RGBl-1903071-Nr02 Verordnung, betreffend die Abänderung der Bezeichnungen Gerichtsschreiberei, Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener

Verordnung, betreffend die betreffend die Abänderung der Bezeichnungen Gerichtsschreiberei, Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener

verordnet am 07.03.2019, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.03.2019 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 02

In allen Gesetzen und Verordnungen des Deutschen Reiches sind die nachfolgenden Bezeichnungsänderungen durchzuführen.

Artikel 1.

An die Stelle der Gerichtsschreiberei tritt die Bezeichnung Geschäftsstelle.

Artikel 2.

An die Stelle des Gerichtsschreiber tritt die Bezeichnung Urkundsbeamte.

Artikel 3.

An die Stelle des Gerichtsdiener tritt die Bezeichnung Gerichtswachtmeister. 

Artikel 4.

Der elfte Titel des Gerichtsverfassungsgesetz (Band 1877 Nr. 4, Seite 41 – 76) erhält die Überschrift „Geschäftsstelle“

Artikel 5.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1903071-Nr02-Verordnung-Aenderung-Gerichtsbezeichnungen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1903071-Nr02-Verordnung-Aenderung-Gerichtsbezeichnungen”_D




Übersicht von Einführungsgesetzen

Einführungsgesetz (EG)

bezeichnet das Reichsgesetzblatt durch welches einzelne Gesetze oder Gesetzesbücher in den Geltungsbereich eingeführt werden. Darin kann der Geltungsbereich näher bestimmt sein, ist dies nicht der Fall, so gilt der Geltungsbereich, der durch die Verfassung festgelegt ist, sowie das was sich aus den Reichsgesetzblättern ergibt.

Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches “EGBGB” 
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/einfuehrungsgesetz-des-buergerlichen-gesetzbuch-egbgb/

Einführungsgesetz der Civilprozeßordnung “EGCPO” aktuell “ZPO”
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/einfuehrungsgesetz-der-civilprozessordnung-egcpo-egzpo/

Einführungsgesetz der Strafprozeßordnung “EGStPO”
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/einfuehrungsgesetz-zur-strafprozessordnung-egstpo/

Einführungsgesetz zur Straßenverkehrsordnung “EGSVO”
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1604071-nr12-einfuehrungsgesetz-zum-rstvg/

Einführungsgesetz der Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich “MStGB”
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/einfuehrungsgesetz-zum-militaer-strafgesetzbuche-fuer-das-deutsche-reich/

Einführungsgesetz des Strafgesetzbuches “EGStGB”https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/einfuehrungsgesetz-zum-militaer-strafgesetzbuche-fuer-das-deutsche-reich/
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/einfuehrungsgesetz-zum-strafgesetzbuch-fuer-das-deutsche-reich-egstgb/

Einführunggesetz des Handelsgesetzbuches
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/einfuehrungsgesetz-zum-handelsgesetzbuch/

Einführungsgesetz der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/einfuehrungsgesetz-zu-dem-gesetz-ueber-die-zwangsversteigerung-und-die-zwangsverwaltung/

Einführungsgesetz über den Versicherungsvertrag

Einführungsgesetz des Krankenversicherungsgesetzes




RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter

Gesetz, betreffend Zulassung der Richter im Deutschen Reich

gegeben am 04.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 04

§ 1.

Die Zulassung zum Richter oder ehrenamtlichen Richter wird gemäß Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 27. Januar 1877 allen Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne dieses Gesetzes zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weiteren Handlungen des genannten Personenkreises sind soweit verbindlich, falls keinerlei Schadensersatzklage bei dem betroffenen Gericht gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erhoben wird.

§ 2.

Die Berufung auf das Deutsche Richtergesetz, des Gerichtsverfassungsgesetzes nach dem 28.10.1918, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Strafe verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Fähigkeit zum Richter, zur Richterin oder ehrenamtlichen Richter, – Richterin ergibt sich für den betreffenden Personenkreis aus §§ 2. 3. und 4. des Gerichtsverfassungsgesetzes im Allgemeinen aus dem Gerichtsverfassungsgesetz nach der Fassung vom 27. Januar 1877.

§ 6.

Gemäß § 69 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann gegen die betreffende Richterschaft bis zur Entscheidung darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß Gerichtsverfassungsgesetz Gebrauch gemacht wird, ein Vertretungsverbot im Einzelfall erlassen werden. Die Vertretung der Richterschaft ergibt sich für die Übergangszeit bis zum Widerruf dieses Gesetzes aus dem „RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich“ so auch in allen Fällen durch das Deutsche Reichsgericht.

§ 7.

Die Zurücknahme der Zulassung zum Richter, zur Richterin gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage der von den Gerichten als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter“_D




RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte

Gesetz, betreffend Verbot der Mahngerichte in der Bundesrepublik Deutschland

zum 23.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 34

§ 1.

Alle Mahngerichte der „Bundesrepublik Deutschland (BRD)“ der Länder der „BRD“, zentrale oder gemeinsame Mahngerichte der Länder der „BRD“, des „Bundes“ oder der „Bundesrepublik von Deutschland“, die zur Rechtssicherung von Forderungen aus Geschäften, Verträgen und Beschlüssen aus der Zeit nach dem 28.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches entstanden sind, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes aufzulösen. Alle Handlungen diesbezüglich sind sofort einzustellen oder innerhalb von 14 Tagen schriftlich zurückzuziehen.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Verbot mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 2.

Alle als sogenannte „rechtskräftige Titel“ ausgewiesenen und bisher erwirkte Beitreibungen sind nichtig, da diesen die staatsrechtliche Grundlage § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ermangeln.

§ 3.

Zur Aufrechterhaltung jeglicher Titel bedarf es der Beschlußfassung einer staatlichen Zulassung gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) des Deutschen Reiches, das durch den Gläubiger erwirkt werden muß.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 6.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, in Gemäßheit Artikel 146 eines „Grundgesetzes für die Bundesrepublik von Deutschland“, unter Strafe verboten.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte_D




RGBl-1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso

Gesetz, betreffend dem Verbot aller Inkassounternehmen ohne Genehmigung des Deutschen Reiches

gegen am 23.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 33

§ 1.

Alle Inkassounternehmen, Geldeintreiber, Inkassobüros, Wirtschaftsauskünfte, Mahnanwälte und alle Unternehmungen, die zur Beitreibung von Forderungen aus Geschäften, Verträgen und Beschlüssen aus der Zeit nach dem 28.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches entstanden sind oder gehandelt haben, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes verboten. Alle Handlungen diesbezüglich sind sofort einzustellen und innerhalb von 14 Tagen zurückzuziehen.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Verbot mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 2.

Alle als sogenannte „rechtskräftige Titel“ ausgewiesenen und bisher erwirkten Beitreibungen sind nichtig, da diesen die staatsrechtliche Grundlage des § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ermangeln.

§ 3.

Zur Aufrechterhaltung jeglicher Titel bedarf es der Beschlußfassung eines staatlichen Gerichtes gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) des Deutschen Reiches, daß vorher durch den Gläubiger erwirkt werden muß.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und denReichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 6.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, in Gemäßheit Artikel 146 eines „Grundgesetzes für die Bundesrepublik von Deutschland“, unter Strafe verboten.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso_D




RGBl-1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft

Gesetz, betreffend Zulassung der Staatsanwaltschaft im Deutschen Reich

verordnet am 23.05.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.06.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 19

§ 1.

Die Zulassung zur Staatsanwaltschaft wird gemäß Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 27. Januar 1877 allen Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne dieses Gesetzes zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weiteren Handlungen des genannten Personenkreises sind soweit verbindlich, falls keinerlei Schadensersatzklage bei dem betroffenen Gericht gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erhoben wird.

§ 2.

Die Berufung auf das Deutsche Richtergesetzes, des Gerichtsverfassungsgesetzes nach dem 28.10.1918, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Strafe verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung,Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die örtliche und unabhängige Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften ergibt sich aus § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Allgemeinen aus dem Gerichtsverfassungsgesetz nach der Fassung vom 27. Januar 1877.

§ 6.

Gemäß § 148 und § 150 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann gegen einen Staatsanwalt bzw. einer Staatsanwältin bis zur Entscheidung darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß Gerichtsverfassungsgesetz Gebrauch gemacht wird, ein Vertretungsverbot im Einzelfall erlassen werden. Die Vertretung des Staatsanwaltes bzw. der Staatsanwältin geht gemäß §§ 148, 150 des  Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend in Anwendung und ist an die Oberreichsanwaltschaft zu übertragen.

§ 7.

Die Zurücknahme der Zulassung zur Staatsanwaltschaft gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage der von dem Staatsanwalt bzw. der Staatsanwältin als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft_D




RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher

Gesetz, betreffend Zulassung der Gerichtsvollzieher

gegeben am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 9

§ 1.

Die Zulassung zum Gerichtsvollzieher wird bestimmt durch § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes, zum Stand 28.10.1918 und allen Personen versagt bzw. verboten, die nicht im Sinne dieses Gesetzes zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen des genannten Personenkreises sind soweit verbindlich, als deren Auftraggeber und auch Schuldner keinerlei Schadensersatzklage bei dem betreffenden Gerichten gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz bzw. vor dem Reichsgericht erheben.

§ 2.

Die Berufung auf eine Gerichtsbarkeit, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung und Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Allen derzeitigen Gerichtsvollziehern ist die Ausübung ihres Amtes auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es verboten sich als Gerichtsvollzieher, Obergerichtsvollzieher oder Hauptgerichtsvollzieher zu bezeichnen oder in irgendeiner Weise Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen durchzuführen.

§ 6.

Die Vertretung eines Gerichtsvollziehers geht entsprechende in Anwendung und ist an einen Gerichtsvollzieher zu übertragen, der durch den Reichskanzler gemäß § 155 GVG und diesem Gesetz bestimmt wurde.

§ 7.

Die Zurücknahme der Zulassung von Gerichtsvollziehern gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage die von dem Auftraggeber und dem Schuldner vor dem Reichsgericht betrieben werden kann.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher”_D




RGBl-0912001-Nr4-EG-Freiwillige-Gerichtsbarkeit-zum-GVG

Ergänzungsgesetz zur “Freiwilligen Gerichtsbarkeit”
bezüglich des Gerichtsverfassungsgesetzes

Erstmals gegeben am 20.05.1898, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand 29.11.2009

In Kraft gesetzt am 01.12.2009 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 4

§ 1.

Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.

Es gelten im gesamten Umfang dieses Gesetzes, § 15 und § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-0912001-Nr4-EG-Freiwillige-Gerichtsbarkeit-GVG”.pdf Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-0912001-Nr4-EG-Freiwillige-Gerichtsbarkeit-GVG”

 

Hier finden Sie das gesamte Gesetz vom 17.05.1878 MIT der Änderung von § 1. des FGG


Hier finden Sie das gesamte Gesetz vom 17.05.1878 OHNE die Änderung von § 1 des FGG




Gesetz, betreffend Änderungen des GVG, der CPO, des GKG und der GO für Rechtsanwälte

Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Civilprozeßordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Vom 01. Juni 1909




Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900

Titel: Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 15, Seite 213 – 228
Fassung vom: 7. April 1900
Bekanntmachung: 23. April 1900
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2665.) Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit. Vom 7. April 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Erster Abschnitt. Umfang der Konsulargerichtsbarkeit.

§. 1.

Die Konsulargerichtsbarkeit wird in den Ländern ausgeübt, in denen ihre Ausübung durch Herkommen oder durch Staatsverträge gestattet ist.
Sie kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths für bestimmte Gebiete und in Ansehung bestimmter Rechtsverhältnisse außer Uebung gesetzt werden.

§. 2.

Der Konsulargerichtsbarkeit sind unterworfen:

1. Deutsche, soweit sie nicht in dem Lande, in dem die Konsulargerichtsbarkeit ausgeübt wird, nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht der Exterritorialität genießen;
2. Ausländer, soweit sie für ihre Rechtsverhältnisse durch Anordnung des Reichskanzlers oder auf Grund einer solchen dem deutschen Schutze unterstellt sind (Schutzgenossen).
Den Deutschen (Abs. 1 Nr. 1) werden gleichgeachtet Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften und juristische Personen, wenn sie im Reichsgebiet oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren Sitz haben, juristische Personen auch dann, wenn ihnen durch den Bundesrath oder nach den bisherigen Vorschriften durch einen Bundesstaat die Rechtsfähigkeit verliehen worden ist. Das Gleiche gilt von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die in einem Konsulargerichtsbezirk ihren Sitz haben, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämmtlich Deutsche sind. Andere als die bezeichneten Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und juristischen Personen werden den Ausländern (Abs. 1 Nr. 2) gleichgeachtet.
Durch Anordnung des Reichskanzlers oder auf Grund einer solchen kann bestimmt werden, daß die im Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und juristischen Personen, wenn Ausländer daran betheiligt sind, der Konsulargerichtsbarkeit nicht unterstehen.

§. 3.

Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Zweiter Abschnitt. Gerichtsverfassung.

§. 4.

Die Konsulargerichtsbezirke werden von dem Reichskanzler nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Handel und Verkehr bestimmt.

§. 5.

Die Konsulargerichtsbarkeit wird durch den Konsul (§. 2 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, vom 8. November 1867), durch das Konsulargericht und durch das Reichsgericht ausgeübt.

§. 6.

Der Konsul ist zur Ausübung der Gerichtsbarkeit befugt, wenn er dazu von dem Reichskanzler ermächtigt wird.
Der Reichskanzler kann neben dem Konsul sowie an dessen Stelle einem anderen Beamten die dem Konsul bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit obliegenden Verrichtungen übertragen.

§. 7.

Der Konsul ist zuständig:

1. für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Prozeßordnungen und die Konkursordnung den Amtsgerichten zugewiesenen Sachen;
2. für die durch Reichsgesetze oder in Preußen geltende allgemeine Landesgesetze den Amtsgerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§. 8.

Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzendem und zwei Beisitzern.
In Strafsachen sind in der Hauptverhandlung vier Beisitzer zuzuziehen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Gegenstande hat, das weder zur Zuständigkeit der Schöffengerichte noch zu den in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Handlungen gehört.

§. 9.

Ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zuziehung von zwei Beisitzern nicht ausführbar, so tritt an die Stelle des Konsulargerichts der Konsul.
Ist in Strafsachen die vorgeschriebene Zuziehung von vier Beisitzern nicht ausführbar, so genügt die Zuziehung von zwei Beisitzern.
Die Gründe, aus denen die Zuziehung von Beisitzern nicht ausführbar war, müssen in dem Sitzungsprotokoll angegeben werden.

§. 10.

Das Konsulargericht ist zuständig:

1. für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Prozeßordnungen den Landgerichten in erster Instanz sowie den Schöffengerichten zugewiesenen Sachen;
2. für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Konsuls in Strafsachen.

§. 11.

In den vor das Konsulargericht gehörenden Sachen steht den Beisitzern ein unbeschränktes Stimmrecht zu.
In den im §. 10 Nr. 1 bezeichneten Sachen nehmen die Beisitzer nur an der mündlichen Verhandlung und an den im Laufe oder auf Grund dieser Verhandlung ergehenden Entscheidungen Theil; die sonst erforderlichen Entscheidungen werden von dem Konsul erlassen.

§. 12.

Der Konsul ernennt für die Dauer eines jeden Geschäftsjahrs aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirkes vier Beisitzer und mindestens zwei Hülfsbeisitzer.
Die Gerichtseingesessenen haben der an sie ergehenden Berufung Folge zu leisten; die §§. 53, 55, 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

§. 13.

Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung. Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahrs. Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers des deutschen Konsulargerichts getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“
Die Beisitzer leisten den Eid, indem jeder einzeln, unter Erhebung der rechten Hand, die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ Ist ein Beisitzer Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet. Ueber die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§. 14.

Das Reichsgericht ist zuständig für die Verhandlung und endgültige Entscheidung über die Rechtsmittel

1. der Beschwerde und der Berufung in den vor dem Konsul oder dem Konsulargerichte verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Konkurssachen;
2. der Beschwerde und der Berufung gegen die Entscheidungen des Konsulargerichts in Strafsachen;
3. der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Konsuls in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§. 15.

Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes vorgeschrieben ist, in den vor den Konsul oder das Konsulargericht gehörenden Sachen nicht statt.

§. 16.

Die Personen, welche die Verrichtungen der Gerichtsschreiber und der Gerichtsvollzieher sowie die Verrichtungen der Gerichtsdiener als Zustellungsbeamten auszuüben haben, werden von dem Konsul bestimmt. Sofern diese Personen nicht bereits den Diensteid als Konsularbeamte geleistet haben, sind sie vor ihrem Amtsantritt auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten.
Das Verzeichniß der Gerichtsvollzieher ist in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu machen.

§. 17.

Die Personen, die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zuzulassen sind, werden von dem Konsul bestimmt. Die Zulassung ist widerruflich.
Gegen eine Verfügung des Konsuls, durch die der Antrag einer Person auf Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgelehnt oder die Zulassung zurückgenommen wird, findet Beschwerde an den Reichskanzler statt.
Das Verzeichniß der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen ist in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu machen.

§. 18.

Die Vorschriften der §§. 157 bis 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes und des §. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden auf die Leistung der Rechtshülfe unter den bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mitwirkenden Behörden sowie unter diesen Behörden und den Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für die im §. 160 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehene Entscheidung, sofern die Rechtshülfe von dem Konsul versagt oder gewährt wird, das Reichsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist.

Dritter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über das anzuwendende Recht.

§. 19.

In den Konsulargerichtsbezirken gelten für die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes vorgeschrieben ist:

1. die dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze und der daneben innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts in Kraft stehenden allgemeinen Gesetze sowie die Vorschriften der bezeichneten Gesetze über das Verfahren und die Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
2. die dem Strafrecht angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze sowie die Vorschriften dieser Gesetze über das Verfahren und die Kosten in Strafsachen.

§. 20.

Die im §. 19 erwähnten Vorschriften finden keine Anwendung, soweit sie Einrichtungen und Verhältnisse voraussetzen, an denen es für den Konsulargerichtsbezirk fehlt.
Durch Kaiserliche Verordnung können die hiernach außer Anwendung bleibenden Vorschriften, soweit sie zu den im §. 19 Nr. 1 erwähnten gehören, näher bezeichnet, auch andere Vorschriften an deren Stelle getroffen werden.

§. 21.

Durch Kaiserliche Verordnung können die Rechte an Grundstücken, das Bergwerkseigenthum sowie die sonstigen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, abweichend von den nach §. 19 maßgebenden Vorschriften geregelt werden.

§. 22.

Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, von Gebrauchsmustern und von Waarenbezeichnungen in den Konsulargerichtsbezirken Anwendung finden oder außer Anwendung bleiben.

§. 23.

Soweit die im §. 19 bezeichneten Gesetze landesherrliche Verordnungen oder landesherrliche Genehmigung vorsehen, treten an deren Stelle in den Konsulargerichtsbezirken Kaiserliche Verordnungen oder die Genehmigung des Kaisers.
Die nach diesen Gesetzen im Verwaltungsstreitverfahren zu treffenden Entscheidungen werden für die Konsulargerichtsbezirke in erster und letzter Instanz von dem Bundesrath erlassen.
Soweit in diesen Gesetzen auf Anordnungen oder Verfügungen einer Landes-Zentralbehörde oder einer höheren Verwaltungsbehörde verwiesen wird, treten an deren Stelle in den Konsulargerichtsbezirken Anordnungen oder Verfügungen des Reichskanzlers oder der von diesem bezeichneten Behörde.
Die nach diesen Gesetzen den Polizeibehörden zustehenden Befugnisse werden in den Konsulargerichtsbezirken von dem Konsul ausgeübt.
Bis zum Erlasse der im Abs. 1 vorgesehenen Kaiserlichen Verordnungen sowie der im Abs. 3 vorgesehenen Anordnungen oder Verfügungen des Reichskanzlers finden die innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts geltenden landesherrlichen Verordnungen sowie die dort geltenden Anordnungen oder Verfügungen der Landes-Zentralbehörden entsprechende Anwendung.

§. 24.

Soweit nach den im §. 19 bezeichneten Gesetzen dem Landesfiskus Rechte zustehen oder Verpflichtungen obliegen, tritt in den Konsulargerichtsbezirken an dessen Stelle der Reichsfiskus. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Rechte und Verpflichtungen, die für den Landesfiskus mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit eines Betheiligten begründet sind.
Geldstrafen fließen zur Reichskasse. Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die wegen Zuwiderhandlung gegen einzelne Gesetze oder Verordnungen verhängten Geldstrafen einem anderen Berechtigten zufallen.

§. 25.

Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen, die keinem Staate angehören, werden, soweit dafür die Staatsangehörigkeit in Betracht kommt, nach den Vorschriften beurtheilt, die für die keinem Bundesstaat angehörenden Deutschen gelten.
Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen, die einem fremden Staate angehören, werden, soweit dafür die Staatsangehörigkeit in Betracht kommt, nach den für Ausländer geltenden Vorschriften beurtheilt.

§. 26.

Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit die Konsulargerichtsbezirke im Sinne der in den §§. 19, 22 bezeichneten Gesetze als deutsches Gebiet oder Inland oder als Ausland anzusehen sind.

§. 27.

Soweit die nach §. 19 zur Anwendung kommenden Gesetze auf die an einem ausländischen Orte geltenden Vorschriften Bezug nehmen, sind hierunter, falls es sich um einen Ort innerhalb eines Konsulargerichtsbezirkes und um die Rechtsverhältnisse einer der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Person handelt, die deutschen Gesetze zu verstehen.
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in einem Konsulargerichtsbezirke die von der dortigen Staatsgewalt erlassenen Vorschriften neben den deutschen Gesetzen als Gesetze des Ortes anzusehen sind.

§. 28.

Zustellungen an die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen erfolgen im Konsulargerichtsbezirke, sofern sie entweder in einer in diesem Bezirke vor den Konsul oder das Konsulargericht gehörenden Sache oder in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten auf Betreiben einer in dem Bezirke befindlichen Person zu geschehen haben, nach den Vorschriften über Zustellungen im Inlande. Falls die Befolgung dieser Vorschriften mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Zustellung durch den Konsul nach den Vorschriften über Zustellungen im Auslande mit der Maßgabe bewirkt werden, daß an die Stelle des Ersuchens bei Zustellungen auf Betreiben der Betheiligten deren Antrag und bei Zustellungen von Amtswegen die Anzeige des Gerichtsschreibers tritt.
Im Uebrigen erfolgen Zustellungen im Konsulargerichtsbezirk an die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen nach den Vorschriften über Zustellungen im Ausland, und zwar in gerichtlichen Angelegenheiten mittelst Ersuchens des Konsuls und in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten auf einen von den Betheiligten an ihn zu richtenden Antrag.

§. 29.

Die Einrückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Deutschen Reichsanzeiger ist nicht erforderlich, sofern daneben eine andere Art der Veröffentlichung vorgeschrieben ist. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dieser Vorschrift anordnen.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß an die Stelle der Einrückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Deutschen Reichsanzeiger eine andere Art der Veröffentlichung tritt.

§. 30.

Neue Gesetze erlangen in den Konsulargerichtsbezirken, die in Europa, in Egypten oder an der asiatischen Küste des Schwarzen oder des Mittelländischen Meeres liegen, mit dem Ablaufe von zwei Monaten, in den übrigen Konsulargerichtsbezirken mit dem Ablaufe von vier Monaten nach dem Tage, an dem das betreffende Stück des Reichs-Gesetzblatts oder der Preußischen Gesetz-Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist, verbindliche Kraft, soweit nicht für das Inkrafttreten ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist oder für die Konsulargerichtsbezirke reichsgesetzlich ein Anderes vorgeschrieben wird.

Vierter Abschnitt. Besondere Vorschriften über das bürgerliche Recht.

§. 31.

Auf Vereine, die ihren Sitz in einem Konsulargerichtsbezirke haben, finden die Vorschriften der §§. 21, 22, des §. 44 Abs. 1 und der §§. 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

§. 32.

