Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1870

Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1870

Textdaten
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Autor: Amtliches Werk
Titel: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
Herausgeber: Büreau des Bundeskanzlers
Erscheinungsdatum: 1870
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Norddeutschen Bundes
Bearbeitungsstand
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Bundes-Gesetzblatt
des
Norddeutschen Bundes.
1870.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 6. Januar bis 30. Dezember 1870.,
nebst einigen früheren Verträgen etc. aus den Jahren 1868.
und 1869.
(Von № 401. bis incl. 601.)
№ 1. bis incl. 51.

Berlin,
zu haben im vereinigten Gesetz-Sammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der in dem Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
vom Jahre 1870.
enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes.
Seite.
1. Septbr. 1868. 19. Oktbr. 1870. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Niederlanden. 42. 576. 547–561.
20. Febr. 1869. 14. Janr. 1870. Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörigen Mitgliedern des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und Japan andererseits. 1. 401.
(mit Anl.)
1–24.
28. August. 1869. 15. Oktbr. 1870. Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und des Zollvereins und den Vereinigten Staaten von Mexiko. 40. 573.
(mit Anl.)
525–541.
20. Dezbr. 1869. 14. Janr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. 1. 402. 25.
6. Janr. 1870. 14. Janr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. 1. 403. 26.
12. Janr. 1870. 14. Janr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. 1. 404. 26.
14. Janr. 1870. 19. April 1870. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Baden wegen wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe. 10. 461. 67–77.
19. Janr. 1870. 21. Janr. 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes. 2. 411. 29. [IV]
19. Janr. 1870. 8. Febr. 1870. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung der Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. 3. 414. 31.
29. Janr. 1870. 8. Febr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 3. 415. 32.
6. Febr. 1870. 8. Febr. 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. 3. 413. 31.
6. Febr. 1870. 1. März 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 7.200.000 Thalern. 4. 418. 35.
9. Febr. 1870. 1. April 1870. Auslieferungsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien. 8. 454.
(mit Anl.)
53–63.
18. Febr. 1870. 1. März 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 4. 419. 36.
21. Febr. 1870. 1. März 1870. Bekanntmachung, betreffend den Debit von Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer zum Betrage von 22½ Groschen 4. 420. 36.
22. Febr. 1870. 4. Mai 1870. Konsular-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Spanien. 13. 472. 99–116.
23. Febr. 1870. 22. Juli 1870. Bekanntmachung, betreffend die vom 1. Januar 1872. ab innerhalb des Norddeutschen Bundes unzulässigen älteren Gewichte. Besondere
Beil. zu 29.
I.–III.
2. März 1870. 15. März 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. 5. 436. 46.
3. März 1870. 15. März 1870. Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Militairpersonen der Unterklassen der vormaligen Schleswig-Holsteinschen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen. 5. 433. 39–41.
10. März 1870. 15. März 1870. Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. 5. 434.
(mit Anl.)
42–45.
10. März 1870. 15. März 1870. Gesetz wegen Ergänzung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. 5. 435. 46. [V]
11. März 1870. 28. März 1870. Gesetz, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für das Jahr 1870. 6. 437. 47.
17. März 1870. 29. März 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme des, einen Theil der Stadt Magdeburg bildenden Ortes Sudenburg in die I. Servisklasse. 7. 453. 52.
18. März 1870. 18. Novbr. 1870. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Hessen wegen wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe. 48. 588. 607–617.
20. März 1870. 26. April 1870. Additional-Vertrag zu dem unterm 23./24. Februar 1869. zwischen dem Norddeutschen Bunde und Schweden abgeschlossenen Postvertrage. 12. 469. 87–96.
25. März 1870. 28. März 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. 6. 438. 47.
27. März 1870. 29. März 1870. Gesetz über die Ausgabe von Banknoten. 7. 452. 51–52.
6. April 1870. 9. April 1870. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundeskriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung. 9. 459. 65.
7./23. April 1870. 24. Oktbr. 1870. Additional-Vertrag zu dem zwischen den Postverwaltungen des Norddeutschen Bundes und der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Vertrag für die Verbesserung des Postdienstes zwischen den beiden Ländern, unterzeichnet zu Berlin, den 21. Oktober 1867. 44. 581. 594–597.
8. April 1870. 9. April 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments. 9. 460. 66.
14. April 1870. 25. April 1870. Bekanntmachung des dritten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 11. 464.
(mit Anl.)
79–82.
14. April 1870. 25. April 1870. Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154. Nr. 2. c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bezeichneten Lehranstalten gehören. 11. 465.
(mit Anl.)
82–83. [VI]
16. April 1870. 25. April 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 11. 466. 83–86.
25. April 1870. 24. Oktbr. 1870. Vertrag zwischen dem General-Postamte des Norddeutschen Bundes und dem General-Postamte des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland. 44. 580. 565–594.
29. April 1870. 4. Mai 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 13. 473. 117.
2. Mai 1870. 16. Juni 1870. Gesetz wegen Abänderung der Verordnung, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend. 18. 501. 311.
3. Mai 1870. 19. Mai 1870. Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu dem dritten Verzeichnisse höherer zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienste berechtigten Lehranstalten. 14. 476. 120.
4. Mai 1870. 24. Oktbr. 1870. Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. 45. 584. 599–602.
13. Mai 1870. 19. Mai 1870. Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung. 14. 475. 119–120.
15. Mai 1870. 29. Juni 1870. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871. 22. 516.
(mit Anl.)
387–403.
15. Mai 1870. 29. Juni 1870. Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Militairverwaltung des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871. 22. 517.
(mit Anl.)
404–414.
16. Mai 1870. 28. Mai 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 15. 488. 192.
16. Mai 1870. 8. Juni 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufhebung der Telegraphendirektion in Schwerin und die Vereinigung des Geschäftskreises derselben mit demjenigen der Telegraphendirektion in Hamburg. 16. 497. 274. [VII]
17. Mai 1870. 28. Mai 1870. Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs vom 1. Juli 1865. 15. 486. 123–142.
23. Mai 1870. 28. Mai 1870. Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Vereins-Zolltarifs. 15. 487.
(mit Anl.)
143–191.
30. Mai 1870. 16. Juni 1870. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen. 18. 505.
(mit Anl.)
314–338.
28. Mai 1870. 11. Juni 1870. Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. (Bundes-Gesetzbl. S. 145.). 17. 500.
(mit Anl.)
275–310.
31. Mai 1870. 8. Juni 1870. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 16. 495. 195–196.
31. Mai 1870. 8. Juni 1870. Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 16 496.
(mit Anl.)
197–273.
31. Mai 1870. 16. Juni 1870. Gesetz, betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn. 18. 502. 312.
1. Juni 1870. 16. Juni 1870. Gesetz über die Abgaben von der Flößerei. 18. 503. 312–313.
1. Juni 1870. 16. Juni 1870. Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870. über die Abgaben von der Flößerei. 18. 504. 314.
1. Juni 1870. 23. Juni 1870. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. 20. 510. 355–360.
3. Juni 1870. 8. Juli 1870. Bekanntmachung, betreffend das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde. 24. 523.
(mit Anl.)
461–480.
6. Juni 1870. 23. Juni 1870. Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 20. 511. 360–373.
10. Juni 1870. 5. Juli 1870. Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde. 23. 522.
(mit Anl.)
419–460.
11. Juni 1870. 20. Juni 1870. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken. 19. 506. 339–353.
11. Juni 1870. 25. Juni 1870. Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften. 21. 515. 375–386
11. Juni 1870. 29. Juni 1870. Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. 22. 518. 415. [VIII]
11. Juni 1870. 29. Juni 1870. Gesetz wegen Aufhebung der Elbzölle. 22. 519. 416.
16. Juni 1870. 5. Aug. 1870. Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld. 33. 543. 507.
22. Juni 1870. 29. Juni 1870. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits und Oesterreich andererseits, die Aufhebung des Elbzolles betreffend. 22. 520. 417.
22. Juni 1870. 29. Juni 1870. Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes wegen Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869 22. 521. 418.
30. Juni 1870. 22. Juli 1870. Nachträge zur Eichordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli 1869. (besondere Beilage zu Nr. 32. des Bundes-Gesetzblattes) und zur Eichgebührentaxe für den Norddeutschen Bund vom 12. Dezember 1869. (besondere Beilage zu Nr. 40. des Bundes-Gesetzblattes für 1869.). Besondere
Beil. zu 29.
IV.–VI.
15. Juli 1870. 16. Juli 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. 25. 524. 481.
16. Juli 1870. 17. Juli 1870. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen und Kriegsbedarf. 26. 530. 483.
18. Juli 1870. 20. Juli 1870. Verordnung, betreffend die Aufbringung und Wegnahme französischer Handelsschiffe. 27. 531. 485.
18. Juli 1870. 21. Juli 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 22. 534. 488.
19. Juli 1870. 20. Juli 1870. Bekanntmachung, betreffend die Aufforderung an alle in dem französischen Heere dienenden Norddeutschen zur ungesäumten Rückkehr. 27. 532. 486.
20. Juli 1870. 21. Juli 1870. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, und von Getreide und Hülsenfrüchten, von Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten und von Rindvieh, Schweinen und Schaafvieh über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen. 28. 533. 487. [IX]
21. Juli 1870. 22. Juli 1870. Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung. 29. 536. 491.
21. Juli 1870. 22. Juli 1870. Gesetz, betreffend die zu Gunsten der Militairpersonen eintretende Einstellung des Civilprozeß-Verfahrens. 29. 537. 493–497.
21. Juli 1870. 22. Juli 1870. Gesetz, betreffend die Wirksamkeit der §§. 17. und 20. des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. (Bundes-Gesetzbl. S. 355.). 29. 538. 498.
21. Juli 1870. 22. Juli 1870. Gesetz, betreffend eine zusätzliche Bestimmung zum ersten Satz des Artikels 24. der Verfassung des Norddeutschen Bundes. 29. 539. 498.
21. Juli 1870. 23. Juli 1870. Gesetz, betreffend die Gründung öffentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe von Darlehnskassenscheinen. 30. 540. 499–502.
21. Juli 1870. 23. Juli 1870. Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes in den Bezirken des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeekorps. 31. 541. 503.
24. Juli 1870. 27. Juli 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Juli 1870. zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe. 32. 542. 505.
31. Juli 1870. 5. August 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Thalern. 33. 544. 508.
8. August 1870. 9. August 1870. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Kriegsmunition, Blei, Schwefel und Salpeter. 34. 546. 509.
25. August 1870. 27. August 1870. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Pferden. 35. 551. 511.
26. August 1870. 15. Oktbr. 1870. Protokoll zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und des Zollvereins und den Vereinigten Staaten von Mexiko vom 28. August 1869. 40. 573.
(Anl.)
542–544. [X]
29. August 1870. 23. Septbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten. 36. 558. 514.
3. Septbr. 1870. 23. Septbr. 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung des §. 15. der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes wegen der Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868. 36. 559. 514.
21. Septbr. 1870. 23. Septbr. 1870. Verordnung, betreffend die Aufhebung des unterm 20.Juli 1870. erlassenen Verbotes der Ausfuhr und Durchfuhr von Getreide u. s. w. über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken. 36. 557. 513.
24. Septbr. 1870. 28. Septbr. 1870. Bekanntmachung des vierten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 37. 567.
(mit Anl.)
517–519.
24. Septbr. 1870. 28. Septbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154. Nr. 2. c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bezeichneten Lehranstalten gehören. 37. 568. 520.
30. Septbr. 1870. 8. Oktbr. 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6.500.000 Thalern. 39. 571. 523.
2. Oktbr. 1870. 15. Oktbr. 1870. Allerhöchster Erlaß wegen Abänderung des Allerhöchsten Erlasses vom 24. Juli 1870., betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Juli 1870. zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe. 41. 575. 545.
3. Oktbr. 1870. 5. Oktbr. 1870. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie. 38. 569. 521. [XI]
13. Oktbr. 1870. 17. Oktbr. 1870. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Rindvieh, Schweinen und Schaafvieh, sowie die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Steinkohlen und Koaks für die Grenze südlich von Malmedy bis Saarbrücken einschließlich. 43. 578. 563.
16. Oktbr. 1870. 24. Oktbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Thalern. 44. 582. 597.
18. Oktbr. 1870. 24. Oktbr. 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 3.700.000 Thalern. 44. 583. 598.
7. Novbr. 1870. 11. Novbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Thalern. 46. 585. 603.
12. Novbr. 1870. 17. Novbr. 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. 47. 587. 605.
14. Novbr. 1870. 18. Novbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 48. 589. 618.
15. Novbr. 1870. 18. Novbr. 1870. Protokoll zum Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Hessen wegen wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe vom 18. März 1870. 48. 522.
(mit Anl.)
617.
31. Dezbr. 1870. Verfassung des Deutschen Bundes. 51. 597. 627–649.
15. Novbr. 1870. 31. Dezbr. 1870. Protokoll, betreffend die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes und Annahme der Bundesverfassung. 51. 598. 650–653.
21./25. Novbr. 1870. 31. Dezbr. 1870. Militair-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg d. d. Versailles/Berlin den 21./25. November 1870. 51. 599.
(mit Anl.)
658–662. [XII]
25. Novbr. 1870. 31. Dezbr. 1870. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits und Württemberg andererseits, betreffend den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst dazu gehörigem Protokoll. 51. 599.
(mit Anl.)
654–657.
29. Novbr. 1870. 30. Novbr. 1870. Gesetz, betreffend den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung. 49. 590. 619.
12. Dezbr. 1870. 16. Dezbr. 1870. Instruktion über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine. 50. 592. 621–624.
13. Dezbr. 1870. 16. Dezbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozentiger Schatzanweisungen im Betrage von 51.000.000 Thaler oder 7.500.000 Livres Sterling. 50. 593. 624.
30. Dezbr. 1870. 31. Dezbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Einführung der Wechselstempelsteuer in die Hohenzollernschen Lande. 51. 600. 666.
14. Janr. 1870. Ernennung von Mitgliedern des Bundes-Oberhandelsgerichts. 1. 405. 27.
14. Janr. 1870. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 1. 406. bis 408. 27–28.
14. Janr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 1. 409., 410. 29.
21. Janr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 2. 412. 30.
8. Febr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 3. 416. 34.
8. Febr. 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 3. 417. 34.
1. März 1870. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 4. 421. 37.
1. März 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 4. 422. bis 432. 37–38.
28. März 1870. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 6. 439. 48–49.
28. März 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 6. 440. bis 450. 49–50.
28. März 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 6. 451. 50.
4. April 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 8. 455. bis 458. 64.
19. April 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 10. 462., 463 77.
25. April 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 11. 467., 468. 86.
26. April 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 12. 470., 471 97.
4. Mai 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 13. 474. 117.
19. Mai 1870. Ernennung von Zollvereinsbeamten 14. 477. 121.
19. Mai 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 14. 478. bis 482. 121–122.
19. Mai 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 14. 483. bis 485. 122.
28. Mai 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 15. 489. bis 492. 192–193.
28. Mai 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 15. 493, 494. 193.
8. Juni 1870. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 16. 498. 274.
8. Juni 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 16. 499. 274.
20. Juni 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 19. 507. 354.
20. Juni 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 19. 508, 509. 354.
23. Juni 1870. Ernennung von Mitgliedern des Bundes-Oberhandelsgerichts. 20. 512. 374.
23. Juni 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 20. 513., 514. 374.
16. Juli 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 25. 525. bis 529. 482.
5. August 1870. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 33. 545. 508.
9. August 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 34. 547., 548. 510.
9. August 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 34. 549., 550. 510.
27. August 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 35. 552. bis 555. 512.
27. August 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 35. 556. 512.
23. Septbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 36. 560. bis 566. 515–516.
5. Oktbr. 1870 Ernennung zu Bundeskonsuln. 38. 570. 522.
8. Oktbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 39. 572. 524.
15. Oktbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 40. 574. 544.
19. Oktbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 42. 577. 561.
17. Oktbr. 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 43. 579. 564.
11. Novbr. 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 46. 586. 604.
30. Novbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 49. 591. 620.
16. Dezbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 50. 594. 626.
16. Dezbr. 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 50. 595., 596. 626.
31. Dezbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 51. 601. 666.



Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst Schlußprotokoll

Titel: Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst Schlußprotokoll
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 5, S. 9–26
Fassung vom: 23. November 1870
Bekanntmachung: 31. Januar 1871
Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 610.) Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes. Vom 23. November 1870., nebst Schlußprotokoll vom demselben Tage.

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und Seine Majestät der König von Bayern haben in der Absicht, die Sicherheit des Deutschen Gebietes zu gewährleisten, dem Deutschen Rechte eine gedeihliche Entwicklung zu sichern und die Wohlfahrt des Deutschen Volkes zu pflegen, beschlossen, über Gründung eines Deutschen Bundes Verhandlungen zu eröffnen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes:

den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Grafen Otto v. Bismarck-Schönhausen, und
Allerhöchstihren Kriegs- und Marineminister, General der Infanterie Albert v. Roon;
Seine Majestät der König von Bayern:

Allerhöchstihren Staatsminister des Königlichen Hauses und des Aeußern Grafen Otto v. Bray-Steinburg,
Allerhöchstihren Kriegsminister, Generallieutenant Sigmund Freiherrn v. Prankh und
Allerhöchstihren Staatsminister der Justiz Johann v. Lutz.

Diese Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten, haben ihre Vollmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem diese letzteren in guter Ordnung befunden waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen geeinigt.

I.

Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern schließen einen ewigen Bund, welchem das Großherzogthum Baden und das Großherzogthum Hessen für dessen südlich vom Main belegenes Staatsgebiet schon beigetreten sind und zu welchem der Beitritt des Königreichs Württemberg in Aussicht steht.
Dieser Bund heißt der Deutsche Bund.

II.

Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen Norddeutschen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen.

§. 1.

Der Artikel 1. der Norddeutschen Bundesverfassung wird künftig lauten, wie folgt:

Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

§. 2.

Zu Artikel 4. wird folgender Zusatz vereinbart:

Ziff. 16. Die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

§. 3.

Das zweite Alinea des Artikels 5. lautet künftig, wie folgt:

Bei Gesetzes-Vorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

§. 4.

Artikel 6. erhält folgende Fassung:

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt, Bayern 6, Sachsen 4, Württemberg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 1, Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß älterer Linie 1, Reuß jüngerer Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, in Summa 58 Stimmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann soviel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

§. 5.

An die Stelle des Artikels 7. tritt folgende Bestimmung:

Der Bundesrath beschließt:

1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;
2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht in dem Gesetze selbst etwas Anderes bestimmt ist;
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundesgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5. 37. und 78., mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

§. 6.

Artikel 8. erhält folgende Fassung:

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse

1) für das Landheer und die Festungen,
2) für das Seewesen,
3) für Zoll- und Steuerwesen,
4) für Handel und Verkehr,
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,
6) für Justizwesen,
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme.
In dem Ausschusse für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen, werden von dem Bundesfeldherrn ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden vom Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes, resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg unter dem Vorsitze Bayerns ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

§. 7.

In Artikel 11. wird nach dem ersten Absatze folgende Zusatzbestimmung eingeschaltet:

Zur Erklärung des Krieges in Namen des Bundes ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.

§. 8.

Artikel 18. erhält am Schlusse folgenden Zusatz:

Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst im Wege der Bundesgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Bunde gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

§. 9.

Artikel 19. lautet fortan wie folgt:

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und von Bundespräsidium zu vollstrecken.

§. 10.

Artikel 20. erhält folgende Fassung:

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5. des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869. (Artikel 79. Nr. 13.) vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382.

§. 11.

Artikel 28. erhält folgenden Zusatz:

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

§. 12.

Aus Artikel 34. wird das Wort „Lübeck“ gestrichen.

§. 13.

Artikel 35. erhält folgende Fassung:

Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Biers und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen hergestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Biers der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

§. 14.

Zu Artikel 36. wird am Schlusse folgender Zusatz beigefügt:

Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen (Art. 35.) werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.

§. 15.

Artikel 37. wird künftig lauten, wie folgt:

Bei der Beschlußnahme über die Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

§. 16.

Artikel 38. wird wie folgt gefaßt:

Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35. bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen, fließt in die Bundeskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug

1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:

a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammteinnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Bundeskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.

§. 17.

Artikel 39. erhält nachstehende Fassung:

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalextrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38. zur Bundeskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorausgegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

§. 18.

Artikel 40. hat zu lauten:

Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 8. Juli 1867. bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem in Artikel 7., beziehungsweise 78. bezeichneten Wege abgeändert werden.

§. 19.

Artikel 48. Absatz 2. wird wie folgt gefaßt:

Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den gegenwärtig in der Norddeutschen Post- und Telegraphenverwaltung maßgebenden Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

§. 20.

An die Stelle der bisherigen Artikel 50. und 51. tritt folgende Fassung:

Artikel 50. Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen.
Sämtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Artikel 51. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z.B. der Direktoren, Räthe, Oberinspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

§. 21.

Artikel 52. Absatz 3. lautet für die Folge:

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Bundes-Postverwaltungen folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.

§. 22.

Artikel 56. lautet fortan in seinem Eingange:

Das gesammte Konsulatswesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht etc.

§. 23.

In den Artikeln 57. und 59. tritt an die Stelle des Wortes „Norddeutsche“ der Ausdruck „Deutsche Bundesangehörige“.

§. 24.

Aus Artikel 62. fällt der zweite Absatz aus.

§. 25.

Artikel 78. lautet wie folgt:

Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

§. 26.

Der bisherige Artikel 79. der Bundesverfassung fällt weg.
An dessen Stelle tritt folgende

XV. Uebergangs-Bestimmung.Artikel 79.

Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt und als solche von den nachstehend genannten Zeitpunkten an in das gesammte Bundesgebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, der Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen sind, nämlich:

I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an:

1) das Gesetz über Paßwesen vom 12. Oktober 1867.,
2) das Gesetz über die Nationalität der Kauffahrteischiffe vom 25. Oktober 1867.,
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.,
4) das Gesetz über die Bundeskonsulate vom 8. November 1867.,
5) das Wehrgesetz vom 9. November 1867.,
6) das Gesetz über die vertragsmäßigen Zinsen vom 14. November 1867.,
7) das Gesetz über die Beseitigung polizeilicher Ehebeschränkungen vom 4. Mai 1868.,
8) das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868.,
9) das Gesetz über die Unterstützung Schleswig-Holsteinischer Offiziere vom 14. Mai 1868.,
10) das Gesetz über die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 4. Juli 1868.,
11) das Gesetz über die Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868.,
12) das Gesetz über die Rinderpest vom 7. April 1869.,
13) das Gesetz über die Kautionen der Bundesbeamten vom 2. Juni 1869.,
14) das Gesetz über die Einführung der Wechselordnung vom 5. Juni 1869.,
15) das Gesetz über die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869.,
16) das Gesetz über das Bundes-Oberhandelsgericht vom 12. Juni 1869.,
17) das Gesetz über die Beschlagnahme des Arbeitslohnes vom 21. Juni 1869.,
18) das Gesetz über die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869.,
19) das Gesetz über die Gleichberechtigung der Konfessionen vom 3. Juli 1869.,
20) das Gesetz über die Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870.,
21) das Gesetz über die Abgaben von der Flößerei vom 1. Juni 1870.,
22) das Gesetz über den Erwerb und Verlust der Bundesangehörigkeit vom 1. Juni 1870.,
23) das Gesetz über das Urheberrecht an Schriftwerken vom 11. Juni 1870.,
24) das Gesetz über die Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften vom 11. Juni 1870.,
25) das Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1870.,
26) das Gesetz über die Eheschließung vor Bundeskonsuln vom 16. Juni 1870.,[1]
27) das Gesetz über die Unterstützung Schleswig-Holsteinischer Soldaten vom 3. März 1870.;
II. vom 1. Januar 1872. an:

1) das Gesetz über Postwesen vom 2. November 1867.,
2) das Gesetz über Posttaxwesen vom 4. November 1867.,
3) das Gesetz über Telegraphen-Freimarken vom 16. Mai 1869.,
4) das Gesetz über Portofreiheiten vom 5. Juni 1869.,
5) das Gesetz über Banknoten vom 27. März 1870.,
6) das Einführungsgesetz zum Strafgesetz vom 31. Mai 1870.,
7) das Strafgesetzbuch.
In Hessen südlich des Mains werden als Bundesgesetze eingeführt, und zwar:

I. vom Tage der Wirksamkeit der Verfassung an:

das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868.,
das Gesetz über die Einführung der Telegraphen-Freimarken vom 16. Mai 1869.
II. vom 1. Juli 1871. an:

das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870.
In den Hohenzollernschen Lande wird vom Tage der Wirksamkeit der Verfassung an eingeführt das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869.
Die Erklärung der übrigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen bleibt, soweit diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten.

III.

Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen Bundes erleidet hinsichtlich ihrer Anwendung auf das Königreich Bayern nachstehende Beschränkungen:

§. 1.

Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bundes über die Heimaths – und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht der Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das Königreich Bayern.
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und Gesetzgebung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post- und Telegraphenwesen erstreckt sich auf das Königreich Bayern nur nach Maßgabe der in den §§. 3. und 4. enthaltenen Bestimmungen.

§. 2.

Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgrenzung der Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der bundesgesetzlichen Feststellung von der Königlich Bayerischen Regierung bestimmt werden.

§. 3.

Die Artikel 42. bis einschließlich 46. der Bundesverfassung sind auf das Königreich Bayern nicht anwendbar.
Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

§. 4.

Die Artikel 48. bis einschließlich 52. der Bundesverfassung finden auf das Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich Bayern behält die freie und selbstständige Verwaltung seines Post- und Telegraphenwesens.
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich den inneren Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter gleicher Beschränkung die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz, endlich die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu.
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens hat Bayern keinen Antheil.

§. 5.

Anlangend die Artikel 57. bis 68. von dem Bundes-Kriegswesen, so findet

Artikel 57. Anwendung auf das Königreich Bayern;
Artikel 58. ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig.
Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz:

Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegswesen, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen einbegriffen, ausschließlich und allein trägt.
Artikel 59. hat gleichwie der Artikel 60. für Bayern gesetzliche Geltung.
Die Artikel 61. bis 68. finden auf Bayern keine Anwendung.
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:

I. Bayern behält zunächst seine Militairgesetzgebung nebst den dazu gehörigen Vollzugs-Instruktionen, Verordnungen, Erläuterungen etc. bis zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundesgesetzgebung anheimfallenden Materien, resp. bis zur freien Verständigung bezüglich der Einführung der bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen.
II. Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu demselben gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß der Kopfstärke durch den Militair-Etat des Deutschen Bundes für die übrigen Theile des Bundesheeres ausgesetzt wird.
Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das Königlich Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Seine Verausgabung wird durch Spezial-Etats geregelt, deren Aufstellung Bayern überlassen bleibt.
Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach Verhältniß zur Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln ausgeworfen sind.
III. Das Bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil des Deutschen Bundesheeres mit selbstständiger Verwaltung, unter der Militairhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern; im Kriege – und zwar mit Beginn der Mobilisierung – unter dem Befehle des Bundesfeldherrn.
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden Normen herstellen.
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Gradabzeichen behält sich die Königlich Bayerische Regierung die Herstellung der vollen Uebereinstimmung mit dem Bundesheere vor.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch Inspektionen von der Uebereinstimmung in Organisation, Formation und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des Bayerischen Kontingents Ueberzeugung zu verschaffen und wird sich über die Modalitäten der jeweiligen Vornahme und über das Ergebniß dieser Inspektionen mit Seiner Majestät dem Könige von Bayern ins Vernehmen setzen.
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des Bayerischen Kontingents oder eines Theils desselben erfolgt auf Veranlassung des Bundesfeldherren durch Seine Majestät den König von Bayern.
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Vereinbarung geschaffenen militairischen Beziehungen erhalten die Militair-Bevollmächtigten in Berlin und München über die einschlägigen Anordnungen entsprechende Mittheilung durch die resp. Kriegsministerien.
IV. Im Kriege sind die Bayerischen Truppen verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten.

Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen.
V. Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem Gebiete im Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege jeweiliger spezieller Vereinbarungen zugestehen.
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Befestigungsanlagen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den anderen Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für sonstige Festungsanlagen etwa Seitens des Bundes zu bewilligenden Extraordinarien.
VI. Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die Form der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung werden durch ein Bundesgesetz geregelt.
VII. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872. in Wirksamkeit.

§. 6.

Die Artikel 69. und 71. der Bundesverfassung finden auf die von Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maßgabe der Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen Anwendung, Artikel 72. aber nur insoweit, als dem Bundesrathe und dem Reichstage lediglich die Ueberweisung der für das Bayerische Heer erforderliche Summe an Bayern nachzuweisen ist.

§. 7.

Die in den vorstehenden §§. 1. bis 6. enthaltenen Bestimmungen sind als ein integrirender Bestandtheil der Bundesverfassung zu betrachten.
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und dem Texte der Deutschen Verfassungsurkunde eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit.

§. 8.

Die unter Ziffer II. §. 26. dieses Vertrages aufgeführte Uebergangsbestimmung des nunmehrigen Artikels 79. der Verfassung findet auf Bayern in Anbetracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendigkeit mannigfaltiger Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundesgesetzgebung in Zusammenhang stehender Gesetze und Einrichtungen Anwendung nur in Betreff des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. (Art. 79. Nr. 13.).
Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich Bayern, soweit diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten.

IV.

Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges die Aufstellung eines Etats für die Militairverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871. und beziehungsweise der Feststellung der von Bayern auf sein Heer zu verwendenden Gesammtsumme für dieses Jahr entgegenstellen, die Bestimmungen unter III. §. 5. dieses Vertrages erst mit dem 1. Januar 1872. in Wirksamkeit treten, wird der Ertrag der im Artikel 35. bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben für das Jahr 1871. nicht zur Bundeskasse fließen, sondern der Staatskasse Bayerns verbleiben, dagegen aber der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matrikularbeiträge aufgebracht werden.

V.

Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, insbesondere, soviel Bayern angeht, die unter Ziffer III. dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

VI.

Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871. in Wirksamkeit.
Die vertragschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß derselbe unverweilt den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes und Bayerns zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des Monats Dezember ratifiziert werden wird. Die Ratifikations-Erklärungen sollen in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrift und ihrem Siegel versehen.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.

 

v. Bismarck Bray-Steinburg
(L. S.) (L. S.)
v. Roon Frh. v. Prankh
(L. S.) (L. S.)
v. Lutz
(L. S.)

 


Die Auswechslung der Ratifikations-Urkunden hat zu Berlin stattgefunden.


Schlußprotokoll.Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluß eines Verfassungsbündnisses zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen Namens des Norddeutschen Bundes und Seiner Majestät dem Könige von Bayern sind die unterzeichneten Bevollmächtigten noch über nachstehende vertragsmäßige Zusagen und Erklärungen übereingekommen:

I.

Es wurde auf Anregung der Königlich Bayerischen Bevollmächtigten von Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß, nachdem sich das Gesetzgebungsrecht des Bundes bezüglich der Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse auf das Königreich Bayern nicht erstreckt, die Bundes-Legislative auch nicht zuständig sei, das Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Bayern zu regeln, und daß also das für den Norddeutschen Bund erlassene Gesetz vom 4. Mai 1868., die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließungen betreffend, jedenfalls nicht zu denjenigen Gesetzen gehört, deren Wirksamkeit auf Bayern ausgedehnt werden könnte.

II.

Von Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten wurde anerkannt, daß unter der Gesetzgebungsbefugniß des Bundes über Staatsbürgerrecht nur das Recht verstanden werden solle, die Bundes- und Staatsangehörigkeit zu regeln und den Grundsatz der politischen Gleichberechtigung aller Konfessionen durchzuführen, daß sich im Uebrigen diese Legislative nicht auf die Frage erstrecken solle, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei.

III.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen dahin überein, daß in Anbetracht der unter Ziffer I. statuirten Ausnahme von der Bundes-Legislative der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851. wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Heimathslosen, dann die sogenannte Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853. wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Unterthanen für das Verhältniß Bayerns zu dem übrigen Bundesgebiete fortdauernde Geltung haben sollten.

IV.

Als vertragsmäßige Bestimmung wurde in Anbetracht der in Bayern bestehenden besonderen Verhältnisse bezüglich der Immobiliar-Versicherungswesens und des engen Zusammenhanges derselben mit dem Hypothekar-Kreditwesen festgestellt, daß, wenn sich die Gesetzgebung des Bundes mit dem Immobiliar-Versicherungswesen befassen sollte, die vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zustimmung der Bayerischen Regierung Geltung erlangen können.

V.

Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Zusicherung, daß Bayern bei der ferneren Ausarbeitung des Entwurfes eines Allgemeinen Deutschen Civilprozeß-Gesetzbuches entsprechend betheiligt werde.

VI.

Als unbestritten wurde von dem Königlich Preußischen Bevollmächtigten zugegeben, daß selbst bezüglich der der Bundes-Legislative zugewiesenen Gegenstände die in den einzelnen Staaten geltende Gesetze und Verordnungen in so lange in Kraft bleiben und auf dem bisherigen Wege der Einzelngesetzgebung abgeändert werden können, bis eine bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist.

VII.

Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab, daß Seine Majestät der König von Preußen kraft der Allerhöchstihnen zustehenden Präsidialrechte, mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Bayern, den Königlich Bayerischen Gesandten an den Höfen, an welchen solche beglaubigt sind, Vollmacht ertheilen werden, die Bundesgesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten.
Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Bevollmächtigten acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die Bayerischen Gesandten angewiesen sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung allgemein Deutscher Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihre Beihülfe zu leisten.

VIII.

Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Bayerischen Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die unter Ziffer VII. erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und in Erwägung des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Vertretung der Bayerischen Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt, die Verpflichtung, bei Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen Dienst des Bundes der Bayerischen Regierung eine angemessen Vergütung in Anrechnung zu bringen.
Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere Vereinbarung vorbehalten.

IX.

Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erkannte es als ein Recht der Bayerischen Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung Preußens den Vorsitz im Bundesrathe führe.

X.

Zu den Artikeln 35. und 38. der Bundesverfassung war man darüber einverstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben.

XI.

Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von Post- und Telegraphen-Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und daß den einzelnen Bundesstaaten unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge über das Post- und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich den Grenzverkehr betreffen.

XII.

Zu Artikel 56. der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt, daß den einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige Konsuln bei sich zu empfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen.
Ferner wurde die Zusicherung gegeben, das Bundeskonsuln an auswärtigen Orten auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das Interesse eines einzelnen Bundesstaates als wünschenswerth erscheinen läßt, daß dies geschehe.

XIII.

Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze erklärt werden können.

XIV.

In Erwägung der in Ziffer III. §. 5. enthaltenen Bestimmungen über das Kriegswesen wurde – mit besonderer Beziehung auf die Festungen – noch Nachfolgendes vereinbart:

§. 1.

Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie die Fortifikationen von Neu-Ulm und die im Bayerischen Gebiete auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in vollkommen vertheidigungsfähigem Stande.

§. 2.

Solche neu angelegten Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthum der Staaten des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die Uebereinkunft vom 6. Juli 1869., welche auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials der vormaligen Deutschen Bundesfestungen Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft bleibt.

§. 3.

Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen Kriege als solche aufgehoben.
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigenthum, wird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869. zu Grunde liegenden Prinzipien behandelt.

§. 4.

Diejenigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesens, Betreffs welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten – sohin insbesondere die Bezeichnung der Regimenter etc., die Uniformirung, Garnisonirung, das Personal- und Militair-Bildungswesen u.s.w. – werden durch dieselbe nicht berührt.
Die Betheiligung Bayerischer Offiziere an den für höhere militairwissenschaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des Bundes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten.

XV.

Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials ergeben sollte, daß bei der Aufführung des nunmehrigen Wortlautes der Bundesverfassung unter Ziffer II. §§. 1. bis 26. ein Irrthum unterlaufen ist, behalten sich die kontrahirenden Theile dessen Berichtigung vor.

XVI.

Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß eines Deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesem gleichzeitig ratifiziert werden.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.

 

v. Bismarck Bray-Steinburg
(L. S.) (L. S.)
Frh. v. Prankh
(L. S.)
v. Lutz
(L. S.)

 




Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1869

Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1869

Textdaten
<<< 1868 1870 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
Herausgeber: Büreau des Bundeskanzlers
Erscheinungsdatum: 1869
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Norddeutschen Bundes
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Bundes-Gesetzblatt
des
Norddeutschen Bundes.
1869.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 29. Januar bis 13. Dezember 1869.,
nebst einigen früheren Verordnungen etc. aus den Jahren 1851.
und 1867.
(Von № 216. bis incl. 397.)
№ 1. bis incl. 40.

