Deutsches Reichsgesetzblatt 2015
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2015
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2015
Verordnung, betreffend die Ausführung der Postleitzahlen
verordnet am 29.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 20. Januar 2020 durch RGBl-2001111-Nr04
In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 19
Im Zuge der Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen völkerrechtlichen Grenzen zum 31. Juli 1914 wird folgendes verordnet. Die zweistelligen Postleitzahlen die durch die Deutsche Reichspost im Jahr 1941 eingeführt, während der Besatzungszeit bis 1960 weitergeführt und durch die Deutsche Reichsdruckerei angewandt wurden, sind wie in dieser Verordnung festgelegt anzuwenden.
§ 1.
Die Postleitgebiete umfassen die nachfolgenden Bundesstaaten, Provinzen oder Regionen.
1. Der Leitgebietsnummer 15 wird der Landkreis-Altenburg zugeteilt.
2. Der Leitgebietsnummer 18 wird das Gebiet von Elsaß-Lothringen zugeteilt.
3. gegenstandslos durch RGBl-2001111-Nr04, siehe nachfolgend
Gemäß RGBl-2001111-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-1507292-Nr19-PLZ-Einteilung
§ 1.
Die Postleitgebiete werden wie folgt ergänzt.
Postleitzahl | Postleitgebiet, Bundesstaat, Provinz, Region |
1 | Preußen – Provinz Stadt Berlin |
2 | Preußen – Provinz Brandenburg |
3 | Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz |
4 | Preußen – Provinz Pommern |
5a | Preußen – Provinz Westpreußen |
5b | Preußen – Provinz Ostpreußen |
6 | Preußen – Provinz Posen |
7 | Exterritoriale Gebiete |
8 | Preußen – Provinz Schlesien (Niederschlesien) |
9 | Preußen – Provinz Schlesien (Oberschlesien) |
10 | Sachsen, Sachsen-Altenburg |
11a | Sudetenland west und ost |
11b | Deutschböhmen |
12a | Deutschösterreich mit Niederösterreich, Wien, Steiermark, Slowenien |
12b | Deutschösterreich mit Oberösterreich, Kärtnen, Salzburg, Tirol, Vorarlberg |
13a | Bayern – Regierungsbezirke Oberpfalz und Franken |
13b | Bayern – Regierungsbezirke Stadt München, Ober- und Niederbayern, Schwaben |
14a | Württemberg (Nord), Stadt Stuttgart |
14b | Württemberg (Süd), Hohenzollern |
15 | Sachsen-Weimar, Sachsen-Meinungen, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ältere und jüngere Linie |
16 | Hessen, Waldeck, Preußen – Provinz Hessen-Nassau |
17a | Baden |
18 | Elsaß-Lothringen, Bayern – Regierungsbezirk Pfalz |
19 | Anhalt, Preußen – Provinz Sachsen |
20 | Braunschweig, Schaumburg, Lippe, Lippe, Preußen – Provinz Hannover (Süd) |
21a | Preußen – Provinz Westfalen (Nord) |
21b | Preußen – Provinz Westfalen (Süd) |
22a | Preußen – Provinz Rheinland (Nord) |
22b | Oldenburg, Preußen – Provinz Rheinland (Süd) |
23 | Oldenburg, Bremen, Preußen – Provinz Hannover (Nord) |
24 | Hamburg, Lübeck, Oldenburg, Preußen – Provinz Schleswig-Holstein |
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1507292-Nr19-Verordnung-Postleitzahlen-Einteilung” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1507292-Nr19-Verordnung-Postleitzahlen-Einteilung“_D
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2014
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2013
Gesetz, betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches
gegeben am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 12.07.2014
In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 49
Artikel 1.
Es wird ein Präsidialsenat gebildet, der aus drei Personen besteht. Der Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im gesamten Umfang, die dem Präsidium des Bundes gemäß geltender Reichsverfassung und geltenden Gesetzen zustehen. Der Präsidialsenat ist auch dann handlungsfähig, wenn der Präsidialsenat durch eine Person besetzt ist. Ist eine Person des Präsidialsenats für die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu ersetzen, dann benötigt diese Person die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.
Artikel 2.
