RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend der Einrichtung des Reichskataster- und Vermessungsamtes für das Deutschen Reiches

zum 08.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
Nr. 26

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Landeskatasterstellen und Landesvermessungsstellen unterstehen, wird ein Reichskataster- und Vermessungsamt errichtet, das dem Staatssekretär des Innern direkt untersteht, welcher einen Leiter für diese Behörde bestellen kann.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichskatasteramt”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichskataster- und Vermessungsamtes bestimmt der Staatssekretär des Innern oder der Staatssekretär im Reichskatasteramt. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Das Liegenschaftskataster im allgemeinen enthält vor allem ein Bestandsverzeichnis, in dem Lage und Größe der Grundstück, Flurstücke und Gebäude vermerkt sind und dem Zweck dienen soll eine einheitliche Bewertungsgrundlage im Deutschen Reich zu schaffen. Die Landesvorschriften für das Vermessungs- und Katasterwesen werden nicht berührt, solange diese nicht der Gesetzgebung des Deutschen Reiches entgegenstehen.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt“_D




RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstraßen ( Straßen, Wege, Autobahnen )

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich

am 27. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 25

§ 1.

Alle Autobahnen im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsautobahnen Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Unternehmen „Bundesautobahnen“ gehörten oder die ausschließlich für Zwecke der Autobahnen begründet oder bestimmt worden sind.

Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken, die den Autobahnen zu dienen bestimmt waren, dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind.

§ 2.

Alle Fernverkehrsstraßen im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsstraßen Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die ausschließlich für Zwecke der Fernstraßen begründet oder bestimmt worden sind.

Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken, die den Fernstraßen zu dienen bestimmt waren. Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind.

§ 3.

Treuhandschaften aller Art an dem Eigentum der in § 1 und § 2 bezeichneten Autobahnen, Fernstraßen und Grundstücken, so auch dessen Vermögensrechte erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 4.

Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 und § 2 bezeichneten Art vor dem 29. Oktober 1918 getroffen worden sind, bleibt unberührt.

§ 5.

§1 und § 2 gelten auch für Eigentum und Vermögensrechte, die einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen Organisation weggenommen worden sind.

§ 6.

(1) Mit der Feststellung der vollständigen Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches ist das Deutsche Reich Träger der Straßenbaulast für die Reichsautobahnen und die Reichsstraßen. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt die Verantwortlichkeit bei den bisherigen Organen und Unternehmen. Der genaue Zeitpunkt des Übergangs wird durch ein gesondertes Gesetz bestimmt.

(2) Das Deutsche Reich erhält die Einnahmen, die sich im Zusammenhang mit der Benutzung der Reichsautobahnen und Reichsstraßen und der Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens ergeben.

(3) Das Deutsche Reich trägt die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens. Es gilt Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die für Kosten der Entwurfsbearbeitung 2 v. H. der Baukosten, für Kosten der Bauaufsicht 1 v. H. der Baukosten beträgt.

§ 7.

(1) Die Bestimmungen des § 2 und des § 6 Abs. 3 gelten nicht für diejenigen im Zuge von Reichsstraßen liegenden Ortsdurchfahrten, für die die Straßenbaulast nach dem Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung nicht vom Deutschen Reich zu tragen war.

§ 8.

Die Regelung der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens “Bundesautobahnen” bleibt vorbehalten.

§ 9.

(1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach § 1 oder § 2 dem Deutschen Reich zu, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land bestimmten Behörde, in deren Bezirk das Grundstück, liegt vorrangig der übergeordneten Behörde dem Reichsgrundbuchamt zu stellen. Der Antrag muß von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück dem Deutschen Reich zusteht. Das Eigentum ist einzutragen für das “Deutsche Reich – Reichsstraßenverwaltung“.

(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

§ 10.

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

§ 11.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen”




RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsgrundbuchamtes zur übergeordneten Erfassung des Bestandes von Grundstücken im Bundesgebiet und des Deutschen Reiches

erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

Für Zwecke der übergeordneten Erfassung aller im Deutschen Reich befindlichen Grundstücke, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundenen Rechte und die auf ihm liegenden Lasten registriert sind, wird ein Reichsgrundbuchamt errichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichsgrundbuchamt”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsgrundbuchamtes bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Das Grundbuch im allgemeinen enthält vor allem ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks vermerkt sind. Ferner werden in dem Register grundstücksgleiche Rechte wie z. B. das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt”