RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26

Erlaß, betreffend Änderung zu § 1 vom RGBl-1111011-Nr36, Privathaftung bei Haftbefehlen und Erzwingungen von Abgaben durch die BRD-Exekutive

verordnet am 29.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

§ 1.

§1 des RGBl-1111011-Nr26 wird wie folgt geändert:

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen, Vermögensauskünften bzw. Verzeichnissen ihres Vermögens oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl und je Schuldner in einer Ersatzhaftpflicht von 250.000,00 Mark. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

Ursprünglicher § 1:

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung in Ersatzpflicht von 250.000,00 Mark je Schuldner. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26”_D

 




RGBl-1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel-Amtssiegel-Dienstsiegel

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anwendung von Reichssiegel

erlassen am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 8

§ 1.

Das große Reichssiegel zeigt den Reichsadler mit der Krone über dem Haupt, mit einer der siegelführenden Behörde bezeichnenden Umschrift, umgeben von einem roten Ring innen und schwarzen Ring außen, getrennt durch ein weißes Feld, im Bereich von Digitalsiegel. Handsiegel und Wachssiegel sind einfarbig. Das große Siegel hat eine Größe größer 32 mm bis 42 mm.

§ 2.

Das kleine Reichssiegel zeigt den Reichsadler mit der Krone über dem Haupt, mit einer der siegelführenden Behörde bezeichnenden Umschrift, umgeben von einem roten Ring innen und schwarzen Ring außen, getrennt durch ein weißes Feld, im Bereich von Digitalsiegel. Handsiegel und Wachssiegel sind einfarbig. Das klein Siegel hat eine Größe bis 32 mm.

§ 3.

Das große Reichssiegel wird vom Präsidium und dem Reichskanzler des Deutschen Reiches geführt; es wird bei feierlichen Beurkundungen, besonders bei Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen sowie bei Ernennungen und Urkunden angewendet.

Das Reichsgericht verwendet das große Reichssiegel zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen.

§ 4.

Alle weiteren Reichsbehörden führen das kleine Reichssiegel. Die Reichsbehörden dürfen Dienstsiegel von abweichender Größe oder Form nur zu besonderen Zwecken und nur mit Genehmigung des vorgesetzten Staatssekretärs gebrauchen.

§ 5.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel”_D




RGBl-1302131-Nr7-Erlass-Energieversorger-unter-Reichsaufsicht

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Reichsaufsicht auf alle Energieversorger
im Deutschen Reich

erlassen am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 7

§ 1.

Bis zur gesetzlichen Regelung der gesamten Energieversorgung im Deutschen Reich werden alle Energieversorger aus dem Inland und dem Ausland handelnd auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches, ihres privatrechtlichen Charakters enthoben und unter Staatsaufsicht gestellt.

§ 2.

Jede Veränderung oder Verschiebung jeglicher Vermögensstände wird bestraft. Dies betrifft auch Vermögensstände Dritter.

§ 3.

Jede Preiserhöhung, Tarifveränderung, Mehrwertsteuererhebung, Sondergebühren jeglicher Art, somit jede nichtstaatliche genehmigte Handlung gegen die Reichsangehörigen des Deutschen Reiches sind rückwirkend zum 01.01.2013 verboten. Es darf nur noch der bisherige Grundtarif erhoben werden.

§ 4.

Die Aufsicht obliegt dem Präsidialsenat im Einvernehmen mit den verantwortlichen und hinzugezogenen Reichsbehörden.

§ 5.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302131-Nr7-Erlass-Energieversorger-unter-Reichsaufsicht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1302131-Nr7-Erlass-Energieversorger-unter-Reichsaufsicht”_D




RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt

Verordnung, betreffend Einrichtung eines
Beweissicherungsamtes im Sinne der Justizbetreibung

verordnet am 23.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 27.11.2017

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 5

§ 1.

Zwecks Überleitung der Rechtspflege im Deutschen Reich und im Sinne der Justizbeitreibung, wird im „RaBeStTe“ dem Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus ein Beweissicherungsamt eingerichtet.

§ 2.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung:
Staatssekretär im Beweissicherungsamt.

