RGBl-2403071-Nr01-Gesetz, betreffend der Übergangsregelung der gesamten Justiz in den Geschäftsbereich des Deutschen Gerichtshofes

Gesetz, betreffend der Übergangsregelung der gesamten Justiz
in den Geschäftsbereich des Deutschen Gerichtshofes

gegeben am 07.03.2024, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 18.03.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath, was folgt:

Nr. 01

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Artikel 1.

Dieses Gesetz bestimmt die Übergangsregelung der Geschäftsbereiche des Deutschen Gerichtshofes (Reichsgericht) bis zum vollendeten Aufbau der staatsrechtlichen Judikative nach § 15. des Gerichtsverfassungsgesetzes „Originalfassung“ auf dem gesamten Gebiet des Deutschen Reiches.

Artikel 2.

Alle Geschäftsbereiche bezüglich Gerichtsverfassungsgesetz, die den Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandgerichten, Finanzgerichten, Handelsgerichten, dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht und untergeordneten Verwaltungsgerichten obliegen, gehen in den Geschäftsbereich des Deutschen Gerichtshofes (Reichsgericht) über.

Artikel 3.

Alle in Artikel 2. genannten Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, alte Fassung und alle nachfolgenden Fassungen, sind bis auf Widerruf von der Tätigkeit in ihren Geschäftsbereichen bei Androhung der Höchststrafe entbunden.

Artikel 4.

Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe ist mangels Legitimation aufzulösen. Deren bisheriger Entscheidungsbereich, auch in Bezug zur Vollverfassung Deutschlands, geht in den Geschäftsbereich des Deutschen Gerichtshofes (Reichsgericht) über.

Artikel 5.

Jedwedes Personal der Liegenschaften und Gebäude der unter Artikel 2. und 3. genannten Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, alte Fassung und alle nachfolgenden Fassungen, gehen ihrer Tätigkeit gemäß Anweisung vom Präsident des Deutschen Gerichtshofes  nach, soweit ein Minimum an Personal zur Erhaltung der Wertigkeit und des Gebrauchszustandes notwendig ist.

Artikel 6.

Sämtliche in diesen Gebäuden vorhandenen Unterlagen, Dokumente in Papierform oder elektronischen Speichermedien sind in diesen Gebäuden zu belassen. Es ist verboten jegliche Unterlagen bei Androhung von Höchststrafen zu entwenden oder vernichten. Die Sicherstellung und der Schutz dieser Unterlagen obliegt der Deutschen Reichspolizei.

Artikel 7.

In Anlehnung an das Gesetz RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich, Justizhoheit, Justizbehörden der Länder.

Artikel 8.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

 Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 07. März 2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2403071-Nr01-Uebergangsgesetz-der-Justiz-in-den-Deutschen-Gerichtshof” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2403071-Nr01-Uebergangsgesetz-der-Justiz-in-den-Deutschen-Gerichtshof”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Verordnungen des Volks-Reichstages, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-1308281-Nr35-Erlass-Mahnsenat-beim-Reichsgericht

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Mahnsenats beim Reichsgericht

gegeben am 28.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 35

§ 1.

Zum Zwecke der Schaffung eines Mahnwesens gemäß § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Deutschen Reich, wird ein Mahnsenat eingerichtet und dem Reichsgericht unmittelbar unterstellt. Dieser Mahnsenat übernimmt mit dem Tage seiner Handlungsfähigkeit, das gesamte gerichtliche Mahnwesen im Deutschen Reich.

Der Leiter dieses  Mahnsenats führt die Bezeichnung „Senatspräsident“.

Die einzelnen Aufgaben des Mahnsenats bestimmt der Reichskanzler und der Präsident des Reichsgerichts. Sie bestimmen auch im Einvernehmen mit den Senatspräsidenten des Reichsgerichts die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf den Mahnsenat übergehen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308281-Nr35-Erlass-Mahnsenat-beim-Reichsgericht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308281-Nr35-Erlass-Mahnsenat-beim-Reichsgericht_D