RGBl-1512285-Nr34-Erlass-Einrichtung-des-Wirtschaftsamtes (Reichswirtschaftsamt)

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichswirtschaftsamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 34

Für die Zwecke der Schaffung eines Wirtschaftsamtes als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des gesamten Wirtschafts- und Gewerbewesens im Deutschen Reich  untersteht, wird ein Reichswirtschaftsamt eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung: Staatssekretär im Reichswirtschaftsamt

Die einzelnen Aufgaben des Reichswirtschaftsamtes bestimmt der Reichskanzler in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und dem Staatssekretär des Reichswirtschaftsamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512285-Nr34-Erlass-Einrichtung-des-Wirtschaftsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512285-Nr34-Erlass-Einrichtung-des-Wirtschaftsamt“_D




RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichsgesundheitsamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 33

Für die Zwecke der Schaffung eines Gesundheitsamtes als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des gesamten Gesundheitswesens im Deutschen Reich  untersteht, wird ein Reichsgesundheitsamt eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung: Präsident des Reichsgesundheitsamtes

Die einzelnen Aufgaben des Reichsgesundheitsamtes bestimmt der Reichskanzler in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und dem Präsident des Reichsgesundheitsamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes“_D




RGBl-1512283-Nr32-Erlass-Einrichtung-des-Reichspresseamtes

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichpresse- und Informationsamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 32

Für die Zwecke der Schaffung eines Presse- und Informationsamtes des Bundes- und Reichspräsidiums als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des nationalen und internationalen Presse- und Informationswesens untersteht, wird ein Reichspresse- und Informationsamt eingerichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung: Staatssekretär im Reichspresseamt

Die einzelnen Aufgaben des Reichspresse- und Informationsamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Reichspresseamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512283-Nr32-Erlass-Einrichtung-des-Reichspresseamtes” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512283-Nr32-Erlass-Einrichtung-des-Reichspresseamtes“_D




RGBl-1512282-Nr31-Erlass-Einrichtung-des-Versicherungsamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reich-Versicherungamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 31

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Versicherungsbehörde im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des Versicherungswesen im Deutschen Reich und seiner Bundesstaaten unterstehen, wird ein Reichs-Versicherungsamt eingerichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung: Präsident des Reichs-Versicherungsamtes

Die einzelnen Aufgaben des Reichs-Versicherungsamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und mit dem Präsident des Reichs-Versicherungsamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512282-Nr31-Erlass-Einrichtung-des-Versicherungsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512282-Nr31-Erlass-Einrichtung-des-Versicherungsamt“_D




RGBl-1512281-Nr30-Erlass-Einrichtung-des-Reichsluftfahrtamtes

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Luftfahrtamt im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 30

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Luftfahrtbehörde im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Luftfahrtbehörden der Länder und Bundesstaaten unterstehen werden, wird ein Reichsluftfahrtamt eingerichtet.

Der Leiter des Reichsluftfahrtamtes führt die Bezeichnung „Staatssekretär für das Luftfahrtwesen“.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsluftfahrtamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und mit dem Staatssekretär des Reichsluftfahrtamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512281-Nr30-Erlass-Einrichtung-des-Reichsluftfahrtamtes” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512281-Nr30-Erlass-Einrichtung-des-Reichsluftfahrtamtes“_D




RGBl-1509291-Nr22-Erlass-Einrichtung-des-Reichjustizamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsjustizamt im Deutschen Reich

zum 29.09.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
Nr. 22

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Justizbehörde im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Justizverwaltungen der Länder und Bundesstaaten unterstehen werden, wird ein Reichsjustizamt eingerichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichsjustizamt”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsjustizamtes bestimmt der Staatssekretär des Innern und der Staatssekretär im Reichsjustizamt. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Durch eine Übergangsgesetz der Rechtspflege werden die Justizverwaltungen der Länder dem Reichsjustizamt unmittelbar unterstellt. Der Amtssitz wurde bereits im Gesetz RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter, geregelt.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1509291-Nr22-Erlass-Einrichtung-des-Reichjustizamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1509291-Nr22-Erlass-Einrichtung-des-Reichjustizamt“_D




RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung” ( Bürgermeister, Parteien )

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Asylanten-Unterbringungsregelung

erlassen am 29.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 18

§ 1.

Jedwede Unterbringung von Asylanten, Migranten und Ausländer können nur mit  Zustimmung der örtlich ansässigen Deutschen Bevölkerung entschieden werden, da gemäß geltender vorrangiger Gesetzgebung in Deutschland, es allen Parteien, oberen Kommunalbeamten, Staatssekretären und Ministern des Bundes oder eines seiner Länder an staatlichen Befugnissen für solche Entscheidungen mangelt.

Sobald 5 % der ansässigen Deutschen Bevölkerung aus dem jeweiligen Ort oder der Stadt gegen die Pläne der gewerblich eingerichteten Gemeinden und Städte entscheiden, ist die Unterbringung nur durchführbar, wenn diese auf die Gebäude und Gelände der aktuellen und ehemaligen Parteimitglieder, Gemeinderäte, Stadträte, Kommunalbeamte, Staatssekretäre, Minister, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Richter, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher und Parteien des Bundes oder eines seiner Länder umgelegt wird und die Anwohner der jeweiligen Standorte in Ihrer Sicherheit nicht gefährdet sind. Ergänzend können die Gebäude der regierenden Parteien und Firmen, sowie der Alliierten Streitkräfte beschlagnahmt und hinzugezogen werden.

§ 2.

Schadenersatzansprüche durch nichtstatthafte Unterbringung gegen die ansässig Deutsche Bevölkerung werden hierdurch nicht berührt und können rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 geltend gemacht werden.

Deutschland und das Deutsche Reich sind befreit von den Aufnahme und Unterbringungskosten.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung“_D




RGBl-1507281-Nr17-Erlass-Abschaffung-der-Hundesteuer

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abschaffung der Hundesteuer im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches

erlassen am 28.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 17

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Erlasses sind im Geltungsbereich des Bundes und des Deutschen Reiches alle Gesetze zur Besteuerung von Hunden und bisher besteuerter Tiere abgeschafft.

Den sogenannten Gemeinden der derzeitigen Länder, so auch den zukünftigen Reichsgemeinden ist eine Besteuerung von Hunden und anderen Tieren verboten.

§ 2.

Schadenersatzansprüche die sich aus diesem Gesetz ergeben, werden hierdurch nicht berührt und können rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 geltend gemacht werden.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507281-Nr17-Erlass-Abschaffung-der-Hundesteuer” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507281-Nr17-Erlass-Abschaffung-der-Hundesteuer“_D




RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane

Allerhöchster Erlaß, betreffend Schutz der Reichsorgane

zum 23.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 37

§ 1.

Alle hohen Amtsträger wie das Reichspräsidium, der Reichskanzler, alle Bevollmächtigte des Volks-Bundesrathes, alle Delegierte des Volks-Reichstages, alle Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, alle Beamten und Beamtinnen in den öffentlichen Behörden des Deutschen Reiches, genießen im vollen Umfang der Reichsverfassung gemäß Artikel 3 der Reichsverfassung von 1871, Änderungsstand 28. Oktober 1918 den Schutz des Reiches und sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes während der Ausübung Ihrer Tätigkeit für das gesamte Personal des vereinten Deutschlands, des Bundes oder irgendeiner nichtstaatlichen Modalität auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 unantastbar und dürfen in keiner Weise in der Ausübung dieser Befugnis beschränkt werden. Das betrifft, Steuern, Abgaben, Gebühren und deutsche Zölle aller Art, Krankenkassengebühren bei vollem Schutz, Strom, Gas, Heizöl, Wasser, Telekommunikation und Fahrtkosten auf öffentlichen Mitteln. Alle bisherigen und noch aufrechterhaltenen Maßnahmen, Verfahren oder Verhandlungen gegen die betreffenden Personen, sind sofort als gegenstandslos abzuschließen, oder in schweren Fällen an das Reichsgericht zu übertragen, damit staats- und hoheitsrechtlich entschieden werden kann.

§ 2.

Jeglicher Verstoß gegen diesen Erlaß, mündet im Entzug des Bürgerlichen Ehrenrechtes und den nachfolgenden der Schwere des Vergehens angemessenen strafrechtliche Maßnahmen, die beim Reichsgericht entschieden werden. Das Reichsgesetzblatt RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich ist in Anwendung zu bringen.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane_D




RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission

Allerhöchster Erlaß, betreffend der Einrichtung einer Kommission
zur Überwachung, Durchführung und Mediation

zum 23.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 32

§ 1.

Es wird eine Kommission  gebildet, die dem Reichskanzler unmittelbar unterstellt ist. Sie dient zur Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, sowie der Überwachung von Wahlen und Abstimmungen. Sie kann auch als Mediator bei Entscheidungen in Behörden, der Reichsregierung, der gesetzgebenden Organen und dem Reichspräsidium angerufen werden.

Die Leitung dieser Kommission wird durch den Reichskanzler bestimmt.

Die einzelnen Aufgaben der Kommission bestimmen sich nach dem Aspekt der Priorität. Die Entscheidung darüber obliegt der Kommission, die im Einklang mit dem Reichskanzler festzulegen ist.

Die Kommission besteht aus Delegierten des Volks-Reichstages, die sich dafür bewerben müssen und das Vertrauen des Volks-Bundesrathes benötigen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission_D