RGBl-1008141-Nr27-Erlass-Abschaffung-Todesstrafe

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abschaffung der Todesstrafe im gesamten Umfang der Gesetzgebung des Deutschen Reiches, zum Stand 28. Oktober 1918

am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

geändert am 04. Juni 2011

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 27


§ 1.

Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem durch Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften ein Verbrechen mit dem Tode bestraft werden kann, werden hiermit außer Kraft gesetzt.

Die Abschaffung der Todesstrafe gilt im gesamten Deutschen Reich und ist durch das Höchstmaß nach Vollendung eines Verbrechens zu bestrafen, das wie folgt lauten soll:

Wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter fünfzehn Jahren bestraft.

Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften sind im Verlauf einer zu folgen habenden Strafrechtsreform zu ändern.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008141-Nr27-Erlass-Abschaffung-Todesstrafe” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008141-Nr27-Erlass-Abschaffung-Todesstrafe”




RGBl-1008140-Nr26-Erlass-Strafrecht-Freiheitsentzug

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Änderung der Begriffe des Freiheitsentzuges im gesamten Umfang der Gesetzgebung des Deutschen Reiches, zum Stand 28. Oktober 1918

am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften die Begriffe Zuchthaus, Festungshaft, Gefängnis und Haft verwendet werden, tritt an dessen Stelle der Begriff “Freiheitsentzug”.

Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften sind im Verlauf einer zu folgen habenden Strafrechtsreform zu ändern.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008140-Nr26-Erlass-Strafrecht-Freiheitsentzug” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008140-Nr26-Erlass-Strafrecht-Freiheitsentzug”




RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung der Reichsdruckerei im Deutschen Reich

am 27. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 22

Für Zwecke der übergeordneten Dienstleistung im Deutschen Reich und den Bundesstaaten, wird die Reichsdruckerei eingerichtet.

Die einzelnen Aufgaben der Reichsdruckerei bestimmen der Reichskanzler und der Staatssekretär des Reichspostamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Reichsdruckerei übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Mit der Einrichtung der Reichsdruckerei, geht das gesamte Vermögen einer „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ in den Besitz des Deutschen Reiches über und ist durch die Reichsdruckerei zu verwalten. Die „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ ist als solche per Gesetz aufzulösen. Verbindlichkeiten, Treuhandschaften oder Vermögensrechte gegenüber der „Bundesdruckerei“ werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei”




RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter

Allerhöchster Erlaß betreffend die Einrichtung des „Übergangs- Amtssitzes“ für die gesamte Reichsordnung im Deutschen Reich

gegeben am 01. Juni 2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 08

Für die Zwecke einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914 sowie allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918 wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“ für alle notwendigen Ämter eingerichtet.

Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche Postleitzahl 1.

Sobald die betreffenden Ämter und gesetzgebenden Organe ihre angestammten Gebäude und Liegenschaften beziehen können, tritt dieser Erlaß im jeweiligen Einzelfall außer Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter” in Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter”




RGBl-1006204-Nr14-Erlass-Reichspolizeiamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Reichspolizeiamtes als oberste Behörde der Polizei im Deutschen Reich

erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 14

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde der Polizei im Deutschen Reich wird ein Reichspolizeiamt errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vollzugshilfe anderer Reichsbehörden. Ihm obliegt die Oberhoheit über alle Polizeieinrichtungen im Deutschen Reich und aller Polizeikräfte der „Bundesrepublik Deutschland“. Alle vermögensrechtlichen Liegenschaften, Gebäude, Ausrüstungs- und Wertgegenstände der bisherigen Polizei gehen an das Deutsche Reich über.

Der Leiter dieses Amtes führt die Bezeichnung “Polizeidirektor”.

Die einzelnen Aufgaben im Reichspolizeiamt bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006204-Nr14-Erlass-Reichspolizeiamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006204-Nr14-Erlass-Reichspolizeiamt




RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsverkehrsamtes zur übergeordneten Verwaltung und des Betriebes aller Reichsstraßen und Reichsautobahnen

erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

Zum Zwecke der übergeordneten Verwaltung und des Betriebes aller im Deutschen Reich befindlichen Reichsstraßen und Reichsautobahnen, wird ein Reichsverkehrsamt errichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichsverkehrsamt”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsverkehrsamtes bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Dem Reichsverkehrsamt obliegt auch der Vollzug der Straßenverkehrsordnung und der weitere Ausbau des Straßennetzes.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt”




RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsgrundbuchamtes zur übergeordneten Erfassung des Bestandes von Grundstücken im Bundesgebiet und des Deutschen Reiches

erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

Für Zwecke der übergeordneten Erfassung aller im Deutschen Reich befindlichen Grundstücke, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundenen Rechte und die auf ihm liegenden Lasten registriert sind, wird ein Reichsgrundbuchamt errichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichsgrundbuchamt”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsgrundbuchamtes bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Das Grundbuch im allgemeinen enthält vor allem ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks vermerkt sind. Ferner werden in dem Register grundstücksgleiche Rechte wie z. B. das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt”




Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle

Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 17, Seite 148
Fassung vom: 5. April 1908
Bekanntmachung: 18. April 1908
Quelle: Commons

(Nr. 3447.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle. Vom 5. April 1908.

Auf den Bericht vom 31. März 1908 bestimme Ich, daß die bisher mit dem Reichsschatzamte verbundene Technische Prüfungsstelle als eine dem Reichsschatzamt unmittelbar unterstellte höhere Reichsbehörde mit der Benennung „Kaiserliche Technische Prüfungsstelle“ zu führen ist.

Messina, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 5. April 1908.

 Wilhelm. Sydow.An den Reichskanzler.




Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung des Reichskanzleramts und den Titel des Vorstandes dieser Behörde, Reichsamt des Innern

Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung des Reichskanzler-Amts und den Titel des Vorstandes dieser Behörde.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 37, Seite 321
Fassung vom: 24. Dezember 1879
Bekanntmachung: 31. Dezember 1879
Quelle: Scan auf Commons

 

(Nr. 1353.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung des Reichskanzler-Amts und den Titel des Vorstandes dieser Behörde. Vom 24. Dezember 1879.

Auf Ihren Bericht vom 15. Dezember d. J. bestimme Ich, daß das Reichskanzler-Amt fernerhin den Namen „Reichsamt des Innern“ und der Vorstand dieser Behörde den Titel „Staatssekretär des Innern“ zu führen hat.

Berlin, den 24. Dezember 1879.

 Wilhelm. 

  Fürst v. Bismarck.An den Reichskanzler.




Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatzamts

Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatzamts.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 25, Seite 196
Fassung vom: 14. Juli 1879
Bekanntmachung: 17. Juli 1879
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 1318.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatzamts. Vom 14. Juli 1879.

Auf Ihren Bericht vom 12. dieses Monats bestimme Ich, daß die bisher mit dem Reichskanzler-Amt verbundene Finanzverwaltung des Reichs fortan von einer besonderen, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellten Centralbehörde unter der Benennung „Reichsschatzamt“ zu führen ist.

Bad Ems, den 14. Juli 1879.

 Wilhelm.  Fürst v. Bismarck.