§ 3.

Mit in Kraft treten dieser Verordnung, werden alle Schriftstücke, Akten, Maßnahmen und sonstige Handlung von Behörden, Körperschaften, Versicherungsgesellschaften, Geldinstituten, Energieversorger, bzw. alle die sich auf die Staatlichkeit und Souveränität einer Bundesrepublik Deutschland  berufen und die gegen die Staatsbürger des rechtsfähigen Deutschen Reiches gerichtet sind angenommen, mit einem Aktenzeichen archiviert und gemäß Anweisung des Staatssekretär im Reichjustizamt weitergeleitet.

§ 4.

Dem Urheber und dem Betroffenen wird das Aktenzeichen und die nun beginnende Maßnahme „Strafantrag mit Schadenersatzklage“  mitgeteilt.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt”_D




RGBl-1301231-Nr4-Erlass-Fachhochschule-Reichspolizei

Allerhöchster Erlaß, betreffend Einrichtung einer Fachhochschule der Reichspolizei

erlassen am 23.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 4

Zum Zwecke der Schaffung einer Fachhochschule der Reichspolizei im Deutschen Reich wird eine Fachhochschule eingerichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Sie dient zur theoretischen und praktischen Ausbildung der Reichspolizei und untergeordneten Polizeikräfte. Im Sinne einer praktischen Ausbildung gelten, Erste Hilfe, Vollzugsmaßnahmen, Selbstverteidigung, Kampfkunst, Ausbildung an der Waffe und Ausbildung an mechanischen oder motorisierten Hilfsmitteln.

Der Leiter dieser Fachhochschule der Reichspolizei führt die Bezeichnung „Direktor“.

Die einzelnen Aufgaben der Fachhochschule bestimmt der Reichskanzler und der Polizeidirektor. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Fachhochschule übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301231-Nr4-Erlass-Fachhochschule-Reichspolizei” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1301231-Nr4-Erlass-Fachhochschule-Reichspolizei”_D




RGBl-1210031-Nr07-Erlass-Reichsamt-fuer-Bildung

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Bildung,
Kultur, Sport und Wissenschaften im Deutschen Reich

erlassen am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 07

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär bzw. Staatssekretärin für Bildung”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1210031-Nr07-Erlass-Reichsamt-fuer-Bildung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1210031-Nr07-Erlass-Reichsamt-fuer-Bildung




RGBl-1210036-Nr10-Erlass-Banken-unter-Reichsaufsicht

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Reichsaufsicht auf alle Banken und Geldinstitute im Deutschen Reich

erlassen am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

§ 1.

Bis zur gesetzlichen Regelung des gesamten Geld- und Kreditwesens werden alle Banken und sonstige Geldinstitute auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches, ihres privatrechtlichen Charakters enthoben und unter Staatsaufsicht gestellt.

§ 2.

Jede Veränderung oder Verschiebung jeglicher Vermögensstände wird bestraft. Dies betrifft auch Vermögensstände Dritter.

§ 3.

Die Aufsicht obliegt dem Reichskanzler im Einvernehmen mit den verantwortlichen und hinzugezogenen Reichsbehörden.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt “RGBl-1210036-Nr10-Erlass-Banken-unter-Reichsaufsicht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1210036-Nr10-Erlass-Banken-unter-Reichsaufsicht




RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung

Erlaß, betreffend der General-Privathaftung aller Handlungen die gegen das Deutsche Reich und sein Volk gerichtet sind
erlassen am 24.09.2011, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 14.02.2014

In Kraft gesetzt am 28.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 24

§ 1.