Berlin,
zu haben im vereinigten Gesetz-Sammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der in dem Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
vom Jahre 1869.
enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes.
Seite.
7. Juni 1852. 18. Juni 1869. Auszug aus dem Königlich Preußischen Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand. 22. 304.
(Anl.)
209–210.
11. Juni 1868. 21. Janr. 1869. Gesetz, betreffend die antheilige Uebernahme einer Garantie des Norddeutschen Bundes für eine zur Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des Sulina-Armes der Donaumündungen von der Europäischen Donauschiffahrts-Kommission aufzunehmenden Anleihe. 2. 227. 33–34.
10. Novbr. 1868. 31. März. 1869. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und Italien andererseits. 8. 258. 55–69.
21. Dezbr. 1868. 1. Mai 1869. Konsular-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien. 13. 273. 113–128.
31. Dezbr. 1868. 21. Janr. 1869. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes wegen der Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868. 1. 216.
(Anl.)
1–29.
29. Janr. 1869. 1. Febr. 1869. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes. 3. 230. 41.
15. Febr. 1869. 17. Febr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung zweier Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 2. 233. 43.
16. Febr. 1869. 24. Febr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Normal-Eichungs-Kommission in Berlin. 5. 241. 46. [IV]
22. Febr. 1869. 24. Febr. 1869. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. 5. 240. 45.
23./24. Febr. 1869. 3. April 1869. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Schweden. 10. 262. 73–103.
10. März 1869. 13. März 1869. Bekanntmachung des zweiten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeuguisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 6. 245. 47–49.
15. März 1869. 30. März 1869. Allerhöchster Erlaß, betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867. genehmigte Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen. 9. 260. 71.
18. März 1869. 24. März 1869. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869. 7. 251. 51–53.
7. April 1869. 13. April 1869. Gesetz, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend. 11. 263. 105–107.
17. April 1869. 20. April 1869. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. 12. 269. 109.
22. April 1869. 17. Juni 1869. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits und dem Kirchenstaate andererseits. 20. 302. 169–191.
24. April 1869. 13. Mai 1869. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufhebung der Ober-Postdirektion in Minden, die Ueberweisung der Postverwaltungsgeschäfte für den Regierungsbezirk Minden und die Fürstenthümer Schaumburg-Lippe und Lippe an die Ober-Postdirektion in Münster und Uebertragung der Postverwaltungsgeschäfte für die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont an die Ober-Postdirektion in Kassel. 14. 275. 129.
26. April 1869. 13. Mai 1869. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Versetzung der Festung Königstein, der Ortschaft Dom-Kietz bei Brandenburg und des Fleckens Wandsbeck in höhere Servisklassen. 14. 276. 130.
8. Mai 1869. 13. Mai 1869. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 14. 277. 130–132.
8. Mai 1869. 13. Mai 1869. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 14. 278. 133–134. [V]
12. Mai 1869. 9. Juli 1869. Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. 28. 320. 293–303.
13. Mai 1869. 10. August 1869. Handels- und Zollvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitgliedern des Zollvereins einerseits und der Schweiz andererseits. 33. 333. 603–631.
13. Mai 1869. 10. August 1869. Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. 33. 334. 624–631.
16. Mai 1869. 15. Juli 1869. Gesetz, betreffend die Einführung von Telegraphen-Freimarken. 31. 331. 377–378.
20. März 1869. 25. Mai 1869. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung. 15. 282. 138.
23. Mai 1869. 25. Mai 1869. Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments. 15. 283. 138.
24. Mai 1869. 19. Juni 1869. Allerhöchster Erlaß, betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867. genehmigte Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen im Betrage von 4.248.900 Thalern. 24. 307. 239.
25. Mai 1869. 30. Oktbr. 1869. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Baden, betreffend Einführung der gegenseitigen militairischen Freizügigkeit. 36. 368. 675–678.
26. Mai 1869. 12. Juni 1869. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 7. April 1869., Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend. 18. 298. 149–160.
31. Mai 1869. 9. Juni 1869. Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. 17. 297. 145–148.
2. Juni 1869. 14. Juni 1869. Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten. 19. 299. 161–164. [VI]
5. Juni 1869. 8. Juni 1869. Gesetz, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes. 16. 289. 141–143.
5. Juni 1869. 25. Juni 1869. Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 375.) und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins vom 8. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 384.) in der Hamburgischen Voigtei Moorwärder und in einem Theile der Preußischen Insel Wilhelmsburg. 25. 310. 241.
5. Juni 1869. 12. August 1869. Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze. 32. 332. 379–602.
9. Juni 1869. 14. Juni 1869. Gesetz, betreffend eine anderweitige Feststellung der Matrikularbeiträge zur Deckung der Gesammtausgaben für das Jahr 1868. 19. 300.
(Anl.)
165–167.
10. Juni 1869. 17. Juni 1869. Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde. 21. 300. 193–200.
12. Juni 1869. 18. Juni 1869. Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen. 22. 304.
(Anl.)
201–210.
13. Juni 1869. 23. Juni 1869. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. 23. 305. 211–227.
13. Juni 1869. 23. Juni 1869. Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Militairverwaltung des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. 23. 306. 228–238.
21. Juni 1869. 25. Juni 1869. Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes. 25. 311. 242–243.
21. Juni 1869. 1. Juli 1869. Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund. 26. 312. 245–282.
21. Juni 1869. 10. Juli 1869. Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe. 29. 323. 305–315.
26. Juni 1869. 231. Juli 1869. Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. 26. 313. 282–284.
29. Juni 1869. 30. Juni 1869. Verordnung, betreffend die Kautionen der bei den Verwaltungen der Post, der Telegraphen und des Eichungswesens angestellten Beamten. 27. 314. 285–287. [VII]
29. Juni 1869. 9. Juli 1869. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. 28. 318. 289–291.
1. Juli 1869. 16. Juli 1869. Vereinszollgesetz. 30. 324. 317–369.
1. Juli 1869. 16. Juli 1869. Gesetz, betreffend die Sicherung der Zollvereinsgrenze in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen. 30. 325. 370–375.
3. Juli 1869. 9. Juli 1869. Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung. 28. 319. 292.
16. Juli 1869. 28. Juli 1869. Eichordnung für den Norddeutschen Bund. Besondere
Beil. zu 32.
I–XXXIX.
5. August 1869. 10. August 1869. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. 33. 335. 632.
22. Septbr. 1869. 6. Oktbr. 1869. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufhebung der Ober-Postdirektion in Bromberg und die Vereinigung des Geschäftskreises derselben mit demjenigen der Ober-Postdirektion in Posen. 35. 343. 659.
25. Septbr. 1869. 30. Septbr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker. 34. 342. 635–658.
25. Septbr. 1869. 6. Oktbr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen. 35. 344. 660–670.
25. Oktbr. 1869. 30. Oktbr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 36. 369. 679.
18. Novbr. 1869. 20. Novbr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. 37. 376. 683.
4. Dezbr. 1869. 21. Dezbr. 1869. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5.500.000 Thalern. 40. 396. 697.
6. Dezbr. 1869. 21. Dezbr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit. 40. 397. 698–701. [VIII]
9. Dezbr. 1869. 14. Dezbr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die Entbindung von den im §. 29. der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vorgeschriebenen ärztlichen Prüfungen. 38. 386. 687.
9. Dezbr. 1869. 14. Dezbr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die bei der Universität Gießen bestehende Veterinäranstalt und die mit der Polytechnischen Schule in Braunschweig verbundene pharmazeutische Fachschule. 38. 387. 688.
12. Dezbr. 1869. 21. Dezbr. 1869. Eichgebührentaxe für den Norddeutschen Bund. Besondere
Beil. zu 32.
I–IX.
13. Dezbr. 1869. 15. Dezbr. 1869. Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde. 39. 393. 691–694.
13. Dezbr. 1869. 15. Dezbr. 1869. Bekanntmachung, betreffend den Debit der Bundes-Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechsel-Stempelsteuer, sowie das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets. 39. 394. 695–696.
21. Janr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 1. 217. bis 221. 30–31.
21. Janr. 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 1. 222. bis 226. 31.
21. Janr. 1869. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 2. 228. 35.
21. Janr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 2. 229. 40.
1. Febr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 3. 231., 232. 42.
17. Febr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 4. 234. bis 237. 44.
17. Febr. 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 4. 238., 239. 44.
24. Febr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 5. 242., 243. 46.
24. Febr. 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 5. 244. 46.
13. März 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 6. 246. bis 250. 50.
24. März 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 7. 252. bis 257. 54.
31. März 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 8. 259. 69.
30. März 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 9. 261. 72.
13. April 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 11. 264. bis 268. 40.
20. April 1869. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 12. 270. 110–111.
20. April 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 12. 271., 272. 111–112.
1. Mai 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 13. 274. 128.
13. Mai 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 14. 279. bis 281. 135.
25. Mai 1869. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 15. 284. 138–139.
25. Mai 1869. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 15. 285. 139.
25. Mai 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 15. 286. 139.
25. Mai 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 15. 287., 288. 139.
8. Juni 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 16. 290. bis 293. 144.
8. Juni 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 16. 294. bis 296. 144.
19. Juni 1869. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 24. 308. 240.
19. Juni 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 24. 309. 240.
30. Juni 1869. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 27. 315. 288.
30. Juni 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 27. 316. 288.
30. Juni 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 27. 317. 288.
9. Juli 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 28. 321., 322. 304.
16. Juli 1869. Bekanntmachung, betreffend die Benennung der innerhalb des Preußischen Jadegebiets in der Gründung begriffenen Stadt, zu deren Bezirk der Kriegshafen an der Jade gehört. 30. 326. 375.
16. Juli 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 30. 327., 328. 376.
16. Juli 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 30. 329., 330. 376.
10. August 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 33. 336., 340., 341 632., 634
10. August 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 33. 337. bis 339. 632–634.
6. Oktbr. 1869. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 35. 345. 671.
6. Oktbr. 1869. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 35. 346. 672.
6. Oktbr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 35. 347. bis 363. 672–674.
6. Oktbr. 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 35. 364. bis 367. 674.
30. Oktbr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 36. 370. bis 374. 680–681.
30. Oktbr. 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 36. 375. 681.
20. Novbr. 1869. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 37. 377. bis 379. 684.
20. Novbr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 37. 380. bis 384. 684–685.
20. Novbr. 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 37. 385. 685.
14. Dezbr. 1869. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 38. 388. 689.
14. Dezbr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 38. 389., 390. 689.
14. Dezbr. 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 38. 391., 392. 690.
15. Dezbr. 1869. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 39. 395. 696.
21. Dezbr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 40. 398., 399. 702.
21. Dezbr. 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 40. 400. 702.



Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868

Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868

Textdaten
<<< 1867 1869 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
Herausgeber: Büreau des Bundeskanzlers
Erscheinungsdatum: 1868
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Norddeutschen Bundes
Bearbeitungsstand
fertig
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Bundes-Gesetzblatt
des
Norddeutschen Bundes.
1868.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 21. Januar bis 22. Dezember 1868.,
nebst einigen früheren Verordnungen etc. aus den Jahren 1852.
und 1867.
(Von № 32. bis incl. 215.)
№ 1. bis incl. 35.

Berlin,
zu haben im vereinigten Gesetz-Sammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der in dem Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
vom Jahre 1868.
enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes.
Seite.
16. Juni 1852. 27. Mai 1868. Vertrag zwischen Preußen und anderen Staaten des Deutschen Bundes einerseits und den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika andererseits wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher. 15. 103.
(Anl.)
231–235.
23. Septbr. 1867. 31. Dezbr. 1868. Verordnung, betreffend die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunal-Auflagen in den neu erworbenen Landestheilen. 35. 212.
(Anl.)
572–576.
21. Oktbr. 1867. 14. April 1868. Konvention, abgeschlossen zwischen den Postverwaltungen des Norddeutschen Bundes und der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika Behufs der Vervollkommnung des Postdienstes im gegenseitigen Verkehr. 7. 77.
(Anl.)
26–38.
31. Oktbr. 1867. 18. Mai 1868. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Republik Liberia. 13. 98.
(Anl.)
197–204.
16. Novbr. 1867. 25. Febr. 1868. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Uebertragung des Vorsitzes im Bundesrathe des Zollvereins an den Kanzler des Norddeutschen Bundes. 3. 60. 9.
23. Novbr. 1867. 20. April 1868. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden. 8. 84.
(Anl.)
41–68.
23. Novbr. 1867. 20. April 1868. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits, und Oesterreich andererseits. 8. 85.
(Anl.)
69–96.
23. Novbr. 1867. 25. April 1868. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg. 9. 88.
(Anl.)
101–115.
30. Novbr. 1867. 20. April 1868. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Kaiserthum Oesterreich, betreffend die geschlossenen Posttransite. 8. 86. 97–100. [IV]
21. Janr. 1868. 5. Febr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Wahrnehmung der Central-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes. 1. 32. 1.
15. Febr. 1868. 21. Febr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 2. 47. 5.
17. Febr. 1868. 8. Mai 1868. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Norwegen. 10. 91.
(Anl.).
117–147.
22. Febr. 1868. 25. Febr. 1868. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. 3. 61. 10.
22. Febr. 1868. 27. Mai 1868. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, welche aus dem Gebiete des einen Theils in dasjenige des andern Theils einwandern. 15. 103.
(Anl.)
228–235.
28. Febr. 1868. 29. Febr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 4. 63. 11–13.
28. Febr. 1868. 29. Febr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 4. 64. 14–16.
4. März 1868. 5. März 1868. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes. 5. 67. 19.
4. März. 1868. 5. März 1868. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. 5. 68. 19–20.
7. März 1868. 20. März 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 6. 72. 21.
9. März 1868. 8. Juni 1868. Handels- und Zollvertrag zwischen dem Zollvereine einerseits und Oesterreich andererseits. 17. 106.
(Anl.)
239–315.
15. März 1868. 20. März 1868. Bekanntmachung, betreffend den provisorischen Gebührentarif für die Konsuln des Norddeutschen Bundes. 6. 73.
(Anl.)
21–24.
26. März 1868. 19. Mai 1868. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien, betreffend den gegenseitigen Austausch von kleinen Packeten und von Geldsendungen. 14. 99. 205–223.
30. März 1868. 14. April 1868. Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868. 7. 76. 25. [V]
30. März 1868. 15. Juni 1868. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitgliedern des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und Spanien andererseits. 18. 111.
(Anl.)
322–332.
7./9. April 1868. 16. Mai 1868. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Dänemark. 12. 95.
(mit Anl.)
157–195.
8. April 1868. 14. April 1868. Gesetz, die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Mannschaften der Ersatzreserve betreffend. 7. 78. 38.
9. April 1868. 10. August 1868. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Hessen, die Besteuerung des Branntweins und Biers in dem nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile des Großherzogthums Hessen betreffend. 27. 143. 466–469.
11. April 1868. 29. August 1868. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und der Schweiz andererseits. 29. 162. 481–495.
13. April 1868. 14. April 1868. Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments. 7. 79. 39.
15. April 1868. 20. April 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 8. 87. 100.
4. Mai 1868. 12. Mai 1868. Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung. 11. 92. 149–150.
4. Mai 1868. 12. Mai 1868. Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen. 11. 93. 151–154.
8. Mai 1868. 12. Mai 1868. Bekanntmachung, betreffend die Enthebung des Königlich Bayerischen Staatsministers von Schlör von seiner Funktion als Bevollmächtigter zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 11. 94. 155.
8. Mai 1868. 13. Mai 1868. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Zollverein einerseits und dem Kirchenstaate andererseits. 23. 133. 408–414.
18. Mai 1868. 27. Mai 1868. Gesetz wegen Abänderung einzelner Bestimmungen der Zollordnung und der Zollstrafgesetzgebung. 15. 102. 225–227.
25. Mai 1868. 8. Juni 1868. Gesetz, betreffend den Vereins-Zolltarif vom 1. Juli 1865. 17. 107. 316.
25./28. Mai 1868. 7. Juli 1868. Telegraphen-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg. 21. 124. 368–371. [VI]
26. Mai 1868. 15. Juni 1868. Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend. 18. 110. 319–321.
29. Mai 1868. 31. Mai 1868. Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft. 16. 105. 237–238.
29. Mai 1868. 3. Juli 1868. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien. 20. 121. 343–364.
10. Juni 1868. 23. Juni 1868. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufhebung der Ober-Postdirektion in Stralsund und die Vereinigung des Geschäftskreises derselben mit demjenigen der Ober-Postdirektion in Stettin. 19. 118. 341.
14. Juni 1868. 23. Juni 1868. Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Offiziere und obere Militairbeamte der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen. 19. 116. 335–338.
19. Juni 1868. 23. Juni 1868. Gesetz, betreffend die Verwaltung der nach Maaßgabe des Gesetzes vom 9. November 1867. aufzunehmenden Bundesanleihe. 19. 117. 339–340.
25. Juni 1868. 29. Dezbr. 1868. Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes. 34. 201.
(mit Anl.)
523–567.
29. Juni 1868. 22. Juli 1868. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869. 26. 139.
(mit Anl.)
437–452.
29. Juni 1868. 22. Juli 1868. Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Militairverwaltung des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869. 26. 140.
(mit Anl.)
453–463.
1. Juli 1868. 7. Juli 1868. Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken. 21. 123. 367–368.
4. Juli 1868. 11. Juli 1868. Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen. 22. 128. 375–384.
4. Juli 1868. 15. Juli 1868. Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften. 24. 134. 415–433.
4. Juli 1868. 15. Juli 1868. Gesetz, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre 1867. bis 1869. 24. 135. 433–434.
4. Juli 1868. 18. Juli 1868. Allerhöchster Erlaß, betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867. genehmigte Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen. 25. 136. 435. [VII]
8. Juli 1868. 11. Juli 1868. Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen. 22. 129. 384–402.
8. Juli 1868. 13. Juli 1868. Gesetz, betreffend die subsidiarische Haftung des Brauerei-Unternehmers für Zuwiderhandlungen gegen die Braumalzsteuergesetze durch Verwalter, Gewerbsgehülfen und Hausgenossen. 23. 130. 403–404.
8. Juli 1868. 13. Juli 1868. Gesetz, betreffend die subsidiarische Haftung des Brennerei-Unternehmers für Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuer-Gesetze durch Verwalter, Gewerbsgehülfen und Hausgenossen. 23. 131. 404–406.
8. Juli 1868. 13. Juli 1868. Gesetz, betreffend den Betrieb der stehenden Gewerbe. 23. 132. 406–407.
16. Juli 1868. 22. Juli 1868. Bekanntmachung, betreffend den unterm 24. Juni 1868. zu Madrid unterzeichneten Zusatzakt zu dem Handels- und Schiffahrts-Vertrage vom 30. März 1868. zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Staaten des Deutschen Zollvereins einerseits und Spanien andererseits. 26. 141. 464.
29. Juli 1868. 10. August 1868. Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes vom 4. Juli 1868. und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 8. Juli 1868. in Mecklenburg, Lauenburg, Lübeck und Preußischen und Hamburgischen Gebietstheilen. 27. 142. 465.
17. August 1868. 27. August 1868. Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund. 28. 156. 473–478.
2. Septbr. 1868. 11. Septbr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 30. 163.
(mit Anl.)
497–512.
19. Oktbr. 1868. 31. Oktbr. 1868. Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes, vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 375.) und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 8. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 384.) in verschiedenen Preußischen und Hamburgische Gebietstheilen 31. 169. 513.
10. Novbr. 1868. 23. Novbr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 32. 185. 517. [VIII]
10. Novbr. 1868. 23. Novbr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 32. 186. 518.
18. Novbr. 1868. 23. Novbr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Artikels 6. des Zollvereinigungs-Vertrages vom 8. Juli 1867. 32. 187. 518.
23. Novbr. 1868. 28. Novbr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 33. 196. 521.
23. Novbr. 1868. 28. Novbr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 33. 197. 522.
25. Novbr. 1868. 29. Dezbr. 1868. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abzweigung der Post-Verwaltungsgeschäfte für die Landdrosteien Aurich und Osnabrück von dem Geschäftsbereiche der Ober-Postdirektion in Hannover und Zulegung derselben zu dem Geschäftsbereiche der Ober-Postdirektion in Oldenburg. 34. 202. 567.
3. Dezbr. 1868. 29. Dezbr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 34. 203. 567.
3. Dezbr. 1868. 29. Dezbr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 34. 204. 568.
22. Dezbr. 1868. 31. Dezbr. 1868. Verordnung, betreffend die Einführung der in Preußen geltenden Vorschriften über die Heranziehung der Militairpersonen zu Kommunalauflagen im ganzen Bundesgebiet. 35. 212.
(mit Anl.)
571–576.
5. Febr. 1868. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 1. 33. bis 37. 1–2.
5. Febr. 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 1. 38. bis 41. 2–3.
5. Febr. 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 1. 42. 4.
5. Febr. 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 1. 43. bis 46. 4.
21. Febr. 1868. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 2. 48. bis 56. 6–7.
21. Febr. 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 2. 57. bis 59. 8.
25. Febr. 1868. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 3. 62. 10.
29. Febr. 1868. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 4. 65. 17.
29. Febr. 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 4. 66. 17.
5. März 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 5. 69. bis 70. 20.
5. März 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 5. 71. 20.
20. März 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 6. 74. bis 75. 24.
14. April 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 7. 80. bis 81. 40.
14. April 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 7. 82. bis 83. 40.
25. April 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 9. 89. 115.
25. April 1868. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 9. 90. 115.
16. Mai 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 12. 96. 196.
16. Mai 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 12. 97. 196.
19. Mai 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 14. 100. bis 101. 223–224.
27. Mai 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 15. 104. 236.
8. Juni 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 17. 108. 317.
8. Juni 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 17. 109. 317.
15. Juni 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 18. 112. bis 113. 333.
15. Juni 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 18. 115. 334.
23. Juni 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 19. 119. 341–342
23. Juni 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 19. 120. 342.
3. Juli 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 20. 122. 365.
7. Juli 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 21. 126. bis 127. 372–373.
17. Juli 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 25. 137. 435.
17. Juli 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 25. 138. 436.
10. August 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 27 144., 146. 147, 149. bis 154. 470–472.
10. August 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 27. 145., 148, 155 470, 472.
27. August 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 28. 157., 158., 160. 479–480.
27. August 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 28. 159., 161. 479–480.
11. Septbr. 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 30. 164. bis 167. 512.
11. Septbr. 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 30. 168. 512.
31. Oktbr. 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 31. 170. bis 177., 179. bis 183. 514–516.
31. Oktbr. 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 31. 178., 184. 516.
23. Novbr. 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 32. 188. bis 193. 519–520.
23. Novbr. 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 32. 194. 520.
23. Novbr. 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 32. 195. 520.
28. Novbr. 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 33. 198. 522.
28. Novbr. 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 33. 199. bis 200. 522.
29. Dezbr. 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 34. 206., 210, 211. 568–570.
29. Dezbr. 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 34. 207. bis 209. 569.
31. Dezbr. 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 35. 213. bis 215. 577.



Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867

Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867

Textdaten
1868 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
Herausgeber: Büreau des Bundeskanzlers
Erscheinungsdatum: 1867
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Norddeutschen Bundes
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Bundes-Gesetzblatt
des
Norddeutschen Bundes.
1867.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 8. Juli bis 29. Dezember 1867.,
nebst einigen früheren Gesetzen und Verordnungen etc. von 1845. ff.
(Von № 1. bis incl. 31.)
№ 1. bis incl. 14.

Berlin,
zu haben im vereinigten Gesetz-Sammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der in dem Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
vom Jahre 1867.
enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes.
Seite.
3. April 1845. 31. Dezbr. 1867. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Publikation und Einführung des Strafgesetzbuchs für das Preußische Heer. 13. 28.
(Anl. A. – C.)
187–299.
6. Mai 1848. 31. Dezbr. 1867. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abschaffung der Strafe der körperlichen Züchtigung. 13. 28.
(Anl. D. )
300.
11. März 1850. 31. Dezbr. 1867. Gesetz, betreffend die an Stelle der Vermögenskonfiskation gegen Deserteure und ausgetretene Militairpflichtige zu verhängende Geldbuße. 13. 28.
(Anl. E. )
301.
15. April 1852. 31. Dezbr. 1867. Gesetz, die Abänderung mehrerer Bestimmungen in den Militair-Strafgesetzen betreffend. 13. 28.
(Anl. F. )
302–306.
9. Dezbr. 1852. 31. Dezbr. 1867. Allerhöchste Ordre und Cirkular-Erlaß des Kriegs-Ministeriums vom 26. Januar 1853., betreffend die Einführung der Kriegsartikel. 13. 28.
(Anl. G. )
306–307.
9. Dezbr. 1852. 31. Dezbr. 1867. Kriegsartikel für das Preußische Heer. 13. 28.
(Anl.)
308–316.
7. Mai 1857. 13. Novbr. 1867. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Gewährung einschläfriger Lagerstellen an die einquartierten, zur Garnison gehörigen Mannschaften. 10. 21.
(Anl.)
127. [IV]
13. Mai 1858. 13. Novbr. 1867. Auszug aus dem Reglement über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden. 10. 21.
(Anl.)
128–130.
29. Juni 1865. 19. Novbr. 1867. Gesetz über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in Preußen. 11. 23.
(Anl.)
144–156.
8. Mai 1867. 2. Novbr. 1867. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins wegen Erhebung einer Abgabe von Salz. 6. 13.
(Anl.)
49–52.
8. Juli 1867. 13. Novbr. 1867. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend. 9. 20.
(mit Anl.)
81–124.
8. Juli 1867. 13. Novbr. 1867. Schlußprotokoll, denselben Gegenstand betreffend. 9. 20.
(Anl.).
107–124.
14. Juli 1867. 2. August 1867. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ernennung des Präsidenten des Staats-Ministeriums und Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen von Bismarck-Schönhausen, zum Bundeskanzler des Norddeutschen Bundes. 1. 2. 23.
26. Juli 1867. 2. August 1867. Publikandum, die Verfassung des Norddeutschen Bundes betreffend. 1. 1. 1–23.
26. Juli 1867. 2. August 1867. Verordnung, betreffend die Einführung des Bundesgesetzblattes für den Norddeutschen Bund. 1. 3. 24.
3. August 1867. 11. August 1867. Verordnung, betreffend die Einberufung Bundesrathes des Norddeutschen Bundes. 2. 4. 25.
10. August 1867. 11. August 1867. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 2. 5. 26–28.
12. August 1867. 17. August 1867. Allerhöchster Präsidial-Erlaß, betreffend die Errichtung des Bundeskanzler-Amtes. 3. 6. 29. [V]
31. August 1867. 3. Septbr. 1867. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. 4. 7. 31.
4. Septbr. 1867. 31. Oktbr. 1867. Bekanntmachung betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes 5. 11. 40.
23. Septbr. 1867. 31. Oktbr. 1867. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 5. 12. 40.
12. Oktbr. 1867. 31. Oktbr. 1867. Gesetz über das Paßwesen. 5. 8. 33–35.
12. Oktbr. 1867. 2. Novbr. 1867. Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz. 6. 13.
(mit Anl.)
41–52.
14. Oktbr. 1867. 2. Novbr. 1867. Schiffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien, nebst Protokoll. 14. 29. 317–327.
23 Oktbr. 1867. 6. Novbr. 1867. Gesetz, betreffend die Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxbro in Schleswig. 7. 14. 53.
25. Oktbr. 1867. 31. Oktbr. 1867. Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge. 5. 9. 35–39.
25. Oktbr. 1867. 31. Oktbr. 1867. Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe. 5. 10. 39.
30. Oktbr. 1867. 28. Novbr. 1867. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868. 12. 26. 161–175.
1. Novbr. 1867. 6. Novbr. 1867. Gesetz über die Freizügigkeit. 7. 16. 55–58. [VI]
2. Novbr. 1867. 6. Novbr. 1867. Verordnung über die Ausführung des Gesetzes vom 23. Oktober 1867., betreffend die Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxbro in Schleswig. 7. 15. 54.
2. Novbr. 1867. 9. Novbr. 1867. Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen Bundes. 8. 18. 61–74.
4. Novbr. 1867. 9. Novbr. 1867. Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes. 8. 19. 75–79.
4. Novbr. 1867. 6. Novbr. 1867. Gesetz, betreffend den Bundeshaushalt für das Jahr 1867. 7. 17. 59.
7. Novbr. 1867. 13. Novbr. 1867. Verordnung, betreffend die Einführung Preußischer Militairgesetze im ganzen Bundesgebiete. 10. 21.
(mit Anl.)
125–130.
8. Novbr. 1867. 19. Novbr. 1867. Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln. 11. 23.
(mit Anl.)
137–156.
9. Novbr. 1867. 13. Novbr. 1867. Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste. 10. 22. 131–136.
9. Novbr. 1867. 19. Novbr. 1867. Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung. 11. 24. 157–159.
14. Novbr. 1867. 19. Novbr. 1867. Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen. 11. 25. 159–160.
21. Novbr. 1867. 28. Novbr. 1867. Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Militairverwaltung des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868. 12. 27. 176–184.
3. Dezbr. 1867. 28. Dezbr. 1867. Verordnung, betreffend den Diensteid der unmittelbaren Bundesbeamten. 14. 30. 327–328. [VII]
18. Dezbr. 1867. 28. Dezbr. 1867. Allerhöchster Präsidial-Erlaß, betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens des Norddeutschen Bundes vom 1. Januar 1868. ab. 14. 31. 328.
29. Dezbr. 1867. 31. Dezbr. 1867. Verordnung, die Einführung des Preußischen Militair-Strafrechts im ganzen Bundesgebiete betreffend. 13. 28.
(mit Anl.)
185–316.