RGBl-1512281-Nr30-Erlass-Einrichtung-des-Reichsluftfahrtamtes

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Luftfahrtamt im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 30

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Luftfahrtbehörde im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Luftfahrtbehörden der Länder und Bundesstaaten unterstehen werden, wird ein Reichsluftfahrtamt eingerichtet.

Der Leiter des Reichsluftfahrtamtes führt die Bezeichnung „Staatssekretär für das Luftfahrtwesen“.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsluftfahrtamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und mit dem Staatssekretär des Reichsluftfahrtamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512281-Nr30-Erlass-Einrichtung-des-Reichsluftfahrtamtes” Amtsschrift

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