Alle sogenannten Amtsträger, Bedienstete, Minister, Staatssekretäre, Polizeibehörden, Bundesbehörden, Bundesglieder, Selbstverwaltungen wie z.B. Körperschaften, Landräte, Stadträte, Bürgermeister und deren Stellvertreter, alle Gemeinderäte und Stadträte, alle Parteien und politische Organisationen, gegründet und geführt in der Bundesrepublik Deutschland, alle Vorstände, Geschäftsführer und deren Stellvertreter der gesamten Presse, alle Vorstände und Geschäftsführer der gesamten Finanzdienstleistungen und Versicherungen, alle Vorstände und Geschäftsführer der Deutschen Bahn und der Deutschen Post,  alle Direktoren und Präsidenten sowie deren Stellvertreter der im Bundesgebiet handelnden Justiz haften in einer Gesamtsumme, die mit Inkraftsetzen dieses Erlasses auf einen Gesamtwert in Höhe von 9 Billionen Mark, ausgeschrieben 9.000.000.000.000,- Mark, beziffert ist und je nach weiteren Handlungen nach oben neu erlassen werden kann. Es gilt StGB § 3 in Anwendung zubringen.

§ 2.

Alle Beschlüsse, Gesetze, Verordnungen, Anweisungen, Handlungen,  die gegen die geltende Verfassung, bzw. gegen die Ordnung und Souveränität Deutschlands und des Deutschen Reiches und gegen die Wohlfahrt und den Schutz des Deutschen Volkes gerichtet waren und noch werden, fallen unter § 1 dieser General-Privathaftung und sind, wenn nötig, zurückzuverfolgen bis zum 28. Oktober 1918.

§ 3.

Ausgeschlossen sind alle Firmen, Verbände, Vereine und Stiftungen die nach geltendem Recht durch die gesetzgebenden Organe, gemäß den geltenden Gesetzen, im Bundesgebiet des Deutschen Reiches registriert sind und sich an die Reichsrechtsordnung halten.

§ 4.

Die Haftungssumme wie in § 1dieses Gesetzes festgelegt, wird auf 12 Millionen Einzelpersonen verteilt, womit jede in Haftung gebrachte Person aus den unter § 1 dieses Gesetzes festgelegten Bereichen, eine Schadenersatzsumme von 750.000,00 Mark an die Reichskasse des Deutschen Reiches zu entrichten hat und demgemäß zur monatlichen Ratenzahlung im Verhältnis von mindestens 1 von Hundert des aktuellen Schuldenstandes verpflichtet ist.

Gegen dieses Gesetz ist das Rechtsmittel nur vor staatlich anerkannten Gerichten möglich, ebenso sind in der Haftungssumme eventuelle staatlich festgelegte Zinsen noch zu berücksichtigen.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung




RGBl-1109131-Nr19-Erlass-Ba-Heimathwesen

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung vom Bundesamt für das Heimathwesen  
erlassen am 13.09.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 19

Dieses Gesetz wurde durch das “RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathewesen” vom 03.10.2020 gegenstandslos

Zum Zwecke der Schaffung einer oberen Behörde im Deutschen Reich wird das „Bundesamt für das Heimathwesen“ errichtet und dem Reichsjustizamt unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Heimathwesen fallenden Handlungen.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär für das Heimathwesen”.

Die einzelnen Aufgaben vom „Bundesamt für das Heimathwesen“ bestimmt der Staatssekretär des Reichjustizamtes in Abstimmung mit dem Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.




RGBl-1108131-Nr16-Erlass-Reichseisenbahnamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichseisenbahnamtes im Deutschen Reich
erlassen am 13.08.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

Zum Zwecke der übergeordneten Zentralverwaltung und des Betriebes aller im Deutschen Reich befindlichen Eisenbahnen und deren Gesellschaften, wird ein Reichseisenbahnamt errichtet.

Die einzelnen Aufgaben des Reichseisenbahnamtes bestimmt der Reichskanzler und der Staatssekretär des Reichseisenbahnamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf das Reichseisenbahnamt übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Mit der Einrichtung des Reichseisenbahnamtes geht das gesamte Vermögen aller im Deutschen Reich befindlichen Eisenbahnen und deren Gesellschaften der Bundesstaaten oder ehemaliger Freistaaten auf das Deutsche Reich über und ist durch das Reichseisenbahnamt zu verwalten.

Verbindlichkeiten, Treuhandschaften oder Vermögensrechte werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.

Näheres bestimmt die Reichsverfassung und ein nachfolgendes Reichseisenbahngesetz.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1108131-Nr16-Erlass-Reichseisenbahnamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1108131-Nr16-Erlass-Reichseisenbahnamt”