Der Präsidialsenat muß bei anstehenden Entscheidungen, Gesetzen, Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen den Reichskanzler hinzuziehen. Die Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden und die Entscheidung berücksichtigt werden. Abschließend gilt wie in Artikel 11 der Reichsverfassung bestimmt – die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages ist erforderlich.
Sollte es sich bei Entscheidungen und Beschlüssen, um Personen aus dem Präsidialsenat, oder dem Reichskanzlers und seine Stellvertreter handeln, so kann auf Antrag des Volks-Bundesrathes die Person im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der Reichsleitung ersetzt werden.
Artikel 3.
Durch ein Übergangsgesetz und bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands werden dem Präsidialsenat die Aufgaben übertragen die dem Präsidium des Bundes zustehen. Die Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt in den bestehenden Gesetzen bis auf weiteres erhalten, während in den Gesetzen, Anordnungen, Verfügungen, Vorschriften und Handlungen während dieser Periode die Bezeichnung Präsidialsenat angewandt wird. Der Präsidialsenat setzt sich bis zur ersten freien Wahl des Deutschen Volkes zusammen aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die vom Präsidium des Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.
Artikel 4.
Bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, wird zur Gültigkeit von Gesetzen, Anordnungen und Verfügungen mit der Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages (Artikel 5 der Reichsverfassung) genüge getan. Demgemäß ist es vollkommen ausreichend, wenn es mit nur einer Unterschrift veröffentlicht wird.
Artikel 5.
Der Reichskanzler, der Vizekanzler, und die fünf stellvertretenden Reichskanzler sind während der Übergangszeit im jeweiligen Aufgabenbereich gleichberechtigte Entscheidungsträger. Alle gesetzlichen Handlungen die den Reichskanzler betreffen sind in Abwesenheit des Reichskanzlers durch den Vizekanzler nachfolgend dessen, durch die stellvertretenden Reichskanzler zu erfüllen. Im Sinne dieses Gesetzes, gelten als stellvertretende Reichskanzler nachfolgende Staatssekretäre. Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes, der Staatssekretär des Reichsschatzamtes, der Staatssekretär der Deutschen Reichspost, der Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes und der Polizeidirektor der Reichspolizei.
Artikel 6.
Der Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und den Vizekanzler, dies erfolgt im jeweiligen Einzelfall nur nach vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Artikel 7.
Dieses Gesetz gilt, bis das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, seine zukünftige Reichsordnung bzw. Staatsordnung beschlossen hat.
Artikel 8.
Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ außer Kraft.
Artikel 9.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspraesidium” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspraesidium“_D
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2012
Gesetz, betreffend das Staatskirchenrecht im Deutschen Reich
gegeben am 09.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 11.11.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Artikel 1.
Es besteht keine Staatskirche, die Kirchensteuer ist im gesamten Deutschen Reich abgeschafft.
Artikel 2.
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Deutschen Reiches unterliegt keinen Beschränkungen.
Artikel 3.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Artikel 4.
Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.
Artikel 5.
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 6.
Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung.
Artikel 7.
Alle bisherigen Gesetze, Konkordate bzw. Staatsverträge werden hiermit außer Kraft gesetzt und die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden mit diesem Gesetz eingestellt.
Artikel 8.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben im Deutschen Reich als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 9.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2011
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
§ 1.
Der Staatssekretär des Innern und der Polizeidirektor des Reichspolizeiamtes werden ermächtigt, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die
1. der Vereinheitlichung der Bestimmungen über das Amtsverhältnis, die Besoldung, die Versorgung und aller sonstigen Gebührnisse der Angehörigen aller Polizeikräfte des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ dienen;
2. die vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte, die mit allen Polizeikräften des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ verbunden sind (Schuldverhältnisse, Rechte und Pflichten der benutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen) sowie zu deren Verwendung bestimmten Geldmittel zum Gegenstand haben.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte
erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Für Zwecke der übergeordneten Erfassung aller im Deutschen Reich befindlichen Grundstücke, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundenen Rechte und die auf ihm liegenden Lasten registriert sind, wird ein Reichsgrundbuchamt errichtet.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichsgrundbuchamt”.
Die einzelnen Aufgaben des Reichsgrundbuchamtes bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Das Grundbuch im allgemeinen enthält vor allem ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks vermerkt sind. Ferner werden in dem Register grundstücksgleiche Rechte wie z. B. das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt”