RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt

Verordnung, betreffend Einrichtung eines
Beweissicherungsamtes im Sinne der Justizbetreibung

verordnet am 23.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 27.11.2017

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 5

§ 1.

Zwecks Überleitung der Rechtspflege im Deutschen Reich und im Sinne der Justizbeitreibung, wird im „RaBeStTe“ dem Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus ein Beweissicherungsamt eingerichtet.

§ 2.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung:
Staatssekretär im Beweissicherungsamt.

§ 3.

Mit in Kraft treten dieser Verordnung, werden alle Schriftstücke, Akten, Maßnahmen und sonstige Handlung von Behörden, Körperschaften, Versicherungsgesellschaften, Geldinstituten, Energieversorger, bzw. alle die sich auf die Staatlichkeit und Souveränität einer Bundesrepublik Deutschland  berufen und die gegen die Staatsbürger des rechtsfähigen Deutschen Reiches gerichtet sind angenommen, mit einem Aktenzeichen archiviert und gemäß Anweisung des Staatssekretär im Reichjustizamt weitergeleitet.

§ 4.

Dem Urheber und dem Betroffenen wird das Aktenzeichen und die nun beginnende Maßnahme „Strafantrag mit Schadenersatzklage“  mitgeteilt.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt”_D




RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung

Erlaß, betreffend der General-Privathaftung aller Handlungen die gegen das Deutsche Reich und sein Volk gerichtet sind
erlassen am 24.09.2011, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 14.02.2014

In Kraft gesetzt am 28.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 24

§ 1.

Alle sogenannten Amtsträger, Bedienstete, Minister, Staatssekretäre, Polizeibehörden, Bundesbehörden, Bundesglieder, Selbstverwaltungen wie z.B. Körperschaften, Landräte, Stadträte, Bürgermeister und deren Stellvertreter, alle Gemeinderäte und Stadträte, alle Parteien und politische Organisationen, gegründet und geführt in der Bundesrepublik Deutschland, alle Vorstände, Geschäftsführer und deren Stellvertreter der gesamten Presse, alle Vorstände und Geschäftsführer der gesamten Finanzdienstleistungen und Versicherungen, alle Vorstände und Geschäftsführer der Deutschen Bahn und der Deutschen Post,  alle Direktoren und Präsidenten sowie deren Stellvertreter der im Bundesgebiet handelnden Justiz haften in einer Gesamtsumme, die mit Inkraftsetzen dieses Erlasses auf einen Gesamtwert in Höhe von 9 Billionen Mark, ausgeschrieben 9.000.000.000.000,- Mark, beziffert ist und je nach weiteren Handlungen nach oben neu erlassen werden kann. Es gilt StGB § 3 in Anwendung zubringen.

§ 2.

Alle Beschlüsse, Gesetze, Verordnungen, Anweisungen, Handlungen,  die gegen die geltende Verfassung, bzw. gegen die Ordnung und Souveränität Deutschlands und des Deutschen Reiches und gegen die Wohlfahrt und den Schutz des Deutschen Volkes gerichtet waren und noch werden, fallen unter § 1 dieser General-Privathaftung und sind, wenn nötig, zurückzuverfolgen bis zum 28. Oktober 1918.

§ 3.

Ausgeschlossen sind alle Firmen, Verbände, Vereine und Stiftungen die nach geltendem Recht durch die gesetzgebenden Organe, gemäß den geltenden Gesetzen, im Bundesgebiet des Deutschen Reiches registriert sind und sich an die Reichsrechtsordnung halten.

§ 4.

Die Haftungssumme wie in § 1dieses Gesetzes festgelegt, wird auf 12 Millionen Einzelpersonen verteilt, womit jede in Haftung gebrachte Person aus den unter § 1 dieses Gesetzes festgelegten Bereichen, eine Schadenersatzsumme von 750.000,00 Mark an die Reichskasse des Deutschen Reiches zu entrichten hat und demgemäß zur monatlichen Ratenzahlung im Verhältnis von mindestens 1 von Hundert des aktuellen Schuldenstandes verpflichtet ist.

Gegen dieses Gesetz ist das Rechtsmittel nur vor staatlich anerkannten Gerichten möglich, ebenso sind in der Haftungssumme eventuelle staatlich festgelegte Zinsen noch zu berücksichtigen.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung