebieten, der Reichsadler mit der Kaiserlichen Krone,
2. im Bereiche der Kaiserlichen Marine, sofern daselbst nicht die Kriegsflagge zu führen ist, ein gelber unklarer Anker mit der Kaiserlichen Krone darüber,
3. im Bereiche des Reichspostamts ein gelbes Posthorn mit der Kaiserlichen Krone darüber,
4. im Bereiche der übrigen Verwaltungszweige die Kaiserliche Krone.

§. 4.

Zur Führung der Reichsdienstflagge sind nur die Behörden des Reichs berechtigt. Außerdem haben solche deutsche Schiffe, welche, ohne im Eigenthum des Reichs zu stehen, im Auftrage der Reichspostverwaltung die Post befördern, solange sie die Post an Bord haben, neben der Nationalflagge als besonderes Abzeichen die Postflagge (§. 3 Nr. 3) im Großtop zu heißen. Für dieselbe Zeit sind diese Schiffe berechtigt, die Postflagge als Gösch auf dem Bugspriet zu führen.

§. 5.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1893 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 8. November 1892, an Bord Meines Panzerschiffs „Baden“.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Graf von Caprivi.




Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe, Nationalflagge

Titel: Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe.
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1867, Nr. 5, Seite 39
Fassung vom: 25. Oktober 1867
Bekanntmachung: 31. Oktober 1867
Änderung und Außerkraftsetzung 25. Juli 2021 durch RGBl-2107091-Nr08
Quelle:

(Nr. 10.) Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe. Vom 25. Oktober 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen, auf Grund des Artikels 55. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:

Die Bundesflagge, welche von den Kauffahrteischiffen der Bundesstaaten fortan als Nationalflagge ausschließlich zu führen ist (§. 1. des Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom heutigen Tage), bildet ein längliches Rechteck, bestehend aus drei gleich breiten horizontalen Streifen, von welchen der obere schwarz, der mittlere weiß und der untere roth ist. Das Verhältniß der Höhe der Flagge zur Länge ist wie zwei zu drei. Die Bundesflagge wird von den Schiffen am Heck oder am hinteren Maste – und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Ermangelung einer solchen aber am Topp oder im Want – geführt.
Ein besonderes Abzeichen in der Bundesflagge oder einen Wimpel zu führen, ähnlich demjenigen der Kriegsmarine des Norddeutschen Bundes, ist den Kauffahrteischiffen nicht gestattet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Oktober 1867.

(L. S.)  Wilhelm.

Änderung und Außerkraftsetzung 25. Juli 2021 durch RGBl-2107091-Nr08

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.