Die in den §§. 8 bis 10 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 365), für die Errichtung deutscher Kolonialgesellschaften erlassenen Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf deutsche Gesellschaften, die den Betrieb eines Unternehmens der im §. 8 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art in einem Konsulargerichtsbezirke zum Gegenstand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem deutschen Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben.

§. 33.

Durch Kaiserliche Verordnung kann für einen Konsulargerichtsbezirk oder für einen Theil eines solchen angeordnet werden, daß statt der in den §§. 246, 247, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im §. 352 des Handelsgesetzbuchs aufgestellten Zinssätze ein höherer Zinssatz gilt.

§. 34.

Inhaberpapiere der im §. 795 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, die in einem Konsulargerichtsbezirke von einer der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Person ausgestellt worden sind, dürfen nur mit Genehmigung des Reichskanzlers in den Verkehr gebracht werden.

§. 35.

Durch Anordnung des Reichskanzlers kann bestimmt werden, wer in den Konsulargerichtsbezirken an die Stelle der Gemeinde des Fundorts in den Fällen der §§. 976, 977 und an die Stelle der öffentlichen Armenkasse einer Gemeinde im Falle des §. 2072 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treten hat.

§. 36.

Die Form einer Ehe, die in einem Konsulargerichtsbezirke von einem Deutschen oder von einem Schutzgenossen, der keinem Staate angehört, geschlossen wird, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 614). Ein Schutzgenosse, der einem fremden Staate angehört, kann die Ehe in dieser oder in einer anderen, nach den Gesetzen seines Staates zulässigen Form schließen.
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in einem Konsulargerichtsbezirke die Beachtung der Vorschriften genügt, die von der dortigen Staatsgewalt über die Form der Eheschließung erlassen sind.

§. 37.

Durch Kaiserliche Verordnung können für die innerhalb der Konsulargerichtsbezirke belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmt werden, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld im Sinne des §. 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen ist.

§. 38.

Im Falle des §. 2249 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach §. 2250 errichtet werden; der §. 2249 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§. 39.

Durch Kaiserliche Verordnung können für die Konsulargerichtsbezirke die der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Bestimmungen über die Hinterlegung und die Hinterlegungsstellen getroffen werden.

§. 40.

In Handelssachen finden die Vorschriften der im §. 19 bezeichneten Gesetze nur soweit Anwendung, als nicht das im Konsulargerichtsbezirke geltende Handelsgewohnheitsrecht ein Anderes bestimmt.
Handelssachen im Sinne des Abs. 1 sind die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte der im §. 1 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Art sowie die Angelegenheiten, die eines der im §. 101 Nr. 3a, d, e, f des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Rechtsverhältnisse zum Gegenstände haben.

Fünfter Abschnitt. Besondere Vorschriften über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§. 41.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich das Verfahren vor dem Konsul sowie vor dem Konsulargerichte nach den Vorschriften über das Verfahren vor den Amtsgerichten mit der Maßgabe, daß auch die Vorschriften der §§. 348 bis 354 der Civilprozeßordnung Anwendung finden.

§. 42.

In Rechtsstreitigkeiten, die die Nichtigkeit einer Ehe zum Gegenstande haben, werden die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft von dem Konsul einer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen, einem anderen achtbaren Gerichtseingesessenen oder sonst im Konsulargerichtsbezirke befindlichen Deutschen oder Schutzgenossen übertragen. Das Gleiche gilt in Entmündigungssachen sowie im Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung.

§. 43.

In den nach §. 7 Nr. 1 zur Zuständigkeit des Konsuls gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet, sofern der Werth des Streitgegenstandes die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt, ein Rechtsmittel nicht statt.

§. 44.

Der Konsul ist zur Abänderung seiner durch sofortige Beschwerde angefochtenen Entscheidung auch außer den im §. 577 Abs. 3 der Civilprozeßordnung bezeichneten Fällen befugt.

§. 45.

Das Rechtsmittel der Berufung wird bei dem Konsul eingelegt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift. Auf die Einlegung findet die Vorschrift des §. 78 Abs. 1 der Civilprozeßordnung keine Anwendung. Die Berufungsschrift ist der Gegenpartei unter Beachtung der Vorschriften des §. 179 der Civilprozeßordnung von Amtswegen zuzustellen. Der Konsul hat die Prozeßakten mit dem Nachweise der Zustellung dem Reichsgerichte zu übersenden.
Das Reichsgericht hat den Termin zur mündlichen Verhandlung von Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung des Termins erfolgt an den für die Berufungsinstanz bestellten und dem Reichsgerichte durch Vermittelung des Konsuls oder durch die Partei selbst rechtzeitig benannten Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst.
Die im §. 520 der Civilprozeßordnung vorgesehene Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Termin dem Berufungsbeklagten bekannt gemacht worden ist.

§. 46.

Die Zwangsvollstreckung im Konsulargerichtsbezirk aus den bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit für diesen Bezirk entstandenen vollstreckbaren Schuldtiteln erfolgt gegen die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung im Inlande. Im Uebrigen wird die Vollstreckung im Konsulargerichtsbezirke gegen solche Personen durch den Konsul auf ein an ihn gemäß §. 791 der Civilprozeßordnung gerichtetes Ersuchen veranlaßt.

§. 47.

In den Fällen der §§. 110, 179 der Konkursordnung soll der Termin zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters und über die Bestellung eines Gläubigerausschusses sowie der Vergleichstermin nicht über zwei Monate hinaus anberaumt werden.
Diese Termine können bis auf drei Monate hinausgeschoben werden, wenn der Bezirk des Konsulargerichts, vor dem das Verfahren schwebt, nicht in Europa, in Egypten oder an der asiatischen Küste des Schwarzen oder des Mittelländischen Meeres liegt.
Der Zeitraum, der nach §. 138 der Konkursordnung zwischen dem Ablaufe der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermine liegen muß, soll mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate betragen.
An die Stelle der in den §§. 152, 203 der Konkursordnung vorgesehenen Fristen tritt eine Frist von einem Monat, im Falle des Abs. 2 eine Frist von zwei Monaten.

§. 48.

Die Vorschrift des §. 18 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet auf eine durch Beschwerde angefochtene Verfügung des Konsuls keine Anwendung.

Sechster Abschnitt. Besondere Vorschriften über das Strafrecht.

§. 49.

In den Konsulargerichtsbezirken finden die von der dortigen Staatsgewalt erlassenen Strafgesetze soweit Anwendung, als dies durch Herkommen oder durch Staatsverträge bestimmt ist.

§. 50.

Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in den Konsulargerichtsbezirken die strafrechtlichen Vorschriften der allgemeinen Gesetze Anwendung finden, die innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts in Kraft stehen.

§. 51.

Der Konsul ist befugt, für seinen Gerichtsbezirk oder einen Theil des Bezirkes polizeiliche Vorschriften mit verbindlicher Kraft für die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Haft, Geldstrafe bis zum Betrage von eintausend Mark und Einziehung einzelner Gegenstände zu bedrohen. Diese Vorschriften sind sofort in Abschrift dem Reichskanzler mitzutheilen.
Der Reichskanzler ist befugt, die von dem Konsul erlassenen polizeilichen Vorschriften aufzuheben.
Die Verkündung der polizeilichen Vorschriften sowie die Verkündung ihrer Aufhebung erfolgt in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel.

Siebenter Abschnitt. Besondere Vorschriften über das Verfahren in Strafsachen.

§. 52.

Der Konsul übt in Strafsachen die Verrichtungen des Amtsrichters und des Vorsitzenden der Strafkammer aus.

§. 53.

Die Zustellungen, die Ladungen, die Vollstreckung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Strafvollstreckung werden durch den Konsul veranlaßt.

§. 54.

Im vorbereitenden Verfahren ist die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen auch in den im §. 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen zulässig.
Die Vorschriften des §. 126 der Strafprozeßordnung finden keine Anwendung.

§. 55.

Erhält der Konsul von dem Verdacht eines zur Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Schwurgerichte gehörenden Verbrechens Kenntniß, so hat er die zur Strafverfolgung erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zu treffen sowie die Untersuchungshandlungen, in Ansehung deren Gefahr im Verzug obwaltet oder die Voraussetzungen des §. 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung zutreffen, vorzunehmen und demnächst die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen deutschen Gericht, in Ermangelung eines solchen dem Ober-Reichsanwalte zu übersenden. Im letzteren Falle wird das zuständige Gericht von dem Reichsgerichte bestimmt.

§. 56.

Gehört die strafbare Handlung zur Zuständigkeit des Konsulargerichts oder des Konsuls, so ist an Stelle der Staatsanwaltschaft der Konsul zum Einschreiten berufen. Er stellt insbesondere die der Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Verfahren obliegenden Ermittelungen an.

§. 57.

Eine Voruntersuchung findet nicht statt.

§. 58.

An die Stelle der öffentlichen Klage tritt in den Fällen, in denen nicht sofort das Hauptverfahren eröffnet wird, die Verfügung des Konsuls über die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Diese Verfügung hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen.
Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, hat auch die Beweismittel anzugeben.

§. 59.

Die Vorschrift des §. 232 der Strafprozeßordnung findet auch dann Anwendung, wenn nach dem Ermessen des Gerichts die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht mehr als sechs Monate beträgt.

§. 60.

Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

§. 61.

In das Protokoll über die Hauptverhandlung sind die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen aufzunehmen.

§. 62.

In den Fällen der §§. 45, 449 der Strafprozeßordnung beträgt die Frist zwei Wochen.

§. 63.

Gegen die wegen Uebertretungen erlassenen Entscheidungen ist, sofern eine Verurtheilung auf Grund des §. 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs erfolgt oder nur auf Geldstrafe oder auf Geldstrafe und Einziehung erkannt wird, ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Im Uebrigen findet in Strafsachen gegen die Urtheile des Konsulargerichts das Rechtsmittel der Berufung statt.

§. 64.

Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Konsuls findet die Vorschrift des §. 23 Abs. 1 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.
In den Fällen des §. 353 der Strafprozeßordnung ist der Konsul zur Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung befugt.

§. 65.

Die der Staatsanwaltschaft zustehenden Rechtsmittel können gegen die Entscheidungen des Konsulargerichts von dem Konsul eingelegt werden.

§. 66.

In den Fällen der §§. 353, 355, 358, 360 der Strafprozeßordnung beträgt die Frist zwei Wochen.

§. 67.

Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung beginnt für den Nebenkläger im Falle des §. 439 der Strafprozeßordnung mit der Bekanntmachung der Entscheidung an den Beschuldigten.

§. 68.

Der Konsul kann Zeugen und Sachverständige, die zur Rechtfertigung der Berufung benannt sind, vernehmen und beeidigen, wenn die Voraussetzungen des §. 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung vorliegen. Die Protokolle über diese Vernehmungen sind dem Ober-Reichsanwalte zu übersenden. Die Vorschriften des §. 223 und des §. 250 Abs. 2 der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

§. 69.

Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen.
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.
Soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, ist über diese auch dann zu verhandeln, wenn weder der Angeklagte noch ein Vertreter für ihn erschienen ist.

§. 70.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens kann von Amtswegen erfolgen.

§. 71.

Das Gesetz, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 345) findet mit folgenden Maßgaben Anwendung.
An die Stelle der Staatsanwaltschaft des Landgerichts tritt der Konsul. Die im §. 5 Abs. 3 vorgesehene Ausschlußfrist beträgt sechs Monate. Für die Ansprüche auf Entschädigung ist das Reichsgericht in erster und letzter Instanz zuständig.

§. 72.

In Strafsachen, in denen der Konsul oder das Konsulargericht in erster Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungsrecht dem Kaiser zu.

Achter Abschnitt. Besondere Vorschriften über die Kosten.

§. 73.

Die Gebühren der Gerichte und der Gerichtsvollzieher in den Konsulargerichtsbezirken werden im doppelten Betrage der Sätze erhoben, die in den nach §. 19 maßgebenden Vorschriften bestimmt sind.
Die Gebühr für eine Zustellung in den Konsulargerichtsbezirken nach den Vorschriften über Zustellungen im Auslande beträgt drei Mark.
Die den Gerichtsbeamten und Gerichtsvollziehern zustehenden Tagegelder und Reisekosten werden, soweit es sich um Konsularbeamte handelt, nach Maßgabe der für diese geltenden Vorschriften erhoben.

§. 74.

Die Erhebung und Beitreibung der Kosten wird durch den Konsul veranlaßt.
Die Regelung des Beitreibungsverfahrens erfolgt im Anschluß an die Vorschriften der Civilprozeßordnung durch Anordnung des Reichskanzlers.

§. 75.

Die bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mitwirkenden Behörden haben einander zum Zwecke der Erhebung und Beitreibung der Kosten Beistand zu leisten.
Das Gleiche gilt für die Beistandsleistung unter diesen Behörden und den Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten. Dabei finden die gemäß §. 99 des Gerichtskostengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 659) erlassenen Vorschriften über den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand entsprechende Anwendung.

§. 76.

Soweit die Gebühren der Rechtsanwälte durch Ortsgebrauch geregelt sind, kommt dieser zunächst zur Anwendung.

Neunter Abschnitt. Schlußbestimmungen.

§. 77.

Die im §. 2 bezeichneten Personen können nach den in Gemäßheit dieses Gesetzes in den Konsulargerichtsbezirken Anwendung findenden strafrechtlichen Vorschriften wegen eines Verbrechens oder Vergehens auch dann verfolgt werden, wenn sie die Handlung in einem Gebiete begangen haben, das keiner Staatsgewalt unterworfen ist.
Im Uebrigen können durch Kaiserliche Verordnung die in Gemäßheit dieses Gesetzes in den Konsulargerichtsbezirken geltenden Vorschriften in Gebieten der im Abs. 1 bezeichneten Art ganz oder theilweise für anwendbar erklärt werden. Soweit hiernach die Vorschriften über die Ausübung der Gerichtsbarkeit Geltung erlangen, ist der Reichskanzler befugt, an Stelle des Konsuls einen anderen Beamten zur Wahrnehmung der Gerichtsbarkeit zu ermächtigen; auch können als Gerichtsbeisitzer Personen zugezogen werden, die nicht Eingesessene oder Einwohner des Gerichtsbezirkes sind.

§. 78.

Dieses Gesetz tritt an einem durch Kaiserliche Verordnung festzusetzenden Tage in Kraft.

§. 79.

Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.

§. 80.

Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. April 1900.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst zu Hohenlohe.